734.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 341 ausgegeben am 27. September 2024
Verordnung
vom 24. September 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Starkstrominspektorat
Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 1982 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz), LGBl. 1983 Nr. 16, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. August 1984 über das Starkstrominspektorat, LGBl. 1985 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 1982 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz), LGBl. 1983 Nr. 16, verordnet die Regierung:
Art. 3 Bst. a und d
Das Starkstrominspektorat erhebt folgende Gebühren:
a) für die Genehmigung der Planvorlagen und die Abnahmekontrolle gemäss der Verordnung über die Vorlage für elektrische Starkstromanlagen bei einem geschätzten Anlagewert:
1. bis 100 000 Franken eine Gebühr von 385 Franken zuzüglich 15 ‰ der Erstellungskosten;
2. bis 1 000 000 Franken eine Gebühr von 1 585 Franken zuzüglich 3.0 ‰ der Erstellungskosten;
3. bis 2 000 000 Franken eine Gebühr von 3 785 Franken zuzüglich 0.8 ‰ der Erstellungskosten;
4. bis 3 000 000 Franken eine Gebühr von 4 185 Franken zuzüglich 0.6 ‰ der Erstellungskosten;
5. über 3 000 000 Franken 2.0 ‰ der Erstellungskosten;
d) für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Bewilligungen, den Erlass von Verboten und anderen Verfügungen und Entscheidungen gestützt auf die Starkstromverordnung, die Niederspannungs-Installationsverordnung und die schweizerische Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) eine Gebühr bis 3 000 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der tatsächlich benötigte Aufwand;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin