730.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 412 ausgegeben am 26. November 2024
Verordnung
vom 19. November 2024
über die Abänderung der Energieeffizienzverordnung
Aufgrund von Art. 15a Abs. 3 und Art. 36 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl. 2008 Nr. 118, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 11d
IIIb. Refinanzierung von EEG-Krediten
Art. 11d
Grundsatz
1) Banken dürfen EEG-Kredite für sämtliche förderungswürdigen Massnahmen nach Art. 3 des Gesetzes vergeben.
2) Die Vergabe der EEG-Kredite setzt eine rechtskräftige Zusicherung von Förderbeiträgen durch die zuständige Stelle nach Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes voraus.
3) EEG-Kredite dürfen die effektiven Bau- und Anlagekosten abzüglich der Förderungen durch das Land und die Gemeinde nicht überschreiten und betragen höchstens 100 000 Franken je Baute.
4) Die Laufzeit der EEG-Kredite beträgt höchstens fünf Jahre.
5) Banken haben bei der Vergabe von EEG-Krediten an Unternehmen diese darüber zu informieren, dass es sich bei der Zinsbefreiung um EWR-Beihilfen handelt.
6) Für die Abrechnung der Refinanzierung sind die effektiv ausgegebenen Kreditsummen und die Laufzeit der EEG-Kredite der Bank massgebend.
Art. 14
Marktorientierte Preise
1) Als marktorientierte Preise im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung gelten die Grosshandelspreise für das Marktgebiet Liechtenstein/Schweiz ohne Zu- und Abschläge.
2) Der marktorientierte Preis muss grösser oder gleich 0 sein.
II.
Übergangsbestimmung
Zusicherungen von Förderbeiträgen nach Art. 11d Abs. 2 werden nur berücksichtigt, wenn über sie nach dem 1. Januar 2024 entschieden worden ist.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef