419.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 411 ausgegeben am 22. November 2024
Verordnung
vom 19. November 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Kinder- und Jugendzahnpflege
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZG), LGBl. 2012 Nr. 343, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZV), LGBl. 2012 Nr. 414, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1
1) Der zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigte Zahnarzt hat vor Beginn einer zahnmedizinischen Behandlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 des Gesetzes sowie Art. 3 und 4 Bst. a bis c dieser Verordnung erfüllt sind; in Zweifelsfällen hat er die Zustimmung des Landeszahnarztes einzuholen. Die Zustimmung des Landeszahnarztes ist jedenfalls erforderlich für:
a) die Übernahme der Kosten der Allgemeinnarkose nach Anhang 3 durch einen beigezogenen Anästhesisten in der Privatpraxis oder im Liechtensteinischen Landesspital zur Durchführung von zahnmedizinischen Behandlungen, sofern diese ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind;
b) die Durchführung einer Alignerbehandlung im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1a und 8)
Leistungsumfang der Kinder- und Jugendzahnpflege
I. Zahnärztliche Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
Für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege nach diesem Anhang ist die Tarifstruktur des schweizerischen Zahnärztetarifs UV/MV/IV (Version 1.04)1 nach Massgabe der einschlägigen Nutzungsbedingungen zu verwenden.
Kapitel 01:
Allgemeine Leistungen
 
 
Kapitel 01.02:
Befundaufnahme im Rahmen der Schulzahnpflege
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0100
Kurzbefundaufnahme beim Schüler (Recall)
Bei geplanten Sitzungen für Füllungen nicht verrechenbar. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass anlässlich einer Kontrollsitzung z.B. eine Füllung gemacht wird und gleichzeitig die Leist.-Nr. 4.0100 verrechnet werden kann.
33.10
Kapitel 01.03:
Patienteninformation
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0120
Auskunft, Besprechung oder Telefonat mit Patient/Angehörigen
Beinhaltet die Orientierung des Patienten/der Angehörigen über Behandlungsart, Behandlungsverlauf, Füllungsmaterialien etc., nicht kumulierbar als Mehraufwand für andere Positionen.
Telefonate nur, wenn länger als 5 Min.
Darf pro 6 Monate maximal 1-mal abgerechnet werden.
Ansonsten 100 % zu Lasten der Eltern.
73.20
Kapitel 01.06:
Honorierung nach Zeitaufwand
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0240
Behandlung ohne Verrechnung
Kalendariumsmarker
0.00
Kapitel 01.09:
Wegentschädigung
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0350
Wegentschädigung von 07.00 bis 20.00 Uhr pro km (ab 2. km)
 
3.50
Kapitel 01.11:
Röntgen, inkl. Beurteilung
Archivierungspflichten beachten.
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0500
Intraorales Röntgenbild
 
19.20
4.0510
Fernröntgenbild oder Schädelübersichtsaufnahme
Durchzeichnung siehe Leist.-Nr. 4.8080 und 4.8090.
156.90
4.0530
Orthopantomographie (Panoramaschichtaufnahme)
 
156.90
4.0540
Handröntgenaufnahme inkl. Auswertung
 
55.80
4.0570
DVT Digitale Volumentomografie
Beinhaltet die Anfertigung des Digitalen Volumentomogramms, basierend auf einer schriftlichen Fragestellung auf Grund eines 2-dimensionalen Bildes (OPT oder Zahnfilm), die schriftliche Befundung und Ausgabe auf einem lesbaren Datenträger.
Vorheriges Gesuch z.B. verlagerte 3er im OK.
394.00
Kapitel 01.13:
Anästhesie
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0650
Infiltrationsanästhesie
Im Maximum sind 4 Anästhesien pro Sitzung verrechenbar.
Kältespray oder Oberflächenanästhesien sind in der Injektions-, Extraktions- bzw. Inzisionstaxe inbegriffen.
Allfälliges Vorspritzmittel ist inbegriffen.
Als Leitungsanästhesie sind verrechenbar: Tuber, inkl. Foramen palatinum; Foramen infraorbitale, inkl. Foramen incisivum; Foramen mandibulare oder mentale, je beidseits.
Zusätzlich zur Leitungsanästhesie notwendige Terminalanästhesien sind inbegriffen.
Verschiedene Terminalanästhesien im gleichen Quadranten gelten als eine Anästhesie.
Pro Quadrant und Sitzung 1 Anästhesie.
38.40
4.0660
Lachgasanalgesie, pro Sitzung
 
76.70
4.0680
Zusätzlicher Aufwand bei Allgemeinnarkose, pro 15 Min.
Nur nach Zustimmung des Landeszahnarztes verrechenbar.
Vermehrter Zeitaufwand des behandelnden Zahnarztes für administrative Umtriebe und Wartezeiten bei Allgemeinnarkose durch einen beigezogenen Anästhesisten in der Privatpraxis oder im Liechtensteinischen Landesspital, pro 15 Minuten.
Darf nur 2-mal pro Fall abgerechnet werden.
Die Honorarnote betreffend die Allgemeinnarkose und das Narkoseprotokoll des Anästhesisten sind der Abrechnung beizulegen. Erfolgt die Durchführung der Behandlung in der Privatpraxis, kann keine Denta-Cart Benutzung geltend gemacht werden.
83.70
Kapitel 01.15:
Diverse allgemeine Leistungen
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.0900
Abdrucknahme Zahnarzt
Abformung eines Kiefers mit konfektioniertem Löffel für Studien- oder Dokumentationsmodelle durch den Zahnarzt.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
41.80
4.0910
Vitalitätsprobe 1 bis 6 Zähne
Angabe des Zahnes und dessen Resultat.
8.70
4.0920
Vitalitätsprobe pro Kiefer, 7 und mehr Zähne
Angabe des Zahnes und dessen Resultat.
26.10
4.0940
Anlegen von Kofferdam, bis 3 Zähne
 
22.70
4.0950
Anlegen von Kofferdam, 4 oder mehr Zähne
Gilt auch wenn zusätzlicher Aufwand zur Abdichtung bei weniger als 4 Zähnen notwendig; Begründung.
38.40
4.0960
Kleine Schliffkorrektur, inkl. allfällige Imprägnierung, pro Zahn oder pro Slice
 
24.40
4.0970
Extraorale oder intraorale Fotoaufnahme oder Modellaufnahme, pro Aufnahme
Maximal 6 Stück, inklusive 1 Ausdruck in Fotoqualität.
Verschiedene Apparateeinstellungen für das gleiche Sujet gelten als eine Aufnahme.
19.20
Kapitel 02:
Mundhygiene, Prophylaxe
Kapitel 02.02:
Fluorprophylaxe
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1070
Fluorgelee oder Fluorlösung, pro Gebiss
Auftragen von Fluor-Gelee oder Fluor-Lösung, pro Gebiss (= Patient).
Durch Zahnarzt ausgeführt.
Routinemässiges Fluoridieren in der KONS Sitzung nicht zulässig.
Fluoridierung ansonsten über Zeittarif bei PA/DH inbegriffen.
10.50
4.1080
Fluorlack bis 4 Zähne
Inklusive Plaque-Entfernung.
Durch Zahnarzt ausgeführt.
Routinemässiges Fluoridieren in der KONS Sitzung nicht zulässig.
Fluoridierung ansonsten über Zeittarif bei PA/DH inbegriffen.
26.10
4.1090
Fluorlack, mehr als 4 Zähne
Inklusive Plaque-Entfernung.
Durch Zahnarzt ausgeführt.
Routinemässiges Fluoridieren in der KONS Sitzung nicht zulässig.
Fluoridierung ansonsten über Zeittarif bei PA/DH inbegriffen.
41.80
Kapitel 02.03:
Behandlung durch Dentalhygienikerin/Prophylaxeassistentin
Alle Leistungen, mit Ausnahme der Röntgenaufnahmen Kapitel 01.11 werden nach dem Zeittarif abgerechnet.
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1100
Behandlung durch Praktikantin Dentalhygienikerin, pro 5 Min.
Muss in einer Ausbildung zur DH sein, Nachweisdokument zur Abrechnung.
Maximal 30 Minuten alle 4 Monate über KJZP. Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
12.20
4.1105
Behandlung durch Praktikantin Prophylaxeassistentin, pro 5 Min.
Muss in einer Ausbildung zur PA sein, Nachweisdokument zur Abrechnung.
Maximal 30 Minuten alle 3 bis 4 Monate über KJZP. Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
10.50
4.1110
Behandlung durch Dentalhygienikerin, pro 5 Min.
Maximal 30 Minuten alle 4 Monate über KJZP. Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
12.20
4.1120
Behandlung durch Prophylaxeassistentin, pro 5 Min.
Maximal 30 Minuten alle 4 Monate über KJZP. Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
12.20
Kapitel 03
Parodontologie
Kapitel 03.02:
Konservative Parodontaltherapie
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1250
Zahnreinigung durch den Zahnarzt, pro 5 Min.
Entfernung von Plaque und Verfärbungen, supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernung, maschinell oder manuell, pro 5 Minuten.
Maximal 30 Minuten alle 4 Monate über KJZP.
Rest zu 100 % zu Lasten der Eltern.
36.60
Kapitel 03.03:
Chirurgische Parodontaltherapie
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1290
Gingivektomie, Einzelzahn
Darf nicht für die Abdrucknahme verrechnet werden.
55.80
Kapitel 04:
Dysfunktionen und Myoarthropathien (MAP)
Kapitel 04.03:
Schienentherapie
Ohne allfällige Bissnahme, inklusive Abdruck, Eingliederung und Instruktion.
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.1750
Tiefziehschiene, pro Kiefer
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar
Leist.-Nr. 0091.1.
Vorgängig einen Antrag stellen und Begründung für die Schiene.
104.60
Kapitel 05:
Zahnärztliche Chirurgie, Oralchirurgie
Kapitel 05.01:
Zahnentfernungen
Zusätzlich verrechenbar sind maximal 4 Nähte (Nahtmaterial inbegriffen)
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.2000
Zahnextraktion, einfach
Gilt auch für Milchzähne.
Bleibende Prämolaren immer einfach.
52.30
4.2010
Zahnextraktion, aufwändig
Ankylosierter Milchzahn
104.60
4.2020
Zahnextraktion mit Separieren
 
136.00
4.2030
Zahnextraktion unter Aufklappung
Gilt auch für Milchzähne.
Jede weitere Extraktion in der gleichen Aufklappung: Leist.-Nr. 4.2000, 4.2010, 4.2020.
226.60
4.2040
Zahnextraktion unter Aufklappung mit Separieren
Gilt auch für Milchzähne.
Jede weitere Extraktion in der gleichen Aufklappung: Leist.-Nr. 4.2000, 4.2010, 4.2020.
313.80
4.2060
Operative Entfernung eines retinierten Zahnes, einfacher Fall
Operative Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes ohne Durchtrennung des Zahnes.
Germektomie im Rahmen der KJZP nicht indiziert. Antrag mit OPT einreichen.
289.40
4.2070
Operative Entfernung eines retinierten Zahnes, schwerer Fall
Operative Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes mit Durchtrennung des Zahnes.
Germektomie im Rahmen der KJZP nicht indiziert. Antrag mit OPT einreichen.
404.40
4.2080
Zahnkeimentfernung zur Transplantation
 
404.40
Kapitel 05.02:
Chirurgische Eingriffe an Weichteilen
Zusätzlich verrechenbar sind maximal 4 Nähte (Nahtmaterial inbegriffen).
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.2100
Kleine Exzision
Schleimhautkappenexzision, Papillenexzision oder andere kleine Exzisionen.
Anwendung auch für Kürettage von Granulationsgewebe bei Extraktionen.
48.80
4.2120
Mundschleimhautbehandlung
 
38.40
4.2180
Korrektur Lippenband, Zungenband oder Wangenband
 
122.00
4.2270
Abszesseröffnung
Inklusive Drainage
73.20
Kapitel 05.03:
Chirurgische Eingriffe am Knochen
Zusätzlich verrechenbar sind maximal 4 Nähte (Nahtmaterial inbegriffen).
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.2460
Transplantation eines Zahnkeims
Entnahme des Zahnkeims gemäss Leist.-Nr. 4.2080.
331.20
Kapitel 05.08:
Diverse Leistungen
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.2900
Wundkontrolle oder Nachkontrolle von Unfallzähnen
Inklusive allfälliger Nahtentfernung.
Nicht mit anderer Sitzung kumulierbar.
41.80
4.2910
Wundbehandlung
Inklusive allfälliger Nahtentfernung.
Gilt nur für Drainwechsel, Spülung von Alveolen. Nicht mit anderer Sitzung kumulierbar.
62.80
4.2950
Naht, pro Naht
Maximal 4 Nähte pro Eingriff verrechenbar.
Nur bei Leist.-Nr. 4.2000, 4.2010, 4.2020.
13.90
Kapitel 07:
Endodontologie
Maximale Beschränkung auf 5 vollständig gefüllte Kanäle. Erste Wurzelbehandlung immer mit Endometrie. Weitere beruhen in der Regel auf vorhandenen Endometriedaten.
Kapitel 07.01:
Überkappung und Amputation, exkl. Verschluss
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4000
Indirekte Überkappung
Gilt auch für Milchzähne exkl. Verschluss.
26.10
4.4010
Direkte Überkappung
Gilt auch für Milchzähne exkl. Verschluss.
34.90
4.4020
Vitalamputation; notfallmässige Trepanation und Einlage ins Pulpakavum
Gilt auch für notfallmässige Pulpaexstirpation ohne Endometrie.
Gilt auch für Milchzähne exkl. Verschluss.
73.20
Kapitel 07.02:
Wurzelbehandlung in mehreren Sitzungen, mit Endometrie, exkl. Verschluss
Unter Endometrie fallen alle Methoden, welche eine reproduzierbare, exakte Längeneinstellung der Wurzelkanalinstrumente ermöglichen; sei dies mit Unterstützung von elektrischen Messgeräten oder metrischen Hilfsmitteln.
Alle WB's bei Milchzähnen Leist.-Nr. 4.4600.
Kapitel 07.02.01:
Pulpaexstirpation und erste Kanalaufbereitung, inkl. Einlage
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4400
Pulpaexstirpation, erste Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, 1 Kanal
Exkl. Verschluss
Inkl. Endometrie
181.30
4.4410
Pulpaexstirpation, erste Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, 2 Kanäle
Exkl. Verschluss
Inkl. Endometrie
233.60
4.4420
Pulpaexstirpation, erste Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, 3 Kanäle
Exkl. Verschluss
289.40
4.4430
+ Pulpaexstirpation, erste Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, jeder weitere Kanal
Exkl. Verschluss
Inkl. Endometrie
52.30
Kapitel 07.02.02:
Wurzelkanal-Aufbereitung inkl. -Einlage
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4505
Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, bei vorhandenen Endometriedaten, 1 Kanal
Exkl. Verschluss
115.10
4.4515
Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, bei vorhandenen Endometriedaten, 2 Kanäle
Exkl. Verschluss
139.50
4.4525
Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, bei vorhandenen Endometriedaten, 3 Kanäle
Exkl. Verschluss
174.30
4.4535
+ Wurzelkanal-Aufbereitung und -Einlage, bei vorhandenen Endometriedaten, jeder weitere Kanal
Exkl. Verschluss
52.30
Kapitel 07.02.03:
Wurzelkanalfüllung
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4555
Wurzelkanalfüllung, bei vorhandenen Endometriedaten, 1 Kanal
Exkl. Verschluss
160.40
4.4565
Wurzelkanalfüllung, bei vorhandenen Endometriedaten, 2 Kanäle
Exkl. Verschluss
198.70
4.4575
Wurzelkanalfüllung, bei vorhandenen Endometriedaten, 3 Kanäle
Exkl. Verschluss
247.50
4.4585
+ Wurzelkanalfüllung bei vorhandenen Endometriedaten, jeder weitere Kanal
Exkl. Verschluss
52.30
Kapitel 07.03:
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, exkl. Verschluss
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.4600
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, 1 Kanal
Exkl. Verschluss
Alle WB's bei Milchzähnen.
265.00
4.4610
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, 2 Kanäle
Exkl. Verschluss
352.10
4.4620
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, 3 Kanäle
Exkl. Verschluss
481.10
4.4630
+ Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie, jeder weitere Kanal
Exkl. Verschluss
52.30
Kapitel 08:
Konservierende Zahnheilkunde
Kapitel 08.01:
Provisorische Füllung
Gilt auch für Milchzähne
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.5000
Provisorische Füllung (Schnellverschluss)
Gilt auch für Milchzähne.
38.40
4.5010
Glasionomerzement, einflächig
Gilt auch für Milchzähne.
Gilt nicht als definitive Versorgung, kann also nicht als Komposit abgerechnet werden.
52.30
4.5020
Glasionomerzement, zweiflächig
Gilt auch für Milchzähne.
Gilt nicht als definitive Versorgung, kann also nicht als Komposit abgerechnet werden.
87.20
Kapitel 08.04:
Komposit-Füllungen, exkl. Bonding, exkl. Unter füllung, inkl. Politur
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung und dann jede weitere.
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.5350
Kompositfüllung, einflächig
Gilt auch für Milchzähne.
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung und dann jede weitere.
122.00
4.5360
+ Komposit-Füllung, einflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
Gilt auch für Milchzähne.
Nicht kumulierbar am gleichen Zahn mit anderer Füllungsposition.
Auch nicht mit Versiegelung am gleichen Zahn verrechenbar.
76.70
4.5370
Kompositfüllung, interdental Front
Gilt auch für Milchzähne.
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
142.90
4.5380
+ Kompositfüllung, interdental Front, jede weitere in der gleichen Sitzung
Gilt auch für Milchzähne.
97.60
4.5390
Kompositeckenaufbau;
-Inzisalkantenrekonstruktion
Gilt auch für Milchzähne.
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
170.80
4.5400
+ Kompositeckenaufbau;
-Inzisalkantenrekonstruktion, jede(r) weitere in der gleichen Sitzung
Bei Kronenrekonstruktionen 2-mal Leist.-Nr. 4.5390.
In begründeten Fällen zusätzlich Leist.-Nr. 4.7700.
125.50
4.5410
Kompositfüllung Prämolar/Milchmolar, zweiflächig
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
142.90
4.5420
+ Kompositfüllung Prämolar/Milchmolar, zweiflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
 
97.60
4.5430
Komposit-Füllung, Molar, zweiflächig
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
181.30
4.5440
+ Komposit-Füllung, Molar, zweiflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
136.00
4.5450
Kompositfüllung Prämolar/Milchmolar, dreiflächig
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
Mo und DO am gleichen Zahn gelten als dreiflächig.
216.20
4.5460
+ Kompositfüllung Prämolar/Milchmolar, dreiflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
170.80
4.5470
Komposit-Füllung, Molar, dreiflächig
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
233.60
4.5480
+ Komposit-Füllung, Molar, dreiflächig, jede weitere in der gleichen Sitzung
188.30
4.5510
Kompositaufbau Prämolar/Milchmolar
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
240.60
4.5520
+ Kompositaufbau Prämolar/Milchmolar, jeder weitere in der gleichen Sitzung
 
195.20
4.5530
Kompositaufbau, Molar, 1 und 2 Höcker
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
258.00
4.5540
+ Kompositaufbau, Molar, 1 und 2 Höcker, jeder weitere in der gleichen Sitzung
212.70
4.5550
Kompositaufbau, Molar, 3 und 4 Höcker
Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung.
285.90
4.5560
+ Kompositaufbau, Molar, 3 und 4 Höcker, jeder weitere in der gleichen Sitzung
240.60
Kapitel 08.08:
Bondtechnik und Versiegeln
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.5800
Schmelzätzung und Anbringen des Haftvermittlers
Gilt auch beim adhäsiven Zementieren.
Nur bei Schmelzätzung mit Phosphorsäure.
19.20
4.5810
Dentinvorbehandlung und Anbringen des Dentinhaftvermittlers
Bei "one-bottle" oder "self-etching" Systemen nur diese Position verrechenbar.
15.70
4.5820
Fissurenversiegelung, pro Zahn
Ätzen sep. verrechenbar, Haftvermittler inkl.
29.60
4.5830
Erweiterte Fissurenversiegelung, pro Zahn
Ätzen sep. verrechenbar, Haftvermittler inkl.
62.80
Kapitel 11
Kieferorthopädie
Kapitel 11.01:
Kieferorthopädische Befundaufnahme und Behandlungsplanung
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8000
Erste Beurteilung und erste Beratung
Bezieht sich nur auf orthodontische Beratung und Beurteilung.
Darf nur 1-mal abgerechnet werden pro Fall.
104.60
4.8050
Besprechung Patient/Eltern
Nur je 1-mal pro Phase I und II.
160.40
4.8060
Platzanalyse
Nur je 1-mal pro Phase I und II.
146.40
4.8080
Durchzeichnung des FR
Inklusive Winkelmessung oder Computer-FR-Analyse.
Anzuwenden für die IV-Beurteilung.
156.90
4.8100
Planung für abnehmbare und festsitzende Apparaturen
Darf nur 1-mal abgerechnet werden pro Fall.
125.50
4.8110
Instruktion Patient/Eltern
Kann pro Apparatur 1-mal verrechnet werden.
Ausnahme: Wesentliche Änderungen der Apparatur, welche eine neue Instruktion notwendig macht.
Bei Phase I und II verrechenbar, aber nicht bei Retainern jeglicher Art.
59.30
Kapitel 11.02
Abnehmbare Apparaturen
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8150
Platte mit Schrauben und aktivierbaren Elementen
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
Maximal 3 Stk./Behandlung für 2 Jahre und Kind nicht älter als 14.
Rest nur auf Antrag und Begründung.
275.40
4.8160
Retentionsplatte
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
1 LaBo, 2 Adamkl.
Keine aktiven Elemente.
Nur 1-mal und im OK.
Leist.-Nr. 4.1750 als Alternative zur Retentionsplatte. Somit sind die Maximalvarianten:
- 1-mal Retentionsplatte und 1 Tiefziehschiene mit 2-mal Retainer; oder
- 2-mal Tiefziehschiene mit 2-mal Retainer.
261.50
4.8170
Bimaxilläres Gerät
Aktivator, Fränkel, Bionator, abnehmbare Herbstapparatur, u.ä.
Inkl. Einschleifen
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
460.20
4.8200
Alignerbehandlung einfach
Nur nach Zustimmung des Landeszahnarztes verrechenbar.
Individueller Abdruck und Abgabe des ersten Schienenpaares.
Folgebehandlungen siehe Leist.-Nr. 4.8570
Zahntechnische Leistung separat verrechenbar.
146.40
4.8230
Kopf-Kinn-Kappe vorfabriziert
Material separat verrechenbar: CHF 51.40 (inkl. MWST).
97.60
4.8230.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8230
 
 
4.8240
Headgear, exkl. Bänder
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Material separat verrechenbar: CHF 36.60 (inkl. MWST).
142.90
4.8240.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8240
 
 
4.8260
Reverse Headgear (z.B. Delaire)
Material separat verrechenbar: CHF 233.00 (inkl. MWST).
156.90
4.8260.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8260
 
 
Kapitel 11.03:
Festsitzende Apparaturen
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8300
Messingligatur oder De-Impactor zum Aufrichten von teilretinierten Zähnen, pro Interdentalraum
Inkl. Entfernung
Nicht verrechenbar, wenn Leist.-Nr. 4.8330 folgt.
Nur bei anstehender Behandlung ASR (appr. Schmelzreduktion) oder im Zusammenhang mit unterminierender Resorption.
20.90
4.8330
Anpassen und Einzementieren eines Bandes
Inkl. Reinigen und Separieren.
Material separat verrechenbar: CHF 20.95 (inkl. MWST).
122.00
4.8330.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8330
 
 
4.8340
Direktes oder indirektes Aufkleben von Brackets oder Hilfsteilen, pro Bracket oder Hilfsteil
Inkl. Reinigen und Ätzen.
Material separat verrechenbar: CHF 12.95 (inkl. MWST).
Keine Laborkosten verrechenbar für indirektes Kleben.
38.40
4.8340.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8340
 
 
4.8350
Lingual- oder Palatinalbogen, im Munde angepasst
Material separat verrechenbar: CHF 10.20 (inkl. MWST).
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
174.30
4.8350.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8350
 
 
4.8360
Lingual- oder Palatinalbogen, im Labor hergestellt
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
289.40
4.8370
Lip Bumper
Material separat verrechenbar: CHF 14.55 (inkl. MWST).
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
142.90
4.8370.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8370
 
 
4.8390
Bogen, vorgefertigt
Inkl. Ein- und Ausligieren.
Alle Materialien und Dimensionen.
136.00
4.8400
Bogen, individualisiert, einfach
Inkl. Ein- und Ausligieren.
Alle Materialien und Dimensionen.
Einfache Biegung.
156.90
4.8410
Bogen, individualisiert, komplex
Inkl. Ein- und Ausligieren.
Alle Materialien und Dimensionen.
Maximal 1-mal/ Fall mit mindestens 2 Loops von Hand selber gebogen.
219.70
4.8420
Burstone Mechanik
Inkl. Sectionals oder Torquing Arch
338.20
4.8430
Segmentbogen, aktiv mit Loop
Inkl. Ein- und Ausligieren des Bogens.
Bänder/Brackets zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330 und 4.8340).
2-mal verrechenbar.
139.50
4.8440
Segmentbogen, ohne Biegungen
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Segmentbogen passiv.
69.70
4.8470
Lückenhalter inkl. Befestigung
Bänder zusätzlich verrechenbar (Leist.-Nr. 4.8330).
Segmentbogen passiv.
Zahntechnische Laborleistung nur separat verrechenbar, wenn KFO Anmeldung und Abrechnung vorliegt.
Kann über KONS abgerechnet werden ohne Laborkosten (wenn KFO Anmeldung nicht möglich).
Zwingend mit Bändern.
111.60
4.8480
Drahtretainer, geklebt, im Munde hergestellt
Exkl. Klebestelle siehe Leist.-Nr. 4.8720.
Unfallschiene siehe Kapitel 05.07 Schienungen.
146.40
4.8490
Drahtretainer, geklebt, im Labor hergestellt
Exkl. Klebestelle siehe Leist.-Nr. 4.8720.
Inkl. Abdrücke.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
205.70
4.8520
Apparatur für forcierte Dehnung, geklebt
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
Geklebte Variante.
Je 1-mal ätzen pro Seite
285.90
4.8530
Gegossene Herbstapparatur, bimaxillär einzementiert
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
Nur mit Antrag und Begründung im Voraus.
606.70
4.8540
Festsitzende intermaxilläre Mechanik, beidseitig
Material separat verrechenbar: CHF 192.60 (inkl. MWST).
Materialpreis pro Paar.
Geht nur bei schon bestehendem MB.
278.90
4.8540.M
Material zu Leist.-Nr. 4.8540
 
 
4.8550
Alignerbehandlung mit Präzisionsabdruck und virtuellem Set-Up, durch Behandler bearbeitet
Nur nach Zustimmung des Landeszahnarztes verrechenbar.
Inkl. Abdrucknahmen, Bissnahme und Clin-Check, Präzisionsabformung und 1. Abgabe.
Nur 1-mal pro Fall verrechenbar.
725.20
4.8560
Alignerbehandlung, Anbringen von Attachements
Nur nach Zustimmung des Landeszahnarztes verrechenbar.
38.40
4.8570
Alignerbehandlung, Kontrollsitzung
Nur nach Zustimmung des Landeszahnarztes verrechenbar.
Inkl. Abgabe von Alignern.
81.90
Kapitel 11.04:
Kontrollen, Änderungen, Reparaturen
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8600
Kieferorthopädische Kontrollsitzung, mit einfacher Beurteilung des Behandlungsverlaufs
Z.B. Criss Cross, Dehnspaltenmessung und ähnliches.
Bei abnehmbarer Therapie.
48.80
4.8610
Kieferorthopädische Kontrollsitzung, Revisionsarbeiten
Ersetzen einer Gummikette (z.B. Alastic), Aktivierung von Federn, Klammern, Halteelementen, usw.
Abschleifen von Milchzähnen oder Entfernen eines gelockerten, resorbierten Milchzahnes.
Bei festsitzender Therapie inkl. Materialien (Gummikette etc.).
Bei abnehmbarer Therapie maximal 4-mal verrechenbar. Beinhaltet auch Freischleifen von Zähnen.
80.20
4.8620
Aus- und Einligieren eines bestehenden Bogens oder eines Segmentbogens
Inkl. allfällige Änderungen.
Maximal 4-mal/Fall (nicht Kiefer).
104.60
4.8630
Reparaturen und Änderungen, ohne Abformung (z.B. Einbau einer Feder oder eines Elementes)
Inkl. Herstellung.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
83.70
4.8640
Reparaturen und Änderungen, mit Abformung
Sitzung für Abgabe: Leist.-Nr. 4.0240.
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
195.20
4.8650
Direktes Unterfüttern eines abnehmbaren Apparates
 
170.80
4.8670
Voraktivieren oder Rückstellen eines bimaxillären Apparates, direkt am Patienten
 
317.30
4.8680
Voraktivieren oder Rückstellen eines bimaxillären Apparates, im Labor
Zahntechnische Laborleistung separat verrechenbar.
230.10
4.8690
Wiedereinzementieren eines bestehenden Bandes
Garantiezeit von 3 Mt. Zahnangabe zwingend.
87.20
4.8700
Wiederaufkleben eines Brackets oder Hilfsteiles
Inkl. Reinigen und Ätzen.
Garantiezeit von 3 Mt. Zahnangabe zwingend.
83.70
4.8710
Entfernung eines Bandes oder eines geklebten Teils/Retainers, pro Klebestelle; Entfernung einer Microscrew
Inkl. Reinigung und Politur durch den Zahnarzt.
Inkl. Ausligieren des Bogens.
20.90
4.8720
Kleben, pro Klebestelle
Inkl. Ätzung.
Nur für Leist.-Nr. 4.8480, 4.8490.
Gilt für Retainer indirekt und direkt hergestellt.
Gilt für okkl. Aufbisse pro Zahn, max. 4 pro Fall.
19.20
4.8730
Entfernung eines Bandes oder Hilfsteils, ohne Reinigung
Inkl. Ausligieren des Bogens.
Reinigung der Zähne von Zement- und Kompositresten durch Dentalhygienikerin nach Leist.-Nr. 4.1110
7.00
Kapitel 11.05:
Kieferorthopädische Frühbehandlung bei LKG-Spalten
Klinisch-logopädisches Konsilium siehe Konsilien Kapitel 01.07
Kapitel 11.06:
Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8900
Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes, mit geklebtem Hilfsteil
In Analogie operative Entfernung eines retinierten 8er.
488.10
4.8910
+ Operative Anschlingung eines weiteren Zahnes mit geklebtem Hilfsteil unter gleicher Schnittführung
 
369.60
Kapitel 11.07:
Knöcherne Verankerungen
Leist.-Nr.
Leistungen
Interpretation
TP
4.8950
Insertion einer Mini-Screw, pro Schraube
Materialkosten mit Clusterposition (Kap. 20) separat verrechenbar.
Maximal 4 Stk/Fall.
Implantatkosten maximal 50 CHF/Stk. inkl. MWST.
87.20
II. Zahntechnische Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege nach diesem Anhang ist die Tarifstruktur des schweizerischen Zahntechniktarifs UV/MV/IV (Version 1.03)2 nach Massgabe der einschlägigen Nutzungsbedingungen zu verwenden.
Kapitel 00:
Arbeitsvorbereitung
 
Kapitel 00.00:
Entschädigung nach Zeitaufwand
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0001.1
Taxe, pro 15 Min.
23.75
Kapitel 00.01:
Herstellung von Modellen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0012.1
Modell aus Hartgips
25.00
0013.1
Duplikatmodell
33.13
0015.1
Angeliefertes Modell untersockeln oder bearbeiten
11.25
0016.1
Kieferorthopädie-Modell-Paar
53.75
Kapitel 00.02:
Herstellung von Stumpfmodellen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0027.1
Stumpfmodell Durchschnitt
14.38
Kapitel 00.03:
Einartikulieren von Modellen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0031.1
Modell in Unterfütterungsgeräte/Okkludator
18.75
0032.1
Modelle in Mittelwertartikulator oder in einfachen, individuellen Artikulator einstellen
31.25
0035.1
Zuschlag Gesichtsbogen
31.25
0038.1
Bissfixierung in Gips oder Silikon herstellen
10.63
Kapitel 00.09:
Schienen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0091.1
Miniplastschiene/Bracketmaske
125.00
0093.1
Knirschschiene aus Kunststoff
200.63
Kapitel 04.41:
Lötungen und Verbindungen
 
0416.2
Laserschweissung pro Verbindung
58.10
Kapitel 05:
Prothetik
 
Kapitel 05.52:
Prothesen ohne Einprobe
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0521.1
1 Zahn ohne Einprobe
122.50
0522.1
2 bis 3 Zähne ohne Einprobe
220.00
Kapitel 07:
Kieferorthopädie
 
Kapitel 07.71:
Grundformen (ohne Elemente und Schrauben)
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0711.1
Oberkiefer- oder Unterkiefer-Platte
135.63
0712.1
Zuschlag für Frontaufbiss
28.13
0713.2
Zuschlag für beidseitigen Aufbiss
67.50
0714.1
Aktivator oder Monoblock ungesägt
241.88
0715.1
Aktivator oder Monoblock gesägt
275.00
0716.1
Zuschlag für Warmpolymerisat
50.63
0717.1
Zuschlag für Pelotte
106.25
Kapitel 07.72:
Herstellung und Einbau von Halte- und Bewegungselementen
 
Leist.-Nr
Leistung
TP
0721.2
Labialbogen/Palatinalbogen
45.00
0721.3
Zungenabweiser-Kügelchen einbauen
45.00
0722.1
Labialbogen mit Schlaufe
70.63
0723.1
Einarmige Klammer, Pfeilklammer
20.00
0724.1
Doppelte Pfeilklammer, Adamsklammer
33.13
0725.1
Protrusionsfeder einfach
26.25
0726.1
Protrusionsfeder gekreuzt
49.38
0727.1
Führungsdorne für Doppelplatte nach Müller
156.25
0728.1
Zungengitter
46.88
0729.1
Labialbogen, Girlande mit Schlaufen
106.25
Kapitel 07.73:
Einbau von Schrauben und ähnlichem
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0731.1
Einfache Schraube, pro Schraube
30.63
0732.1
Komplizierte Schraube, pro Schraube
48.75
0732.2
Schraube für Vorschubplatte
83.60
0733.1
Schraube für forcierte Dehnung anpassen
51.88
0734.1
Head-Gear-Röhrchen setzen (pro Paar)
37.50
0735.1
Coffinfeder (palatinaler Verbindungsbügel)
50.00
0736.1
Herbstgeschiebe pro Gelenk
56.25
Kapitel 07.74:
Herstellung von Spezialgeräten
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0745.1
Crozat Grundgerät
326.25
0746.1
Bionator Grundgerät
475.00
0747.1
Positioner
136.25
0749.1
Drahtretainer (z.B. Leist.-Nr. 0038.1 Schlüssel oder Leist.-Nr. 0753.1 Franziskaner)
56.25
Kapitel 07.75:
Herstellung oder Bearbeitung von Einzelelementen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0754.1
Schloss, Häkchen, Dorn oder Bracket anlöten/anschweissen/anpunkten; pro Verbindung
28.00
0755.1
Innen- oder Aussenbogen biegen
150.00
0756.1
Lückenhalter oder Lückendehner biegen
78.13
0759.1
Integrierte Feder (inkl. Feder und Lötung)
56.25
Kapitel 07.76:
Herstellung von Regulierungsbehelfen und Epithesen
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0761.1
Schiefe Ebene aus Kunststoff
140.63
0762.1
Schiefe Ebene aus Metall, pro Zahn
62.50
0764.1
Head-Gear-Bogen an Aktivator anpassen
25.00
Kapitel 08:
Reparatur, Erweiterung und Unterfütterung
 
Kapitel 08.86:
Reparaturen und Änderungen an kieferorthopädischen Geräten
 
Leist.-Nr.
Leistung
TP
0861.1
Bruch oder Ähnliches reparieren
85.63
0863.1
Platte indirekt unterfüttern
140.63
0864.1
Voraktivieren oder Rückstellen eines Aktivators oder Monoblocks, inkl. Zersägen und Einartikulieren
156.25
0865.1
Eine einfache Schraube einbauen
70.63
0866.1
1 bis 2 Elemente einbauen
51.25
0867.1
3 und mehr Elemente einbauen
86.88
Anhang 3
Es wird folgender Anhang 3 eingefügt:
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Narkose zur Durchführung von zahnmedizinischen Behandlungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
Die Kosten für die Allgemeinnarkose betragen bei einer:
a) Zahnbehandlung bis 60 Minuten (Anästhesiezeit): 1 200 Franken;
b) Zahnbehandlung ab 60 Minuten, je weitere 15 Minuten (Anästhesiezeit): 200 Franken;
c) Benutzung einer Denta-Cart: 150 Franken.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Schweizer Zahnärztetarif UV/MV/IV kann unter www.mtk-ctm.ch abgerufen werden.

2   Der Schweizer Zahntechniktarif UV/MV/IV kann unter www.mtk-ctm.ch abgerufen werden.