831.305
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 380 ausgegeben am 31. Oktober 2024
Gesetz
vom 5. September 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienhilfe Liechtenstein
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. September 2022 über die Familienhilfe Liechtenstein (FHLG), LGBI. 2022 Nr. 350, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1 Bst. c
1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;
Art. 12 Abs. 2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 110/2023 und 40/2024