641.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 431 ausgegeben am 10. Dezember 2024
Verordnung
vom 3. Dezember 2024
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
Aufgrund von Art. 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17a
Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)
Gruppenvertretung kann sein:
a) ein in Liechtenstein ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder
b) eine Person, die nicht Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ist und Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein hat.
Art. 18
Antrag auf Gruppenbesteuerung (Art. 13 und 54 Abs. 2 MWSTG)
1) Auf Antrag trägt die Steuerverwaltung die Gruppe in das Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) ein.
2) Sind die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung auf Beginn der Steuerperiode erfüllt, so trägt die Steuerverwaltung die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
a) keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird; und
b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
3) Sind die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung erst während der laufenden Steuerperiode erfüllt, so trägt die Steuerverwaltung die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:
a) keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Anwendung der Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und
b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
4) Dem Antrag sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Gruppenmitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Mitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
Art. 19 Abs. 1 und 2
1) Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der Steuerverwaltung zu melden.
2) Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der Steuerverwaltung keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die Steuerverwaltung nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
Art. 20
Änderung im Bestand der Gruppe (Art. 13 MWSTG)
1) Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der Steuerverwaltung melden.
2) Auf Antrag kann ein Rechtsträger auf den Beginn der folgenden Steuerperiode in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied auf das Ende der laufenden Steuerperiode aus einer Gruppe austreten.
3) Erfüllt ein Rechtsträger neu die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 MWSTG zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen beantragt werden, sofern:
a) weder die Mehrwertsteuergruppe noch der neu aufzunehmende Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und
b) die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Art. 58 Abs. 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
Art. 29 Abs. 2
2) Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger bis zum Ablauf der Frist von Art. 59 Abs. 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.
Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis, p und q
2) Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten namentlich:
dbis) Psychologen;
p) Apotheker;
q) Optometristen.
Art. 38 Abs. 3
3) Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a) die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
1. den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b) die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
1. den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.
Art. 43a
Verzicht auf steuerfreie Lieferung an Plattformen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG)
1) Der Verkäufer kann die fingierte Lieferung von Gegenständen im Inland an einen Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG mit dessen Einverständnis mit Steuer in Rechnung stellen. Kein Einverständnis ist notwendig, wenn gegen den Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt ist.
2) Der Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG kann die Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen.
Art. 45
Aufgehoben
Art. 48e
Margenbesteuerung für elektronische Plattformen (Art. 24a MWSTG)
Wer als Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
Art. 61
Aufgehoben
Art. 63 Abs. 3 Bst. c und e sowie Abs. 5
3) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn:
c) Gegenstände nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG erworben wurden;
e) die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten nach Art. 127 bezogen hat.
5) Wer als Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG gilt, kann den Abzug der fiktiven Vorsteuer nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
Art. 75 Abs. 3
3) Werden die Mittel nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen.
Überschrift vor Art. 76a
1a. Jährliche Abrechnung
Art. 76a
Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)
1) Neu im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies bei der Steuerverwaltung spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer beantragen.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG nicht überschreitet.
3) Nach Ablauf der Frist von Abs. 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer Steuerperiode beantragen.
Art. 76b
Wechsel zur jährlichen Abrechnung (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, beantragen.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die jährliche Abrechnung, wenn die steuerpflichtige Person:
a) in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG nicht überschritten hat; und
b) in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, wenn die Steuerpflicht weniger lang besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.
Art. 76c
Ende der jährlichen Abrechnung (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a, 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76a MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der Steuerverwaltung spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2) Die Steuerverwaltung widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung:
a) auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die in Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat;
b) auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode, wenn:
1. die steuerpflichtige Person eine Herabsetzung der Raten beantragt hat, durch die in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:
- bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen: 50 %,
- bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen: 35 %,
2. die Steuerverwaltung wegen Nichteinreichens der Abrechnung den geschuldeten Steuerbetrag gestützt auf Art. 76 Abs. 3 MWSTG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, oder
3. die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 76 Abs. 2 MWSTG Forderungen in Exekution gesetzt hat.
Art. 76d
Anpassung der Raten (Art. 35 Abs. 1a Bst. b, Art. 35a und 76a MWSTG)
Eine Anpassung der Raten ist nur vor deren Fälligkeit möglich.
Art. 77 Abs. 2 Bst. g und h sowie Abs. 3
2) Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
g) als Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG gelten;
h) ihren Sitz im Ausland haben.
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24 und 26 bis 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.
Art. 78
Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Neu ins Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer melden.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG nicht überschreiten.
3) Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Abs. 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei ganze Steuerperioden nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.
5) Die bei Beginn der Steuerpflicht auf Gegenständen und Dienstleistungen lastende Steuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden.
Art. 79
Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2) Die Steuerverwaltung bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG überschritten wurde.
3) Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die Steuerverwaltung zurückzuerstatten. Die Deklaration hat in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel zu erfolgen. Art. 31 Abs. 3 MWSTG und Art. 69 Abs. 1 bis 3, Art. 70 und 71 gelten sinngemäss.
4) Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel Folgendes rückgängig zu machen:
1. die deklarierte Steuer auf den von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten); und
2. den Vorsteuerabzug auf den ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten), sofern es sich dabei um Vorsteuern handelt, die nicht bereits aufgrund von Abs. 3 korrigiert werden müssen.
b) Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel:
1. die Steuer auf den bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren; und
2. die auf den Kreditorenposten lastende Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
Art. 81
Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
2) Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die Steuerverwaltung angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes.
3) Wer eine oder beide der in Art. 37 Abs. 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
4) Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Art. 32 Abs. 2 MWSTG und Art. 72 Abs. 1 bis 3, Art. 73 und 74 gelten sinngemäss.
5) Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Art. 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Abs. 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist.
b) Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
Art. 82 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 83
Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Art. 79 Abs. 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2) Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde.
Art. 84 Abs. 3
3) Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.
Art. 85
Aufgehoben
Art. 86
Bewilligung der Saldosteuersätze (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 % beträgt, wird der dafür festgelegte Saldosteuersatz bewilligt.
2) Massgebend für die Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten ist, sind:
a) bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, die voraussichtlichen Umsätze in den ersten 12 Monaten;
b) bei den übrigen steuerpflichtigen Personen die in den drei vorangegangenen Steuerperioden erzielten Umsätze, wobei der Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen in jeder dieser Steuerperioden mehr als 10 % betragen haben muss.
3) Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.
4) Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10-Prozent-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung zur Anwendung des betreffenden Saldosteuersatzes auf den Beginn der vierten Steuerperiode dahin.
Art. 87
Aufgehoben
Art. 88
Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der mehr als ein Saldosteuersatz bewilligt worden ist, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern, der für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist.
2) Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte Saldosteuersatz nicht bewilligt, so sind die damit erzielten Umsätze wie folgt zu versteuern:
a) zum nächsttieferen bewilligten Saldosteuersatz, wenn kein höherer Satz bewilligt ist;
b) zum nächsthöheren bewilligten Saldosteuersatz in den übrigen Fällen.
3) In den Fällen von Art. 19 Abs. 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der nach Art. 84 und 86 sowie nach den Abs. 1 und 2 für die überwiegende Leistung massgebend ist.
4) Unterliegen die Leistungen alle dem gleichen Steuersatz nach Art. 25 MWSTG, so sind die einzelnen Teilleistungen zu den hierfür bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.
5) Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, welche Anteile auf die einzelnen Teilleistungen entfallen, ist das Gesamtentgelt zum höchsten Saldosteuersatz abzurechnen, der für diese Leistungen bewilligt wurde.
6) Die steuerpflichtige Person kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen freiwillig zum höchsten bewilligten Saldosteuersatz abrechnen.
Art. 89
Aufgehoben
Art. 90
Besondere Verfahren (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Die Steuerverwaltung stellt Betrieben und Anlässen nach Art. 55 Abs. 3 eine Pauschalregelung für die Aufteilung der Umsätze auf gastgewerbliche Leistungen und auf Verkäufe von zum Mitnehmen bestimmten Lebensmitteln nach Art. 55 Abs. 2 zur Verfügung.
Art. 91
Abrechnung der Bezugsteuer (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum hierfür geltenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 92
Eigenverbrauch (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.
Art. 93
Aufgehoben
Art. 94
Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
1) Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal sind mit dem nach Art. 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
2) Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf der Grundlage des Betrages zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
Art. 95
Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen (Art. 37 Abs. 1 bis 4 MWSTG)
Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem nach Art. 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
Art. 97 Abs. 1 und 3
1) Verwandte Einrichtungen nach Art. 37 Abs. 5 MWSTG sind namentlich:
a) Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen;
b) private Schulen und Internate;
c) private Spitäler und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen;
d) Rehabilitationszentren und Kurhäuser;
e) private Spitexorganisationen;
f) Altersheime, Pflegeheime und Seniorenresidenzen;
g) sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen;
h) von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren;
i) Gebäudeversicherungen;
k) Wassergenossenschaften;
l) Bürgergenossenschaften;
m) Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs;
n) von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Korporationen;
o) Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport;
p) Vereine nach Art. 246 bis 260 des Personen- und Gesellschaftsrechts; und
q) Stiftungen nach Art. 552 §§ 1 bis 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 bis 24, 26 und 28 bis 30 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2 MWSTG der Steuerverwaltung abzuliefern.
