Art. 92a
1) Mit der Anmeldung eines Vereins zur Neueintragung sind dem Amt für Justiz folgende Belege einzureichen (Art. 247 Abs. 5 PGR):
a) das Protokoll der konstituierenden Generalversammlung;
b) ein vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Protokollführer der konstituierenden Generalversammlung oder von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
c) sofern die Mitglieder durch die Statuten zu einer persönlichen Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet werden, das Mitgliederverzeichnis (Art. 461 ff. und Art. 468 ff. PGR);
d) gegebenenfalls die Erklärung der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt hervorgeht, oder die Erklärung, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wird;
e) gegebenenfalls die Erklärung, dass es sich um einen Verein gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 PGR handelt.
2) Auf die Prüfung durch das Amt für Justiz finden die Bestimmungen über die Prüfung bei der Neueintragung der Genossenschaft (Art. 78) sinngemäss Anwendung.