vom 5. September 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein"
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG), LGBI. 1999 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9a Abs. 2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
Art. 9b
Grundsatz
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:
a) die Rechnungslegungsgrundsätze;
b) die Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;
c) den Aufbau und Ausweis der Jahresrechnung.
2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2023 und
40/2024