Art. 98
Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
1) Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen nach Art. 97 Abs. 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung melden.
2) Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach einer ganzen Steuerperiode zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln.
3) Frühere Wechsel zur effektiven Methode oder zur Pauschalsteuersatzmethode sind bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes zulässig, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach Art. 25 MWSTG zurückzuführen ist.
4) Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der Steuerverwaltung bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, gemeldet werden.
Art. 99 Abs. 3
3) Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten ungeachtet der Höhe des damit erzielten Umsatzes zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Sie kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen auch freiwillig zum höchsten bewilligten Pauschalsteuersatz abrechnen.
Art. 99a
Aufgehoben
Art. 107 Abs. 1 und 2
1) Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, so muss sie in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen, die nach Art. 84, 86 und 88 für die Tätigkeiten massgebend sind, aus denen sich diese Debitorenposten ergeben.
2) Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, so muss sie in der Abrechnungsperiode, die auf den Wechsel folgt, die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten aus den entsprechenden Tätigkeiten abziehen.
Art. 111a
Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG)
1) Die Übertragung von Emissionsrechten und weiteren Rechten nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG unterliegt nicht der Inlandsteuer.
2) Wird bei der Übertragung die Inlandsteuer in Rechnung gestellt, kann diese nicht als Vorsteuer abgezogen werden, es sei denn, die Steuer wurde abgerechnet und bezahlt.
Überschriften vor Art. 111b
IV. Einfuhrsteuer
A. Versandhandelsunternehmen anstelle der Plattform als einfuhrsteuerpflichtiger Person
(Art. 50 MWSTG)
Art. 111b
Das Versandhandelsunternehmen kann bei der Einfuhr von Gegenständen mit dem Leistungserbringer nach Art. 20a MWSTG vereinbaren, dass es die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt, sofern es mindestens eine der beiden Bedingungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG erfüllt.
Überschrift vor Art. 112
B. Verlagerung der Steuerentrichtung
Art. 113 Abs. 1a
1a) Leistungserbringern nach Art. 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt war, kann die Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens auf Antrag hin ab dem Folgetag der Aufhebung der Verfügung erteilt werden.
Art. 115
Entzug der Bewilligung (Art. 51 MWSTG)
1) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.
2) Leistungserbringern nach Art. 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Art. 66a MWSTG verfügt wird, wird die Bewilligung mit Wirkung ab dem Tag nach dem Erlass der Verfügung entzogen.
Art. 116a
Aufgehoben
Art. 122 Abs. 1 Bst. e bis g
1) Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der Steuerverwaltung die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) die Korrekturen nach den Art. 79 Abs. 3 und 4, Art. 81 Abs. 4 und 5 sowie Art. 83 Abs. 1.
Überschrift vor Art. 126
2. Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung
Art. 126a
Vernichtungskosten (Art. 66a Abs. 4 MWSTG)
Die Kosten für die von der Steuerverwaltung verfügte Vernichtung der Gegenstände gehen zulasten der Steuerverwaltung.
Art. 135
Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 105 Bst. a MWSTG)
Die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen ohne den Wert des Bodens können freiwillig versteuert werden, sofern sie gegenüber institutionellen Begünstigten nach Art. 127 Abs. 2 Bst. a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die:
a) administrativen Zwecken dienen, namentlich Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze; oder
b) ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.
Art. 136 Abs. 2
2) Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn:
a) die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist;
b) sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und
c) die Befreiung nicht ausschliesslich auf Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1a MWSTG zurückzuführen ist.
Art. 138 Abs. 2
2) Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in Liechtenstein beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.
Art. 140 Abs. 1
1) Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Rechnungen der Leistungserbringer an die Steuerverwaltung zu richten. Die Rechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers lauten.
Art. 147c
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2024 (Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG)
Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Dezember 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Art. 35 Abs. 1a Bst. b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 147d
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2024 (Art. 37 MWSTG)
1) Die Fristen nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2024 neu zu laufen.
2) Die Fristen nach Art. 98 Abs. 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2024 neu zu laufen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef