vom 5. September 2024
Das Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15a
Grundsatz
1) Die Regierung kann mit Banken Vereinbarungen über die Refinanzierung zinsloser Kredite für förderungswürdige Massnahmen nach Art. 3 (EEG-Kredite) abschliessen.
2) Nach Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann die Bank unter Einhaltung der übrigen gesetzlichen Anforderungen EEG-Kredite vergeben. Das Land stellt der Bank zur Finanzierung der EEG-Kredite zinslose Darlehen zur Verfügung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Refinanzierung von EEG-Krediten mit Verordnung, namentlich:
a) die Vergabe von EEG-Krediten durch Banken, insbesondere die Art der förderungswürdigen Massnahmen sowie die maximale Höhe und Laufzeit;
b) die Zurverfügungstellung zinsloser Darlehen durch das Land.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Parlamentarische Initiative vom 29. Januar 2023 sowie Stellungnahme der Initianten vom 21. August 2024; Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2024