| 781.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 396 |
ausgegeben am 31. Oktober 2024 |
Gesetz
vom 5. September 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Post
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Liechtensteinische Post (LPG), LGBI. 1999 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 3 Bst. g
3) Der Generalversammlung kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben und Befugnisse zu:
g) die Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrates.
Art. 11 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4
2) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
b) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;
4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Generalversammlung festgelegt.
Art. 14 Abs. 2
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
Art. 15
Erstellung des Geschäftsberichts
Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die Vorschriften nach Art. 15 des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes sowie die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Post wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
Die Generalversammlung legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entschädigung des Verwaltungsrates nach Art. 11 Abs. 4 fest.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. September 2024 über die Abänderung des Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2023 und
40/2024