216.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 373 ausgegeben am 29. Oktober 2024
Verordnung
vom 22. Oktober 2024
über die Abänderung der Handelsregisterverordnung
Aufgrund von Art. 247 Abs. 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 92
Eintragungspflicht und Ausnahmen
1) Der Verein ist zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 PGR verpflichtet, wenn er:
a) für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
b) revisionspflichtig ist; oder
c) überwiegend Vermögenswerte sammelt oder verteilt, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, sofern keine Ausnahme gemäss Abs. 2 vorliegt.
2) Das Amt für Justiz kann Vereine gemäss Abs. 1 Bst. c nach Massgabe von Art. 247 Abs. 4 PGR auf Antrag von der Eintragungspflicht ausnehmen; solche Vereine sind jedenfalls von der Eintragungspflicht auszunehmen, wenn sie:
a) die für gemeinnützige Zwecke bestimmten Vermögenswerte, unabhängig von ihrer Höhe, ausschliesslich im EWR oder in der Schweiz sammeln und verteilen; oder
b) die für gemeinnützige Zwecke bestimmten Vermögenswerte ausserhalb des EWR oder der Schweiz sammeln oder verteilen, sofern:
1. weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre den Wert von 100 000 Franken übersteigen; und
2. sowohl das Herkunfts- als auch das Zielland der gesammelten und verteilten Vermögenswerte, und zwar unabhängig von ihrer Höhe, nicht auf ein erhöhtes Risiko des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung schliessen lassen.
3) Nachträgliche Änderungen der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 sind dem Amt für Justiz unverzüglich mitzuteilen. Das Amt für Justiz kann Ausnahmegenehmigungen bei Wegfall der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 entziehen.
4) Das Amt für Justiz kann das Nähere in einer Wegleitung regeln, insbesondere:
a) die für einen Antrag gemäss Abs. 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen;
b) die Herkunfts- bzw. Zielländer, die mit erhöhten oder geringen Risiken des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung verbunden sind.
Art. 92a
Belege bei Gründung
1) Mit der Anmeldung eines Vereins zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 247 Abs. 5 PGR):
a) das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung;
b) ein vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) sofern die Mitglieder durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Mitgliederverzeichnis (Art. 461 ff. und Art. 468 ff. PGR);
d) gegebenenfalls die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird;
e) gegebenenfalls die Erklärung, dass es sich um einen Verein gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 PGR handelt.
2) Auf die Prüfung durch das Amt für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung bei der Neueintragung der Genossenschaft (Art. 78) sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin