| 741.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 348 |
ausgegeben am 10. Oktober 2024 |
Verordnung
vom 8. Oktober 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3a Abs. 1, 4 und 5
1) Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Liechtenstein zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.
4) Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine Antriebseinheit mit Fremdzündungsmotor eingebaut, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, so müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart in Liechtenstein massgebend waren oder, für Fahrzeuge mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebend waren.
5) Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine elektrische Antriebseinheit eingebaut und werden Komponenten verwendet, die bezüglich elektrischer Sicherheit nach dem Stand des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 02 oder einer nachfolgenden Änderungsserie, genehmigt sind, so kann:
a) bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten und bei der Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (Art. 80 Abs. 3) durch eine vom Amt für Strassenverkehr anerkannte Prüfstelle von den in den massgebenden UNECE-Reglementen vorgeschriebenen Prüfverfahren abgewichen werden, wenn bei der Prüfung auf ein gleichwertiges Schutzniveau abgestellt wird;
b) die Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten nach den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 01, erfolgen, sofern die Prüfung der Festigkeit des Einbaus der Batterien sinngemäss nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 115, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der ursprünglichen Fassung, Ergänzung 5, erfolgt, wobei für die ohne Schaden zu absorbierenden Verzögerungswerte auf Ziffer 17.4.6 des UNECE-Reglements Nr. 67, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 01, Ergänzung 10, abgestellt wird.
Art. 7 Abs. 5 und 7
5) "Nutzlast" ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.
7) Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.
Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. a bis c
1) "Arbeitsmotorwagen" sind, soweit sie nicht Transportmotorwagen (Art. 11) sind, Motorwagen:
a) die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und
b) die höchstens folgende Lasten aufweisen:
1. eine Nutz- oder eine Anhängelast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine bis 10 % des Gesamtgewichts,
2. bei ausschliesslich stationärem Arbeitseinsatz: eine Anhängelast bis 3 000 kg und eine Stützlast bis 200 kg für ein Motorfahrzeug oder eine Nutzlast bis 200 kg für einspurige Fahrzeuge bei Fahrzeugen, die zur Fortbewegung des Bedienpersonals mitgeführt werden (Art. 75 Abs. 1 Bst. d VRV).
2) Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:
a) Motorwagen nach Abs. 1:
1. die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme und Beförderung eines spezifischen Guts aufweisen, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
2. bei denen die Summe aus Nutzlast und Anhängelast höchstens einen Drittel des Gesamtgewichts, aber nicht mehr als 4 000 kg beträgt;
b) Motorwagen, die zum Materialtransport auf zusammenhängenden und begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Bau- und Arbeitsplätzen dienen und nur leer überführt werden;
c) Motorwagen mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der öffentlichen Strasseninfrastruktur, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
Art. 19 Abs. 1
1) "Anhänger" sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.
Art. 22 Abs. 1 sowie 2 Bst. a, c und d
1) "Arbeitsanhänger" sind, soweit sie nicht Transportanhänger (Art. 20) sind, Anhänger:
a) die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und
b) deren Nutzlast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine höchstens 10 % der insgesamt zulässigen Achslast beträgt.
2) Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:
a) nach Abs. 1:
1. die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufzunehmen oder abzugeben, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
2. deren Nutzlast höchstens zwei Drittel der insgesamt zulässigen Achslast beträgt;
c) die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs ergänzen und hierfür mit besonderen Verbindungen ausgerüstet sind;
d) mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der öffentlichen Strasseninfrastruktur, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 8
2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
b) erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, dann alle zwei Jahre:
1. Motorräder, ausgenommen Motorschlitten;
d) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
8. Motorschlitten.
Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b, f und h
2) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr Änderungen an den Fahrzeugen unverzüglich zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:
b) Änderungen der Gewichte, der Abmessungen, des Achsabstandes und der Spurweite, ausser Spurweitenänderungen durch nicht nachprüfpflichtige Räder;
f) nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder, ausser Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen nur die Einpresstiefe um höchstens 5 mm von einer vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgesehenen Variante abweicht;
h) das Anbringen einer Verbindungseinrichtung (Art. 91 Abs. 1);
Art. 38 Abs. 1 Bst. h und s, Abs. 1a Bst. o und Abs. 3
1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:
h) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EU) 2019/2144
1 entsprechen;
s) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;
1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:
o) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;
3) Aufgehoben
Art. 39 Abs. 1 Bst. b
1) Für Fahrzeuge der Klassen M
2, M
3, N
2, N
3, O
3 und O
4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:
b) Verordnung (EU) 2019/2144.
Art. 40 Abs. 3
3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.
Art. 45 Abs. 2
2) Kontrollschilder sind gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen. Die Neigung darf nach oben maximal 30°, nach unten maximal 15° betragen. Der untere Rand muss sich in einer Höhe von mindestens 0.20 m, der obere von maximal 1.50 m befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein. Sind bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535
2 für das Anbringen der Kontrollschilder abweichende Anforderungen vorgesehen, so gelten diese. Namentlich muss sich der untere Rand des vorderen Kontrollschilds bei Fahrzeugen der Klassen M und N nur in einer Höhe von mindestens 0.10 m befinden.
Art. 52 Abs. 4 Bst. a und b
4) Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuffrohre an:
a) Fahrzeugen der Klasse M1, die der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 26 entsprechen;
b) Fahrzeugen der Klasse N, die der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 61 entsprechen;
Art. 56 Abs. 3
3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben mit einer Dicke von höchstens 5 mm oder von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 % ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.
Art. 57
Federung, Anfahrhilfen
1) Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.
2) Anfahrhilfen, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen, sind zulässig.
Art. 58 Abs. 8
8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.
Art. 59 Abs. 2
2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.
Art. 60 Abs. 3 und 4
3) Reifen, die nachschneidbar sind, müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 54 oder dem UNECE-Reglement Nr. 109 aufweisen. Das Nachschneiden anderer Reifen ist unzulässig.
4) Aufgehoben
Art. 68 Abs. 3 und 4
3) Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 70 und entsprechend Anhang 3 gekennzeichnet sein.
4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 69 und entsprechend den Bestimmungen von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m.
Art. 69 Abs. 1 und 2
1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.
2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für retroreflektierende Streifen an Fahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich dieser UNECE-Reglemente fallen, gelten deren Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.
Art. 72 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Bst. a
2) Die Verankerungen der Sicherheitsgurte müssen den folgenden Regelungen entsprechen:
a) Verordnung (EU) 2019/2144;
5) Die Sicherheitsgurte müssen den folgenden Regelungen entsprechen:
a) Verordnung (EU) 2019/2144;
Art. 74 Abs. 5
5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.
Art. 76 Abs. 3, 5 Einleitungssatz und Abs. 6
3) Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.
5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:
6) Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.
Art. 77 Abs. 2
2) Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.
Art. 78 Abs. 5
5) Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und den für die Arbeit erforderlichen Bereich der Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrollampe angezeigt werden, wenn es für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht leicht sichtbar ist.
Art. 82 Abs. 1a
1a) Bei Hybridelektro- und Elektrofahrzeugen der Klassen M und N richtet sich die Ausrüstung mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem nach der Verordnung (EU) Nr. 540/2014. Andere Hybridelektro- und Elektrofahrzeuge dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist.
Art. 83 Abs. 1
1) Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Art. 83 bis 88 entsprechen.
Art. 90 Abs. 2
2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.
Art. 94 Abs. 1b Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 1c und 1d
1b) Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Abs. 1 Bst. a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Art. 40 Abs. 1 und die Anforderungen betreffend das Ausschwenkmass nach Art. 40 Abs. 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10.5 m lang ist:
a) Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entspricht;
1c) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
1d) Nach vorne dürfen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten oder für Arbeitsmotorwagen erforderlich sind, höchstens 5.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 95 Abs. 2), die Tragkraft der Achsen (Art. 41 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.
Art. 95 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
2) Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2, höchstens betragen für:
b) angetriebene Einzelachsen bei:
1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6): 14.00 t;
Art. 99 Abs. 1
1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T und C müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.
