741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 350 ausgegeben am 10. Oktober 2024
Verordnung
vom 8. Oktober 2024
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 33 Sachüberschrift und Abs. 1
Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
1) Die Verwendung der folgenden Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist:
a) Arbeitsmotorwagen bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind;
b) Arbeitskarren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef