641.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 372 ausgegeben am 29. Oktober 2024
Gesetz
vom 5. September 2024
über die Abänderung des Mehrwertsteuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2) Als Mehrwertsteuer erhebt es:
b) eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer);
Art. 3 Bst. m
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
m) "elektronische Plattform": elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen.
Art. 5
Indexierung
Die Regierung passt mit Verordnung die in Art. 31 Abs. 2 Bst. c, Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 Bst. b genannten Frankenbeträge der Teuerung an, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 % erhöht hat.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c
2) Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
b) bei durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros: der Ort, an dem die das Reisebüro betreibende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
Art. 10 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 1a sowie Bst. c und e
2) Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
b) ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
1a. von der Steuer ausgenommene Leistungen,
c) als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind;
e) ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.
Art. 13 Abs. 1
1) Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in Liechtenstein, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.
Art. 15 Abs. 1 Bst. g sowie Abs. 3a
1) Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
g) in den Fällen nach Art. 83 Abs. 1a: die Mitglieder der geschäftsführenden Organe bis zum Betrag der verlangten Sicherheit.
3a) Verkäufer, die Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person, die nach Art. 20a als Leistungserbringerin gilt, für diese Lieferungen geschuldet ist.
Art. 18 Abs. 3
3) Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Abs. 2 Bst. a.
Art. 20a
Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen
1) Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform eine Lieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 ermöglicht, indem er Verkäufer mit Käufern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dieser Person und dem Verkäufer als auch zwischen dieser Person und dem Käufer eine Lieferung vor.
2) Nicht als Leistungserbringer gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
a) Er ist weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt.
b) Er erzielt keinen Umsatz, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt.
c) Er nimmt lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vor.
d) Er stellt lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung.
e) Er erbringt lediglich Werbeleistungen.
f) Er leitet lediglich Käufer auf andere elektronische Plattformen um oder weiter.
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3a, 8, 11 Bst. a, Ziff. 12, 14a, 19 Bst. g, Ziff. 27 Bst. c und Ziff. 30
2) Von der Steuer ausgenommen sind:
1. Aufgehoben
2. die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik sowie Ambulatorien und Tageskliniken erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
3a. Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen;
8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:
a) die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Weiterbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
12. das Zurverfügungstellen von Personal durch nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
14a. für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
g) das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss schweizerischem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verwaltung von Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können;
27. Leistungen:
c) zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
30. die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 und 13 sowie Abs. 5
2) Von der Steuer sind befreit:
12. die Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden:
a) staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900,
b) Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:
- gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder
- gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer im Inland registrierten Verantwortlichkeitsmarke,
c) Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden,
d) Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott,
e) Legierungen von Gold nach Bst. d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen;
13. die Lieferung von Gegenständen durch einen Verkäufer, die mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht wird, sofern die Person, die die Lieferung ermöglicht hat, nach Art. 20a als Leistungserbringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist.
5) Die Regierung regelt die Bedingungen, unter denen Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr von der Steuer befreit sind, und legt die hierfür erforderlichen Nachweise fest. Die Nachweise können in elektronischer Form erbracht werden.
Art. 24 Abs. 5a
5a) Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Art. 20a, so entspricht das Entgelt für die Lieferung, die sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer des Gegenstandes mitgeteilt hat.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10
2) Der reduzierte Steuersatz von 2,6 % findet Anwendung:
a) auf der Lieferung folgender Gegenstände:
10. Produkte für die Monatshygiene;
Art. 29 Abs. 1b
1b) Der Vorsteuerabzug für von Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros ist möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden.
Art. 35 Abs. 1 und 1a
1) Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.
1a) Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung:
a) bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich;
b) bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich.
Art. 35a
Jährliche Abrechnung
1) Die Steuerverwaltung kann steuerpflichtigen Personen, die ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.
2) Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.
3) Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.
4) Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.
Art. 40 Abs. 3
3) Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48).
Art. 45 Abs. 1 Bst. e
1) Der Bezugsteuer unterliegen:
e) die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e von der Inlandsteuer ausgenommen ist.
Art. 51 Abs. 1
1) Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der Steuerverwaltung deklarieren (Verlagerungsverfahren):
a) bei der Steuerverwaltung registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben;
b) Leistungserbringer nach Art. 20a, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Art. 66a angeordnet worden ist.