Art. 101 Abs. 2, 5, 6a und 7
2) Die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern und die Nachprüfungen infolge von Unregelmässigkeiten, die Plombierung, die Anbringung der Einbauplakette sowie die Dokumentierung von Eingriffen im Zusammenhang mit Reparaturen und Kontrollen am Fahrzeug richten sich nach den Art. 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548. Die Einbauplakette muss zusätzlich den Kilometerstand der letzten Kalibrierung aufweisen.
5) Nach Arbeiten oder Kontrollen am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.
6a) Die Werkstätte muss nach Abschluss des Einbaus und nach jeder Nachprüfung des analogen Fahrtschreibers einen Prüfbericht erstellen. Der Prüfbericht muss die für Fahrtschreiber und Adapter verfügbaren Angaben der Einbauplakette nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799, den Kilometerstand des Fahrtschreibers, das Plombierschema und die Unterschrift der ausführenden Person enthalten.
7) Die Werkstätte muss die heruntergeladenen Daten aus dem Fahrtschreiber und die Kalibrierungsdaten aus der Werkstattkarte drei Jahre lang aufbewahren. Nachprüfberichte, Kopien von Prüfberichten nach Abs. 6a und Prüfscheiben sind bis zur nächsten periodischen Nachprüfung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen und die Dokumente zu vernichten.
Art. 102a
System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EWR-Recht
1) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 ausgerüstet sein oder über ein System zur Datenaufzeichnung verfügen, das den anerkannten Systemen gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 sowie den UNECE-Reglementen nach Anhang 1 mindestens gleichwertig ist. Die Daten, die dieses System aufzeichnen kann, dürfen nur für die Untersuchung und Analyse von Unfällen, einschliesslich im Rahmen der Typengenehmigungsverfahren, gemäss den in Liechtenstein geltenden Bestimmungen über den Datenschutz über eine standardisierte Einrichtung zur Datenübertragung ausgelesen und von den für diese Aufgaben zuständigen Behörden bearbeitet werden.
2) Von der Ausrüstpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.
Überschrift vor Art. 103
3. Bremsen, Assistenzsysteme sowie Schutz vor Cyberangriffen
Art. 103 Abs. 1 und 5 bis 9
1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung (EU) 2019/2144, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen.
5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Antiblockier- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Notfall-Spurhalteassistenzsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.
6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich des Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Spurhaltewarnsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems, Totwinkel-Assistenzsystems, Systems zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.
7) Für freiwillig eingebaute Assistenzsysteme nach den Art. 5 bis 7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2144 genügt die Erklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass die Funktionen des Systems denen gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 gleichwertig sind. Dies gilt auch für freiwillig eingebaute Systeme, die aktiv in das Fahrverhalten des Fahrzeugs eingreifen können, betreffend den Schutz vor Cyberangriffen sowie für freiwillig eingebaute Systeme mit veränderbarer Software betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen.
8) Ausnahmen von den Abs. 5 und 6 sind zulässig bei:
a) Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;
b) Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
c) Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes;
d) anderen Fahrzeugen als nach Bst. a bis c, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach den Abs. 5 oder 6 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.
9) Die Ausnahmen nach Abs. 8 Bst. d bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr.
Art. 104a Abs. 1, 2, 3 und 4
1) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.
2) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Fussgängerschutzes der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei zum Eigengebrauch importierten Fahrzeugen sowie bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.
3) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.
4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.
Art. 104b Abs. 1 und 2
1) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.
2) Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.
Art. 104c Abs. 1
1) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 58 ausgerüstet sein.
Art. 105 Abs. 3
3) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich der direkten Sicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmende und Minimierung des toten Winkels der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.
Art. 106 Abs. 1 und 3
1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 enthaltenen Regelungen.
3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen für die betreffende Altersgruppe mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.
Art. 109 Abs. 1b
1b) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich des Notbremslichtsystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne elektronisch gesteuertes Antiblockiersystem.
Art. 110 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 2 Bst. c und e
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
i) Arbeitslichter an:
1. Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,
2. Fahrzeugen für den Pannendienst,
3. Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,
4. Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,
5. Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;
2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
c) an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;
e) Aufgehoben
Art. 112 Abs. 4a und 6
4a) Die Anforderungen an die Spiegel nach Abs. 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46.
6) Bei Motorwagen, bei denen Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 94 Abs. 1d), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 12.
Art. 118 Bst. f, h und k
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:
f) Fernlichter und ein Notbremslichtsystem sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. 1 Bst. a und 1b);
h) Ein Antiblockier- und Notbremsassistenzsystem, Fahrdynamik-Regelsystem, Spurhaltewarnsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem, Totwinkel-Assistenzsystem und System zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen gemäss Art. 103 Abs. 5 und 6 sind nicht erforderlich;
k) Rückfahr-Assistenzsysteme können von der Verordnung (EU) 2019/2144 abweichen, müssen aber mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau bieten (Art. 103 Abs. 5 und 6).
Art. 120a Bst. a
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:
a) Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein; ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 38 SVG; Art. 31, 32 und 38 VRV), so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.
Art. 121 Sachüberschrift und Abs. 5
Innenraum, Aufbau
5) Gesellschaftswagen müssen bezüglich Festigkeit ihres Aufbaus der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 66 entsprechen.
Art. 123 Abs. 5
5) Die Anforderungen an den Brandschutz von Gesellschaftswagen richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder den UNECE-Reglementen Nr. 107 und Nr. 118.
Art. 123a Abs. 1
1) Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass sie für die betreffende Altersgruppe einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.
Art. 131
Transportraum, Radabdeckungen
1) Arbeitsmotorwagen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Transporträume aufweisen. Für Raumanteile, die für Transportaufgaben vorgesehen sind, gelten hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen und der Einrichtungen für die Ladungssicherung die Anforderungen der entsprechenden Transportmotorwagen. Nicht als Transportraum gelten die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen.
2) Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.
Art. 133 Abs. 3
3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzeter und dergleichen.
Art. 136 Abs. 1b Bst. c und Abs. 3b
1b) Als Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:
c) das Gewicht der Traktionsbatterien von Fahrzeugen mit Hybrid- oder Elektroantrieb.
3b) Für Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge, die mit Raupen ausgerüstet sind, kann in Abweichung von Abs. 3 eine Anhängelast bis zur Höhe des Leergewichts zugelassen werden. Der Hersteller oder die Herstellerin muss eine separate Garantie für die Anhängelast im Raupenbetrieb abgeben.
Art. 141 Abs. 2 Bst. b
2) Mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
b) an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls:
1. eine Suchlampe,
2. gelbe Gefahrenlichter; diese müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein,
3. nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie "Stau", "Unfall", "Stop Polizei", "Stop Grenzwache"; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 9 Ziff. 1 ist nicht anwendbar;
Art. 144 Abs. 7
7) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118 und 119 bis 120a beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Art. 117 Abs. 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.
Art. 145a
Motorleistung
Motorräder ohne Seitenwagen nach Art. 14 Bst. a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1) von über 0.1 kW/kg, aber höchstens 0.2 kW/kg, dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.
Art. 163 Abs. 1 und 2
1) Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen entweder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 oder der Norm EN 17344 entsprechen.
2) Die Prüfung der Wirkung der Bremsanlagen kann abhängig vom Geltungsbereich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68, der Norm EN 17344 oder nach Anhang 6 erfolgen.
Art. 164 Sachüberschrift und Abs. 1
Schutzeinrichtung
1) Aufgehoben
Art. 165 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 173 Abs. 3
3) Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Art. 118 und 119 bis 120a beansprucht werden.
Art. 187
Reifen
1) Bei Anhängern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h liegt, müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.
2) Für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mitgeführt werden, deren Höchstgeschwindigkeit auf unter 80 km/h beschränkt ist, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.
3) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich des Reifendruck-Überwachungssystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.
Überschrift vor Art. 189
4. Bremsen, Assistenzsysteme und Antrieb
Art. 189 Abs. 1, 7 und 8
1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen.
7) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.
8) Anhänger dürfen nicht über einen eigenen Antrieb verfügen.
Art. 191 Abs. 1 und 3
1) Anhänger müssen hinsichtlich der seitlichen Schutzvorrichtung entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.
3) Anhänger müssen hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.
Art. 204 Abs. 1
1) Arbeitsanhänger dürfen nur jene Transporträume aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.
Art. 208 Abs. 2
2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen:
a) die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung fehlen, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen können;
b) die Feststellbremse fehlen, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können;
c) Bremskraftregler eingebaut sein, die die Bremskraft für Einsätze abseits der Strasse reduzieren; die Abbremsung der Betriebsbremse darf dadurch nicht unter 22 % sinken; die Einstellung muss beim Ausschalten der Arbeitsfunktion selbsttätig aufgehoben werden.
Art. 209 Abs. 5
5) Mit montierten Breitreifen darf der Aussenrand der Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) um bis zu einen Drittel der Reifenbreite nach innen versetzt sein. Radabdeckungen dürfen die gesetzliche Höchstbreite nur so weit überschreiten wie die montierten Reifen. Das vordere Ende der Radabdeckung muss von der senkrechten Ebene durch den Radmittelpunkt einen Winkel von mindestens 30° und das hintere Ende einen Winkel von mindestens 60° abdecken.
Art. 210 Abs. 6
6) Ein eigener Antrieb ist nicht zulässig.
Art. 220 Abs. 3 und 4
3) Das Amt für Strassenverkehr kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.
4) Das Amt für Strassenverkehr kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des III. Kapitels ausnehmen:
a) Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
b) unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben "Z" zugelassen werden;
c) Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
d) Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
e) Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.
Anhang 1 Ziff. 11 UNECE-Reglemente Nr. 0, 9,10, 12 bis 14, 16, 22, 24, 30, 34, 37 bis 39, 41, 43 bis 46, 48, 49, 51, 53 bis 55, 58, 63, 65, 67, 74, 78, 79, 83, 85, 86, 90, 94 bis 96, 100, 101, 103, 105 bis 110, 116 bis 118, 121, 124, 125, 127 bis 129, 131, 133 bis 138, 140 bis 142, 145, 148 bis 155 und 157 bis 167
11 UNECE-Reglemente
|
UNECE-Reglement
|
Titel des Reglements mit Ergänzungen
|
|
UNECE-Reglement Nr. 0
|
UNECE-Reglement Nr. 0 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich die Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung; geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.0 Rev.5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 9
|
UNECE-Reglement Nr. 9 vom 26. Januar 1994 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L2, L4 und L5 hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; geändert durch Änderungsserie 08 Ergänzung 2, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.8 Rev.4 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 10
|
UNECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 2, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.9 Rev.6 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 12
|
UNECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.11 Rev.5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 13
|
UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 12 Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.12 Rev.9 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 13-H
|
UNECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Ergänzung 17, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.12H Rev.3 Änd.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 14
|
UNECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen, der ISOFIX-Verankerungen, der Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt und der i-Size-Sitzpositionen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 09 Ergänzung 2, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.13 Rev.7 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 16
|
UNECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen;
II Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Gurtwarnleuchten, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme, ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme und i-Size-Kinder-Rückhaltesysteme;
zuletzt geändert durch Änderungsserie 08 Ergänzung 3, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.15 Rev.10 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 22
|
UNECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 2, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.21 Rev.5 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 24
|
UNECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für:
I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;
II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs;
III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;
IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren);
zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 9, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.23 Rev.2 Änd.9).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 30
|
UNECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 25, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.29 Rev.3 Änd.11).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 34
|
UNECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.33 Rev.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 37
|
UNECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 48, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.36 Rev.7 Änd.11).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 38
|
UNECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.37 Rev.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 39
|
UNECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und ihres Einbaus; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, Ergänzung 2, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.38 Rev.2 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 41
|
UNECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 1, in Kraft seit 7. Januar 2022 (Add.40 Rev.3 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 43
|
UNECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 10, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.42 Rev.4 Änd.6).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 44
|
UNECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückhaltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 18, in Kraft seit 9. Juni 2021 (Add.43 Rev.3 Änd.11).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 45
|
UNECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 12, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.44 Rev.2 Änd.6).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 46
|
UNECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen für indirekte Sicht; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.45 Rev.7).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 48
|
UNECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 08 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.47 Rev.14 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 49
|
UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07 Ergänzung 1, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.48 Rev.8 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 51
|
UNECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 8, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.50 Rev.3 Änd.8).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 53
|
UNECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 4, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.52 Rev.5 Änd.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 54
|
UNECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 25, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.53 Rev.3 Änd.7).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 55
|
UNECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 2, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.54 Rev.3 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 58
|
UNECE-Reglement Nr. 58 vom 1. Juli 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:
I Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz;
II Fahrzeugen hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz;
III Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes;
zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 3, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.57 Rev.3 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 63
|
UNECE-Reglement Nr. 63 vom 15. August 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 5, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add. 62 Rev.1 Änd. 5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 65
|
UNECE-Reglement Nr. 65 vom 15. Juni 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Ergänzung 12, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.64 Rev.2 Änd.5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 67
|
UNECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitliche Vorschriften für die:
I Genehmigung der speziellen Ausrüstung in Motorfahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung;
geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 13. November 1999 (Add.66 Rev.1), einschliesslich sämtlicher folgender Änderungen bis:
- Änderungsserie 04 Ergänzung 2, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.66 Rev.7 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 74
|
UNECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 2, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.73 Rev.3 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 78
|
UNECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 2, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.77 Rev.3 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 79
|
UNECE-Reglement Nr. 79 vom 1. Dezember 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Lenkanlage; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 3, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.78 Rev.5 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 83
|
UNECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07 Ergänzung 15, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.82 Rev.5 Änd.15).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 85
|
UNECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme; zuletzt geändert durch Ergänzung 11, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.84 Rev.1 Änd.5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 86
|
UNECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.85 Rev.4 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 90
|
UNECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz-Trommelbremsbelägen sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 10, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.89 Rev.3 Änd.10).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 94
|
UNECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 1, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.93 Rev.4 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 95
|
UNECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 2, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.94 Rev.4 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 96
|
UNECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und mobile Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 29. Mai 2018 (Add.95 Rev.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 100
|
UNECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 2, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.99 Rev.3 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 101
|
UNECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 11, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.100 Rev.3 Änd.10).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 103
|
UNECE-Reglement Nr. 103 vom 23. Februar 1997 über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 10. Juni 2014 (Add.102 Rev.1 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 105
|
UNECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 2, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.104 Rev.3 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 106
|
UNECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 20, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.105 Rev.2 Änd.10).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 107
|
UNECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 10, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.106 Rev.10).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 108
|
UNECE-Reglement Nr. 108 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 6, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.107 Änd.6).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 109
|
UNECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 11, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.108 Rev.1 Änd.5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 110
|
UNECE-Reglement Nr. 110 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem;
zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.109 Rev.8).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 116
|
UNECE-Reglement Nr. 116 vom 6. April 2005 über einheitliche technische Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.115 Rev.1 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 117
|
UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.116 Rev.5 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 118
|
UNECE-Reglement Nr. 118 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Dichtigkeit gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln von verwendeten Ausstattungen in der Konstruktion von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 1, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.117 Rev.4 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 121
|
UNECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 6, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.120 Rev.2 Änd.5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 124
|
UNECE-Reglement Nr. 124 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rädern für Personenwagen und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 7. Januar 2022 (Add.123 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 125
|
UNECE-Reglement Nr. 125 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.124 Rev.3 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 127
|
UNECE-Reglement Nr. 127 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf den Fussgängerschutz; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.126 Rev.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 128
|
UNECE-Reglement Nr. 128 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 11, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.127 Änd.11).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 129
