vom 5. September 2024
Das Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG), LGBI. 2007 Nr. 291, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
Art. 12a
Grundsatz
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:
a) die Rechnungslegungsgrundsätze;
b) die Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;
c) den Aufbau und Ausweis der Jahresrechnung.
2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Kulturstiftung Liechtenstein offenzulegen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2023 und
40/2024