961.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 450 ausgegeben am 13. Dezember 2024
Gesetz
vom 2. Oktober 2024
über die Abänderung des Versicherungsvertriebsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017, LGBl. 2018 Nr. 9, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 1 Bst. b
1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen:
b) die eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 564 610 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für jeden einzelnen Schadenfall und von 2 315 610 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsieht;
Art. 19 Abs. 2 Bst. b
2) Geeignete Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
b) der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermittler jederzeit über finanzielle Mittel im Umfang von 4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 23 480 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, verfügt; oder
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit (ABl. L 2024/896 vom 20.3.2024).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2024 vom 12. Juni 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 90/2024