|
UNECE-Reglement Nr. 129 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von weiterentwickelten Kinderrückhaltesystemen (ECRS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 8, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.128 Rev.4 Änd.8).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 131
|
UNECE-Reglement Nr. 131 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.130 Rev.2 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 133
|
UNECE-Reglement Nr. 133 vom 17. Juni 2014 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Rezyklierbarkeit und Verwertbarkeit; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.132 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 134
|
UNECE-Reglement Nr. 134 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.133 Rev.1 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 135
|
UNECE-Reglement Nr. 135 vom 15. Juni 2015 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens bei Seitenaufprall-Tests gegen einen Pfahl; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.134 Rev.1 Änd.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 136
|
UNECE-Reglement Nr. 136 vom 20. Januar 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den elektrischen Antriebsstrang; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.135 Rev.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 137
|
UNECE-Reglement Nr. 137 vom 9. Juni 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen in Bezug auf den Insassenschutz bei einem Frontaufprall, mit Schwerpunkt auf Rückhaltesysteme; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 3, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.136 Rev.2 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 138
|
UNECE-Reglement Nr. 138 vom 5. Oktober 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von geräuscharmen Strassenfahrzeugen im Hinblick auf ihre reduzierte Wahrnehmbarkeit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.137 Rev.1 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 140
|
UNECE-Reglement Nr. 140 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen im Hinblick auf das Fahrdynamik-Regelsystem; zuletzt geändert durch Ergänzung 5, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.139 Änd.5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 141
|
UNECE-Reglement Nr. 141 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf das Reifendruck-Überwachungssystem; geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 2, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.140 Rev.1 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 142
|
UNECE-Reglement Nr. 142 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf die Montage ihrer Reifen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.141 Rev.1 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 145
|
UNECE-Reglement Nr. 145 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von ISOFIX-Verankerungssystemen, obere ISOFIX-Verankerungspunkte und i-Size-Sitzpositionen; geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.144 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 148
|
UNECE-Reglement Nr. 148 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.147 Rev.1 Änd.5).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 149
|
UNECE-Reglement Nr. 149 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.148 Rev.1 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 150
|
UNECE-Reglement Nr. 150 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.149 Rev.1 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 151
|
UNECE-Reglement Nr. 151 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenzsystems zur Erkennung von Fahrrädern; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.150 Änd.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 152
|
UNECE-Reglement Nr. 152 vom 23. Januar 2020 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.151 Rev.2 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 153
|
UNECE-Reglement Nr. 153 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffversorgungssystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall; geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 22. Juni 2022 (Add.152 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 154
|
UNECE-Reglement Nr. 154 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des elektrischen Energieverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP); zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.153 Rev.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 155
|
UNECE-Reglement Nr. 155 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.154 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 157
|
UNECE-Reglement Nr. 157 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.156 Rev.1 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 158
|
UNECE-Reglement Nr. 158 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zur Unterstützung der Sicht beim Rückwärtsfahren, und von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Erkennen ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug, durch den Fahrer; geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.157 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 159
|
UNECE-Reglement Nr. 159 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Anfahr-Informationssystem zur Erkennung von Fussgängern und Radfahrern; geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.158 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 160
|
UNECE-Reglement Nr. 160 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf den Ereignisdatenspeicher (Unfalldatenschreiber); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.159 Rev.1 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 161
|
UNECE-Reglement Nr. 161 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften über den Schutz von Motorfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels einer Schliessanlage); zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.160 Änd.3).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 162
|
UNECE-Reglement Nr. 162 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.161 Änd.4).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 163
|
UNECE-Reglement Nr. 163 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmanlagen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Alarmanlage; zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.162 Änd.2).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 164
|
UNECE-Reglement Nr. 164 vom 14. Oktober 2022 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Spikesreifen hinsichtlich ihrer Eigenschaften auf Schnee; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit dem 24. September 2023 (Add.163 Änd.1).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 165
|
UNECE-Reglement Nr. 165 vom 19. Januar 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von akustischen Rückfahrwarnsystemen und von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres akustischen Rückfahrwarnsignals (Add.164).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 166
|
UNECE-Reglement Nr. 166 vom 8. Juni 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen und Motorfahrzeugen hinsichtlich der Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers für schwächere Verkehrsteilnehmer im nahen vorderen und seitlichen Umfeld von Fahrzeugen (Add.165).
|
|
UNECE-Reglement Nr. 167
|
UNECE-Reglement Nr. 167 vom 8. Juni 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht (Add.166).
|
Anhang 1 Ziff. 13 (einfügen nach EN 12642)
13 EN-Normen
|
EN 17344
|
Landmaschinen - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen - Anforderungen an die Bremsanlage, Ausgabe EN 17344:2020
|
Anhang 4 Ziff. 213
213 Für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 0.8 t bis 12.0 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.
Anhang 6 Ziff. 18
18 Prüfung der automatischen Blockierverhinderer (ABV)
ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhängern müssen der Verordnung (EU) 2019/2144, dem UNECE-Reglement Nr. 13, dem UNECE-Reglement Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. ABV-Einrichtungen an Motorrädern müssen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 78 entsprechen.
Anhang 7 Ziff. 11
11 Frontschutzbügel an Fahrzeugen, die nicht der Verordnung (EU) 2019/2144 unterstehen (Art. 104a Abs. 3), müssen so ausgestaltet sein, dass sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, keine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.
Anhang 8 Ziff. 25, 312 und 332.17
25 Personengewichte
Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei:
- Kleinbussen: 71 kg,
- Kleinbussen mit Stehplätzen: 68 kg,
- Personenwagen: 68 kg,
- Lieferwagen: 68 kg,
- Schulbussen: 40 kg,
- Gesellschaftswagen siehe Ziff. 321.
312 Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von mindestens 0.24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach der Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre ursprüngliche Lage bewegt werden können. Für Fahrzeuge, die im konzessionierten Linienverkehr eingesetzt werden, müssen die Mindestmasse der Gangbreite dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen. Das Amt für Strassenverkehr kann bei betrieblicher Notwendigkeit für Schulbusse nach Art. 123a, die auch im Linienverkehr betrieben werden, eine Gangbreite von 0.24 m bewilligen.
332.17 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Sitzfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung);
Anhang 10 Ziff. 1
1 Allgemeine Bestimmungen
Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen der Verordnung (EU) 2019/2144, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 28 entsprechen.
Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen, wechseltönige Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 3, 4 oder 5 erfüllen.
Anhang 11 Ziff. 12 Bst. a
12 Die Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen müssen eingehalten sein:
a) Verordnung (EU) Nr. 2019/2144,
1) Für Fahrzeuge, die mit einem Erfassungsgerät für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ausgerüstet sind, das nach vorne gerichtete gelbe Lichter aufweist, gilt bezüglich Art. 110 Abs. 2 Bst. e das bisherige Recht. Die Halterung für die Befestigung eines Erfassungsgeräts kann nach dessen Ausbau abweichend von Art. 71a Abs. 4 an der Windschutzscheibe verbleiben.
2) Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 121 Abs. 5 über die Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.
3) Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 5 über den Brandschutz von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.
4) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach Art. 102a Abs. 1 ausgerüstet sein.
5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem Notbremsassistenzsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem oder Rückfahr-Assistenzsystem nach Art. 103 Abs. 5 ausgerüstet sein.
6) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Art. 103 Abs. 5 nicht erfüllen.
7) Die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Art. 103 Abs. 7 gilt nicht für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 7. Juli 2029 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.
8) Fahrzeuge der Klasse M1 und davon abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1, die nicht über eine EU-Gesamtgenehmigung verfügen, ein Gesamtgewicht von höchstens 2.50 t aufweisen und vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 104a Abs. 2 über den Fussgängerschutz nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
9) Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt werden und über einen Nachweis über die Einhaltung kalifornischer Abgasvorschriften verfügen, die den Abgasvorschriften nach Anhang 4 Ziff. 213 mindestens gleichwertig sind, können ohne zusätzliche Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb im Strassenverkehr zum Verkehr zugelassen werden.
10) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2027 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Anhang 8 Ziff. 312 über die Gangbreite von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission
(ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1)
2
Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit
(ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1)