| 212.101.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 436 |
ausgegeben am 10. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 3. Dezember 2024
über die Abänderung der Verordnung zum Ehegesetz (Verkündung, Trauung und Führung des Eheregisters)
Aufgrund von Art. 27 des Ehegesetzes (EheG) vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, Art. 105a des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, und Art. 32c des Partnerschaftsgesetzes (PartG) vom 16. Mai 2024, LGBl. 2024 Nr. 262, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. April 1974 zum Ehegesetz (Verkündung, Trauung und Führung des Eheregisters), LGBl. 1974 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 27 des Ehegesetzes (EheG) vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, Art. 105a des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, und Art. 32c des Partnerschaftsgesetzes (PartG) vom 16. Mai 2024, LGBl. 2024 Nr. 262, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über:
a) das Verkündungsverfahren;
b) die Trauung;
c) das Ehefähigkeitszeugnis;
d) die Umwandlung und Aktualisierung eingetragener Partnerschaften;
e) die Führung des Eheregisters.
Art. 1a
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 1b
Ia. Verkündungsverfahren
Art. 1b
Verkündungsgesuch
1) Um die Verkündung zu erwirken, müssen die Brautleute ihr Ehevorhaben beim Zivilstandsbeamten anmelden.
2) Dem Verkündungsgesuch sind nachstehende Ausweise beizulegen:
a) der Geburtsschein, Zivilstandsausweis und gegebenenfalls der Todesschein der verstorbenen Ehegattin, des verstorbenen Ehegatten, der verstorbenen eingetragenen Partnerin oder des verstorbenen eingetragenen Partners;
b) die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Gerichtsurteils, wenn die Ehe oder die mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft der Brautleute oder eines von ihnen geschieden, aufgelöst oder ungültig erklärt worden ist;
c) der Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz sowie über die Staatsbürgerschaft, wenn diese Angaben nicht bereits aus den übrigen vorgelegten Urkunden hervorgehen;
d) die schriftliche, amtlich beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters bzw. des einschlägigen Gerichtsbeschlusses für unmündige Brautleute oder für Brautleute, denen ein Sachwalter bestellt ist;
e) die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des einschlägigen Gerichtsbeschlusses für Ehemündigerklärte.
3) Ausweise über Tatsachen, die sich aus den Registern des Zivilstandsamtes ergeben, brauchen nicht vorgelegt werden.
4) Das Zivilstandsamt kann von der Vorlegung von Ausweisen, die nicht oder sehr schwer erhältlich sind, befreien.
Art. 2
Abweisung des Gesuches
Der Zivilstandsbeamte verweigert die Verkündung, wenn die Anmeldung nicht richtig erfolgt, insbesondere, wenn:
a) die notwendigen Ausweise fehlen und das Zivilstandsamt keine Befreiung nach Art. 1b Abs. 4 erteilt hat;
b) die Angaben im Verkündungsgesuch und die vorgelegten Dokumente unvollständig, unrichtig und nicht auf dem neuesten Stand sind;
c) eines der Brautleute nicht ehefähig ist; oder
d) ein gesetzliches Ehehindernis offenkundig ist.
Art. 14 Abs. 1
1) Die Trauung wird vollzogen, indem der Zivilstandsbeamte an die Brautleute einzeln die Frage richtet: "N. N., ist es dein freier und eigener Wille mit dem hier anwesenden N.N. die Ehe einzugehen?"
Art. 15 Abs. 2 und 4
2) Aufgehoben
4) Den Ehegatten ist auf Verlangen nach der Trauung ein Eheschein auszuhändigen.
Überschrift und Sachüberschrift vor Art. 21a
IIIa. Umwandlung und Aktualisierung eingetragener Partnerschaften
Umwandlung eingetragener Partnerschaften
Art. 21a
a) Umwandlungserklärung
1) Eingetragene Partnerinnen oder Partner, die ihre vor dem 1. Januar 2025 begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können die Umwandlungserklärung (Art. 32a PartG) vor dem Zivilstandsbeamten in Liechtenstein abgeben, wenn:
a) bei einer in Liechtenstein begründeten eingetragenen Partnerschaft eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner zu diesem Zeitpunkt entweder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Land wohnhaft ist; oder
b) bei einer im Ausland begründeten eingetragenen Partnerschaft eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner zu diesem Zeitpunkt die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.
2) Im Fall der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Partnerschaftsverordnung hat zuerst die Anerkennung der im Ausland begründeten eingetragenen Partnerschaft in Liechtenstein zu erfolgen.
3) Die im Rahmen der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bestimmten Namen bleiben bestehen.
4) Nach Durchführung des Verkündungsverfahrens nach Art. 1b ff. ist die Umwandlungserklärung von den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und dem Zivilstandsbeamten gemeinsam und persönlich im amtlichen Trauungslokal zu unterzeichnen. Art. 12 Abs. 2 gilt sinngemäss.
5) Eingetragenen Partnerinnen oder Partnern ist auf Verlangen nach der Umwandlung ein Eheschein bzw. ein Nachweis über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft auszuhändigen.
Art. 21b
b) Zeremonielle Umwandlung
Wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form entgegengenommen, gelten die Art. 12 ff. sinngemäss.
Art. 21c
Aktualisierung eingetragener Partnerschaften
1) Partnerinnen oder Partner, die vor dem 1. Januar 2025 im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe eingegangen sind und deren Ehe in Liechtenstein als eingetragene Partnerschaft eingetragen worden ist, können vor dem Zivilstandsbeamten in Liechtenstein gemeinsam beantragen, dass sie ihren Zivilstand von "in eingetragener Partnerschaft" in "verheiratet" aktualisieren wollen, wenn eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner zu diesem Zeitpunkt die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.
2) Die im Rahmen der Eheschliessung bestimmten Familiennamen bleiben bestehen.
3) Nach Durchführung des Verkündungsverfahrens nach Art. 1b ff. ist die Aktualisierungserklärung von den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und dem Zivilstandsbeamten gemeinsam und persönlich im amtlichen Trauungslokal zu unterzeichnen. Art. 12 Abs. 2 gilt sinngemäss.
4) Das Datum der Unterzeichnung gilt als Datum der Aktualisierung des Registereintrags.
5) Partnerinnen oder Partnern ist auf Verlangen nach der Aktualisierung ein Eheschein bzw. ein Nachweis über die Aktualisierung des Zivilstands auszuhändigen.
Art. 22
Gegenstand der Eintragung
Im Eheregister werden folgende Ereignisse eingetragen:
a) Trauungen von Landesbürgern und - soweit die Trauung nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt wurde - von im Land wohnhaften Ausländern;
b) Umwandlungen und Aktualisierungen eingetragener Partnerschaften nach Art. 21a bis 21c.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a, c, e und f
1) Das Eheregister hat zu enthalten:
a) das Datum der Eheschliessung;
c) den Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Zivilstand, Heimatort, Wohnort, Geburtsort und das Geburtsdatum der Ehegatten sowie den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen ihrer Eltern;
e) den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Zeugen;
f) die Namensführung der Familie sowie der Ehegatten nach der Eheschliessung.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 ist die Bezeichnung "Art. 1" durch die Bezeichnung "Art. 1b" zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef