| 212.411 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 438 |
ausgegeben am 10. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 3. Dezember 2024
über die Abänderung der Partnerschaftsverordnung
Aufgrund von Art. 32c des Gesetzes vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. August 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsverordnung; PartV), LGBl. 2011 Nr. 402, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 32c des Gesetzes vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Bst. a bis c
Aufgehoben
Art. 11
Gegenstand der Eintragung
Im Partnerschaftsregister wird die Begründung einer Partnerschaft eingetragen, wenn diese:
a) vor dem 1. Januar 2025 erfolgt ist und zum Zeitpunkt der Begründung zumindest eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besessen hat oder im Land wohnhaft war; und
b) die Partnerschaft nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 oder 2 der Verordnung zum Ehegesetz begründet worden ist.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c, d und e sowie Abs. 2
1) Das Partnerschaftsregister hat zu enthalten:
c) Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Zivilstand, Heimatort, Wohnort, Geburtsort, Geburtsdatum und Geschlecht der beiden Partnerinnen oder Partner sowie Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen ihrer Eltern;
d) Feststellung, dass eine eingetragene Partnerschaft begründet worden ist;
e) gemeinsamer Name sowie Namen der beiden Partnerinnen oder Partner nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
2) Die Eintragung ist von den beiden Partnerinnen oder Partnern und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu unterschreiben, wenn die Begründung der eingetragenen Partnerschaft im Inland erfolgt.
Art. 13
Eintragung einer im Ausland begründeten eingetragenen Partnerschaft
1) Eingetragene Partnerschaften einer oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. Januar 2025 im Ausland begründet worden sind, werden auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner im Partnerschaftsregister eingetragen. Darüber hinaus kann die eingetragene Partnerschaft ab dem 1. Januar 2025 nach Massgabe der Ehegesetzgebung in eine Ehe umgewandelt oder eine Ehe in Liechtenstein geschlossen werden.
2) Eingetragene Partnerschaften einer oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, die nach dem 1. Januar 2025 im Ausland begründet worden sind, werden auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner im Partnerschaftsregister eingetragen. Eine Umwandlung in eine Ehe ist nicht möglich. Den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern steht es jedoch frei, eine Ehe in Liechtenstein zu schliessen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef