vom 5. September 2024
Das Gesetz vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG), LGBI. 2005 Nr. 3, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25 Abs. 2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
Art. 36
Erstellung des Geschäftsberichts
Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Universität Liechtenstein wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2023 und
40/2024