| 744.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 393 |
ausgegeben am 31. Oktober 2024 |
Gesetz
vom 5. September 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil"
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG), LGBI. 2011 Nr. 345, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 4
4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Art. 11 Abs. 1 Bst. c
1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;
Art. 13 Abs. 2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
Überschrift vor Art. 13a
IIIa. Rechnungslegung
Art. 13a
Erstellung des Geschäftsberichts
Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Art. 14 Abs. 2 Bst. h
2) Der Regierung obliegen:
h) die Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates.
Die Regierung legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entschädigung des Verwaltungsrates nach Art. 10 Abs. 4 fest.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2023 und
40/2024