| 954.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 446 |
ausgegeben am 13. Dezember 2024 |
Gesetz
vom 2. Oktober 2024
über die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG), LGBl. 2019 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 1
1) Wird eine Übertretung nach Art. 13 Abs. 2 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen. Sie verpflichtet den Begünstigten sodann zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
Art. 18 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4
Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 13 Abs. 2 und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 14 auf ihrer Internetseite, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde; dies gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Die Veröffentlichung umfasst mindestens Art und Wesen des Verstosses sowie die Identität der verantwortlichen Person.
4) Die FMA meldet der ESMA nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2017/1129 alle nach Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
71/2024