| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 349 |
ausgegeben am 10. Oktober 2024 |
Verordnung
vom 8. Oktober 2024
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 Bst. g und Abs. 3 bis 7
Tragen von Sicherheitsgurten
1) Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
2) Von der Gurtentragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
g) Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.
3) Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
4) Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 1 VTS zugelassen ist. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:
a) für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;
b) für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;
c) für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;
d) für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1 bis 3
1) Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem "L" tragen. Die Tafel muss so angebracht sein, dass sie von hinten gut erkennbar ist. Sie ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2) Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren. Der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können, ausgenommen auf Lernfahrten mit Motorwagen der Kategorie C, sofern der Fahrzeugführer prüfungsreif ist.
3) Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen:
a) auf Motorrädern;
b) auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf.
Art. 71 Abs. 2 Bst. d
2) Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
d) Fahrräder und Motorfahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1a VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.
Art. 75 Sachüberschrift und Abs. 1
Arbeitsfahrzeuge; Schlittenanhänger; Transportbehälter
1) Mit Arbeitsfahrzeugen dürfen keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie für die folgenden Waren:
a) Betriebsstoffe, Bestandteile und Verbrauchsmaterial für die Maschine;
b) Werkzeuge und Arbeitsgeräte;
c) Güter, die im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht werden;
d) Fahrzeuge zur Fortbewegung des Bedienpersonals.
Art. 77 Abs. 1 Bst. d
1) Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 62 bis 65) sind nur zulässig:
d) für die Beförderung von Motorfahrzeugen zur Fortbewegung des Bedienpersonals von Arbeitsfahrzeugen mit stationärem Arbeitseinsatz, namentlich Kranwagen: bis höchstens 3 t.
Art. 88 Abs. 4
Aufgehoben
Das erstmalige Inverkehrbringen von Kinderrückhaltevorrichtungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 ist ab dem 1. November 2024 nicht mehr zulässig.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef