733.211
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 402 ausgegeben am 14. November 2024
Verordnung
vom 12. November 2024
über die Abänderung der Erdgasversorgungs-Sicherstellungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 4a und 33 des Gesetzes vom 18. September 2003 über den Erdgasmarkt (Gasmarktgesetz; GMG), LGBl. 2003 Nr. 218, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Juni 2022 über die Sicherstellung der Erdgasversorgung bei einer schweren Mangellage (Erdgasversorgungs-Sicherstellungs-Verordnung; EVSV), LGBl. 2022 Nr. 196, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Die Anstalt Liechtenstein Wärme als Netzbetreiberin und Bilanzierungsstelle hat durch die Vorhaltung einer strategischen Gasreserve sicherzustellen, dass Liechtenstein bei einer schweren Mangellage vom 1. November 2022 bis zum 1. April 2027 hinreichend mit Erdgas versorgt wird.
Art. 4
Vorzeitige Auflösung der strategischen Gasreserve
Die Regierung kann die Auflösung der strategischen Gasreserve vor dem 1. April 2027 anordnen, wenn die für die Vorhaltung massgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen.
Art. 6 Abs. 2
2) Sie hat der Regierung spätestens bis zum 30. Juni 2027 einen Abschlussbericht zu übermitteln.
Art. 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. April 2027.
2) Art. 5 und 6 Abs. 2 gelten bis zum 30. Juni 2027.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin