730.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 371 ausgegeben am 29. Oktober 2024
Gesetz
vom 5. September 2024
über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. abis
1) Dieses Gesetz regelt:
abis) die Refinanzierung von EEG-Krediten;
Überschrift vor Art. 15a
IIa. Refinanzierung von EEG-Krediten
Art. 15a
Grundsatz
1) Die Regierung kann mit Banken Vereinbarungen über die Refinanzierung zinsloser Kredite für förderungswürdige Massnahmen nach Art. 3 (EEG-Kredite) abschliessen.
2) Nach Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann die Bank unter Einhaltung der übrigen gesetzlichen Anforderungen EEG-Kredite vergeben. Das Land stellt der Bank zur Finanzierung der EEG-Kredite zinslose Darlehen zur Verfügung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Refinanzierung von EEG-Krediten mit Verordnung, namentlich:
a) die Vergabe von EEG-Krediten durch Banken, insbesondere die Art der förderungswürdigen Massnahmen sowie die maximale Höhe und Laufzeit;
b) die Zurverfügungstellung zinsloser Darlehen durch das Land.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Parlamentarische Initiative vom 29. Januar 2023 sowie Stellungnahme der Initianten vom 21. August 2024; Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2024