| 733.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 381 |
ausgegeben am 31. Oktober 2024 |
Gesetz
vom 5. September 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Anstalt "Liechtenstein Wärme"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Anstalt "Liechtenstein Wärme" (ALWG), LGBI. 2017 Nr. 26, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 4
4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c
1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;
Art. 11 Abs. 2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
Überschrift vor Art. 13a
IIIa. Rechnungslegung
Art. 13a
Erstellung des Geschäftsberichts
Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die Vorschriften nach Art. 20 des Gasmarktgesetzes sowie die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Anstalt wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Art. 14 Abs. 2 Bst. g
2) Der Regierung obliegen:
g) die Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates.
Die Regierung legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entschädigung des Verwaltungsrates nach Art. 8 Abs. 4 fest.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2023 und
40/2024