413.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 378 ausgegeben am 31. Oktober 2024
Gesetz
vom 5. September 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG), LGBI. 1999 Nr. 49, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 2 Bst. c
2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;
Art. 9a Abs. 2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
Überschrift vor Art. 9b
IIIb. Rechnungslegung
Art. 9b
Grundsatz
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:
a) die Rechnungslegungsgrundsätze;
b) die Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;
c) den Aufbau und Ausweis der Jahresrechnung.
2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 110/2023 und 40/2024