172.017
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 376 ausgegeben am 31. Oktober 2024
Gesetz
vom 5. September 2024
über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz; ÖUSG), LGBI. 2009 Nr. 356, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1, 3 und 5
1) Das Wahlorgan kann Mitglieder der strategischen Führungsebene jederzeit unabhängig von der Amtsdauer nach vorgängiger Information der Geschäftsprüfungskommission des Landtags aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, welcher den Verbleib des Betroffenen in der strategischen Führungsebene für das Land unzumutbar macht. Art. 25 bleibt vorbehalten.
3) Eine Abberufung ist unabhängig von einer allfälligen Anfechtung rechtsgültig. Erfolgte die Abberufung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, hat der Betroffene Anspruch auf eine richterliche Feststellung und Schadenersatz.
5) Eine Abberufung kann nicht im Hinblick auf das Ermessen, sondern lediglich auf eine willkürliche Handhabung hin überprüft werden.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1
Statuten, Organisations- und Personalreglement
1) Jedes öffentliche Unternehmen erlässt Statuten, ein Organisationsreglement und ein Personalreglement, das insbesondere Entlöhnung, Nebenleistungen und Arbeitszeit regelt.
Art. 16 Abs. 2c
2c) Der Auftrag des Landtags muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Im Übrigen findet auf die Einreichung solcher Aufträge Art. 38 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein sinngemäss Anwendung. Die Regierung ist bei der Umsetzung des Auftrages an die Vorgaben des Landtages gebunden.
II.
Übergangsbestimmung
Personalreglemente nach Art. 15 sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen und der Regierung zur Kenntnis zu bringen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 110/2023 und 40/2024