Art. 60 Abs. 2 Bst. e
2) Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
e) Leistungserbringer und Leistungsempfänger mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.
Art. 61 Abs. 2 Bst. e
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
e) bei Massnahmen nach Art. 66a.
Art. 66a
Administrative Massnahmen
1) Die Steuerverwaltung kann gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b Lieferungen im Inland erbringt, administrative Massnahmen anordnen, wenn diese Person:
a) sich nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder
b) ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt.
2) Die Steuerverwaltung hört die steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an. Die Leistungsempfänger werden nicht angehört.
3) Die Steuerverwaltung kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die Steuerverwaltung die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen.
4) Die Massnahmen werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzogen.
5) Die Steuerverwaltung veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Abs. 3 angeordnet worden sind.
Art. 73a
Revision
1) Eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung, der Landessteuerkommission sowie des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:
a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; oder
b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.
2) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht werden.
4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; und
b) einen Antrag, in welchem Umfang die frühere Verfügung oder Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
5) Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren beizulegen.
6) Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich nach den vor der zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.
Art. 76 Abs. 2 bis 7
2) Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die Steuerverwaltung den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein.
3) Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die Steuerverwaltung den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen. Bezahlt die steuerpflichtige Person den festgesetzten Steuerbetrag nicht, setzt die Steuerverwaltung diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mittels Verfügung fest. Wird der Steuerbetrag nicht bezahlt, so leitet die Steuerverwaltung die Exekution ein.
4) Gegen die Verfügungen nach Abs. 2 und 3 kann Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden, wobei der Einspracheentscheid vorbehaltlich Abs. 5 endgültig ist.
5) Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung kann bei Verfahren nach Abs. 3 Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Landessteuerkommission ordnet diese auf begründetes Ersuchen an. Die Landessteuerkommission entscheidet endgültig.
6) Der Einzug eines Steuerbetrags nach Abs. 2 und 3 berührt die Festsetzung nach den Art. 59, 65 und 69 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Art. 59 korrigiert noch eine Verfügung nach Art. 69 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der Steuerverwaltung nach Abs. 2 und 3 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.
7) Die Abs. 1 bis 6 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.
Art. 76a
Provisorischer Steuerbezug bei jährlicher Abrechnung
1) Bei der jährlichen Abrechnung (Art. 35a) erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten, die von der Steuerverwaltung festgelegt und in Rechnung gestellt werden.
2) Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der Steuerverwaltung geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend.
3) Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36) und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 Abs. 5) beläuft sich eine Rate auf einen Viertel, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 bis 4) auf die Hälfte der Steuerforderung nach Abs. 2.
4) Es werden keine Kleinstbeträge in Rechnung gestellt.
5) Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der Steuerverwaltung eine Anpassung der Raten beantragen.
6) Die Raten sind zu begleichen:
a) bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen: bis 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode;
b) bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen: bis 240 Tage nach Beginn der Steuerperiode.
7) Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet.
Art. 77 Abs. 1a
1a) Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten nach Ablauf der Frist oder nicht vollständig bezahlt.
Art. 78 Abs. 1
1) Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird ihr dieser ausbezahlt.
Art. 83 Abs. 1a
1a) Die Steuerverwaltung kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn:
a) das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und
b) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.
Art. 83a
Sicherstellung bei der Ausfuhr im Reiseverkehr
1) Verwendet der Käufer ein elektronisches Verfahren für die Ausfuhr im Reiseverkehr, so kann von ihm im Zeitpunkt des Kaufes eine Sicherheit in der Höhe der entsprechenden Steuer verlangt werden.
2) Die Sicherheit wird zurückerstattet, wenn der Ausfuhrnachweis innert der vorgeschriebenen Frist erbracht wird.
Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:
Art. 105 Bst. c und g
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere:
c) Aufgehoben
g) bestimmt sie, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stellender Kleinstbetrag gilt.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Steuerpflichtige Personen, die im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Art. 35a jährlich abrechnen wollen, müssen dies innert 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Steuerverwaltung beantragen.
2) Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die nach Art. 53 Abs 1 Bst. a des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn:
a) er als Leistungserbringer nach Art. 20a gilt;
b) er in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat; und
c) anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes solche Lieferungen ausführen wird.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 63/2024