174.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 442 ausgegeben am 13. Dezember 2024
Gesetz
vom 5. September 2024
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG), LGBl. 2013 Nr. 329, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Vorsorgewerke
1) Für die betriebliche Vorsorge der Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f, die nicht unter Abs. 2 fallen, wird ein offenes Vorsorgewerk gebildet. Die Vorsorgeeinrichtung kann für Versicherte der nach Art. 9 angeschlossenen Betriebe eigene oder auch gemeinschaftliche Vorsorgewerke bilden.
2) Für Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten, deren Rentenanspruch vor dem 1. Juli 2014 entstanden ist, sowie für Bezüger von auf solche Renten folgenden Hinterlassenenrenten wird ein geschlossenes Vorsorgewerk gebildet.
Art. 10 Abs. 2 bis 6
2) Die Vorsorgeeinrichtung kann beim offenen Vorsorgewerk in ihrem Vorsorgereglement für die Altersleistungen - unbeschadet Art. 9 BPVG - eine variable Rente vorsehen, die sich zusammensetzt aus:
a) einer Grundrente; und
b) einer allfälligen jährlich im Voraus festgelegten Zusatzrente.
3) Die Höhe der variablen Rente nach Abs. 2 richtet sich:
a) bei der Grundrente nach dem im Vorsorgereglement festgelegten Umwandlungssatz;
b) bei der Zusatzrente nach den im Vorsorgereglement festgelegten Kriterien; dazu gehören insbesondere:
1. der Deckungsgrad des offenen Vorsorgewerks;
2. der für Neurentner, die eine fixe Rente wählen, geltende Umwandlungssatz;
3. die Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten.
4) Die Ausrichtung einer Zusatzrente in einem Kalenderjahr setzt voraus, dass die Sparguthaben der aktiven Versicherten im unmittelbar vorangehenden Kalenderjahr verzinst wurden.
5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der reglementarischen Bestimmungen über die variable Rente bereits eine Rente beziehen, haben das einmalige Recht, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der reglementarischen Bestimmungen auf Beginn des nächsten Kalenderjahres unwiderruflich anstelle der fixen Rente eine variable Rente zu wählen.
6) Die Vorsorgeeinrichtung hat Versicherte, die einen Rentenbezug beabsichtigen, sowie Rentenbezüger nach Abs. 5 rechtzeitig, umfassend und transparent über die Altersleistungen zu informieren.
Überschrift vor Art. 12a
IIIa. Besondere Bestimmungen für das geschlossene Vorsorgewerk
Art. 12a
Finanzierungsgarantie
1) Weist das geschlossene Vorsorgewerk in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember gemäss revidiertem Jahresabschluss einen Deckungsgrad von weniger als 95 % aus, so haben die angeschlossenen Arbeitgeber auf Ende des zweiten Jahres die Unterdeckung durch die Leistung von Garantiebeiträgen auszugleichen.
2) Die Höhe der Garantiebeiträge der einzelnen angeschlossenen Arbeitgeber entspricht der individuellen Deckungslücke des jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebers per Ende des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Die Garantiebeiträge sind innert drei Monaten nach Mitteilung der individuellen Deckungslücken zu leisten.
3) Die Garantiebeiträge der angeschlossenen Arbeitgeber nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern zu leisten. Für angeschlossene Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Leistungspflicht nicht mehr bestehen, leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen die Garantiebeiträge.
4) Abs. 1 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
Art. 12b
Verwendung von Überschüssen
1) Die Vorsorgeeinrichtung hat beim geschlossenen Vorsorgewerk Überschüsse so einzusetzen, dass eine eventuelle Unterdeckung ausgeglichen wird. Liegt keine Unterdeckung vor, wird mit den Überschüssen eine Wertschwankungsreserve geäufnet, bis der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss 115 % beträgt.
2) Die Verwendung von Überschüssen für einen allfälligen Teuerungsausgleich ist nur zulässig, wenn der Deckungsgrad nach Abs. 1 erreicht wird. Der Teuerungsausgleich darf in Prozentpunkten maximal dem kumulierten Teuerungsausgleich für Rentner im offenen Vorsorgewerk für denselben Zeitraum entsprechen.
3) Übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Ausgleichsbeiträge nach Art. 14a Abs. 1 Bst. c. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Ausgleichsbeiträge. Die Ausgleichsbeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichsbeiträge geleistet wurden.
4) Wurden die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 3 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Garantiebeiträge nach Art. 12a. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Garantiebeiträge. Die Garantiebeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Garantiebeiträge geleistet wurden.
5) Wurden die Ausgleichs- und Garantiebeiträge nach Abs. 3 und 4 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad nach revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt eine Verteilung der verbleibenden Überschüsse an die angeschlossenen Arbeitgeber und das offene Vorsorgewerk. Dabei erhalten die angeschlossenen Arbeitgeber 55 %, das offene Vorsorgewerk 45 % des zu verteilenden Betrages. Der Deckungsgrad darf nach der Verteilung 125 % nicht unterschreiten. Die Verteilung an die angeschlossenen Arbeitgeber erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichs- und Garantiebeiträge geleistet wurden.
6) Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber im Zeitpunkt einer Rückvergütung bzw. Verteilung nach Abs. 3 bis 5 nicht mehr, so fällt sein Anteil vorbehaltlich besonderer Regelungen an das Land.
Art. 12c
Auflösung
1) Unterschreitet die Anzahl der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk die Zahl von 30 Personen, wird das Vorsorgewerk per Ende des entsprechenden Jahres aufgelöst und in das offene Vorsorgewerk überführt. Unabhängig von der Anzahl Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk, erfolgt diese Überführung spätestens per Ende des Jahres 2055.
2) Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Deckungslücke ist durch die angeschlossenen Arbeitgeber im Umfang der individuellen Deckungslücke zu beseitigen. Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, so leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen seine Garantiebeiträge.
3) Im Zeitpunkt der Auflösung verbleibende Mittel werden an das offene Vorsorgewerk übertragen.
Art. 14
Finanzierung der Massnahmen für das offene Vorsorgewerk
1) Im offenen Vorsorgewerk wird das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 einmal mit dem technischen Zinssatz von 2.5 % und einmal mit dem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet.
2) Der Mittelbedarf des offenen Vorsorgewerks entspricht der Differenz zwischen dem mit dem technischen Zinssatz von 1.0 % berechneten und dem mit dem technischen Zinssatz von 2.5 % berechneten Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner.
3) Der Mittelbedarf im offenen Vorsorgewerk der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein wird ausfinanziert durch:
a) das Land für Versicherte und Rentenbezüger:
1. nach Art. 1 Bst. a bis e; vorbehalten bleibt Bst. b Ziff. 2;
2. der Liechtensteinischen Musikschule;
3. der Universität Liechtenstein;
4. des Kunstmuseums Liechtenstein;
5. der Finanzmarktaufsicht;
6. der ehemaligen Stiftung für das Alter; vorbehalten bleibt Bst. b Ziff. 3;
7. des Liechtensteinischen Landesspitals;
8. des Vereins für Bewährungshilfe;
9. von Liechtenstein Marketing;
10. der Flüchtlingshilfe Liechtenstein;
11. der Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten;
12. der Kulturstiftung Liechtenstein;
13. der Liechtensteinischen Landesbibliothek;
14. des Liechtensteinischen Landesmuseums;
15. der Erwachsenenbildung Liechtenstein;
16. des Sachwaltervereins;
17. der Bus Ostschweiz PS Anstalt;
18. der ehemaligen PostAuto Liechtenstein Anstalt; und
19. der Kunstschule Liechtenstein;
b) die Gemeinden:
1. vollumfänglich für die von ihnen bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Versicherten und Rentenbezüger;
2. zur Hälfte für versicherte oder pensionierte Kindergärtnerinnen und Primarlehrer; die Verteilung des Defizits unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe des Einwohnerverhältnisses am 31. Dezember 2013;
3. zur Hälfte für die Versicherten und Rentenbezüger der Stiftung für das Alter; die Verteilung des Defizits unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe des Einwohnerverhältnisses am 31. Dezember 2013;
c) die übrigen Arbeitgeber für die von ihnen bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Versicherten und Rentenbezüger.
4) Abs. 3 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
5) Der Mittelbedarf ist auszufinanzieren durch:
a) eine Einmalzahlung, die mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 fällig wird; oder
b) Ratenzahlungen während längstens drei Jahren, wobei die einzelnen Raten jeweils am 31. Dezember fällig werden.
6) Die Arbeitgeber haben die Vorsorgeeinrichtung unverzüglich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 über die gewünschte Zahlungsform nach Abs. 5 zu informieren.
7) Bei der Ratenzahlung nach Abs. 5 Bst. b werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung zum technischen Zinssatz des offenen Vorsorgewerks ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig. Fristgerechte Einmalzahlungen nach Abs. 5 Bst. a werden nicht verzinst.
Art. 14a
Finanzierung der Massnahmen für das geschlossene Vorsorgewerk
1) Das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner nach Art. 5 Abs. 2 wird auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 mit einem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet und wie folgt gebildet:
a) Das mit einem technischen Zinssatz von 2.5 % berechnete Vorsorgekapital wird vom offenen Vorsorgewerk auf das geschlossene Vorsorgewerk übertragen.
b) Die nach Art. 17 aus den Sicherungsbeiträgen geäufnete technische Rückstellung wird aufgelöst und dem Vorsorgekapital des geschlossenen Vorsorgewerks zugeteilt.
c) Die nach Durchführung der Massnahmen gemäss Bst. a und b noch bestehende Deckungslücke wird unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern durch die Leistung von Beiträgen ausgeglichen (Ausgleichsbeiträge).
2) Abs. 1 Bst. c begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
3) Die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 1 Bst. c sind zu leisten durch:
a) eine Einmalzahlung, die mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 fällig wird; oder
b) Ratenzahlungen während längstens drei Jahren, wobei die einzelnen Raten jeweils am 31. Dezember fällig werden.
4) Die Arbeitgeber haben die Vorsorgeeinrichtung unverzüglich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 über die gewünschte Zahlungsform nach Abs. 3 zu informieren.
5) Bei der Ratenzahlung nach Abs. 3 Bst. b werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung zum technischen Zinssatz des offenen Vorsorgewerks ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig. Fristgerechte Einmalzahlungen nach Abs. 3 Bst. a werden nicht verzinst.
Art. 15
Umwandlung der zinslosen Darlehen nach bisherigem Recht
Die zinslosen Darlehen nach bisherigem Recht werden per 1. Januar 2025 in Eigenkapital der Vorsorgeeinrichtung umgewandelt.
Art. 17
Zuteilung der nach bisherigem Recht einbehaltenen Sicherungsbeiträge an das geschlossene Vorsorgewerk
Die nach bisherigem Recht einbehaltenen Sicherungsbeiträge werden in einer technischen Rückstellung bilanziert und per 1. Januar 2025 nach Art. 14a Abs. 1 Bst. b dem geschlossenen Vorsorgewerk zugeteilt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 1. Dezember 2024, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 21 135
Zahl der abgegebenen Stimmen 12 734
Annehmende sind 6 581
Verwerfende sind 5 919
Ungültige Stimmen 210
Leere Stimmen 24
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz vom 5. September 2024 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 20/2024 und 70/2024