Art. 3 Bst. a und d
Das Starkstrominspektorat erhebt folgende Gebühren:
a) für die Genehmigung der Planvorlagen und die Abnahmekontrolle gemäss der Verordnung über die Vorlage für elektrische Starkstromanlagen bei einem geschätzten Anlagewert:
1. bis 100 000 Franken eine Gebühr von 385 Franken zuzüglich 15 ‰ der Erstellungskosten;
2. bis 1 000 000 Franken eine Gebühr von 1 585 Franken zuzüglich 3.0 ‰ der Erstellungskosten;
3. bis 2 000 000 Franken eine Gebühr von 3 785 Franken zuzüglich 0.8 ‰ der Erstellungskosten;
4. bis 3 000 000 Franken eine Gebühr von 4 185 Franken zuzüglich 0.6 ‰ der Erstellungskosten;
5. über 3 000 000 Franken 2.0 ‰ der Erstellungskosten;
d) für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Bewilligungen, den Erlass von Verboten und anderen Verfügungen und Entscheidungen gestützt auf die Starkstromverordnung, die Niederspannungs-Installationsverordnung und die schweizerische Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) eine Gebühr bis 3 000 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der tatsächlich benötigte Aufwand;