| 641.81 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 451 |
ausgegeben am 13. Dezember 2024 |
Gesetz
vom 2. Oktober 2024
über die Abänderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG), LGBl. 2000 Nr. 273, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, g und n
1) Der Abgabe unterliegen nicht:
a) Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
c) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 84 VRV);
g) Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 FV), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden;
n) Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Art. 18 der schweizerischen Zollverordnung zollfrei sind.
Art. 7 Abs. 2 und 3
2) Für mitgeführte Anhänger ist der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.
3) Ist der Fahrzeughalter zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden, so haften der Eigentümer, der Vermieter und der Leasinggeber eines Motorfahrzeugs solidarisch für:
a) die Abgabe für das Motorfahrzeug;
b) die Abgabe für mitgeführte Anhänger; und
c) die in diesem Zusammenhang anfallenden Zinsen und Gebühren.
Art. 7a
Anfrage beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
1) Die Personen nach Art. 7 Abs. 3 haften nicht solidarisch, wenn das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ihnen vor Vertragsabschluss auf entsprechende Anfrage hin bestätigt hat, dass der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch in der Vergangenheit erfolglos gemahnt worden ist.
2) Die Anfrage nach Abs. 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
a) den Namen und die Adresse der Person, mit der sie einen Vertrag abschliessen will, und gegebenenfalls des Fahrzeughalters sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die Unternehmens-Identifikationsnummer;
b) die Fahrgestellnummer des Motorfahrzeugs; und
c) die Bestätigung, dass die Vertragspartei und gegebenenfalls der Fahrzeughalter der Auskunftserteilung durch das BAZG schriftlich zugestimmt hat.
3) Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls der Fahrzeughalter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, so weist das BAZG die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftet.
Art. 7b
Spätere Mitteilung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Stellt das BAZG nachträglich fest, dass der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt worden ist, und erwägt es, die nach Art. 7 Abs. 3 solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt es dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
a) sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
b) alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.
Art. 9 Abs. 1
1) Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.
Art. 12 Abs. 2
2) Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
Art. 12a
Entstehung der Abgabeschuld
Die Abgabeschuld entsteht zu Beginn der Fahrt im Zollgebiet. Sie wird mit der Entstehung fällig.
Art. 12b
Untergang der Abgabeschuld bei ausländischen Fahrzeugen
Die Abgabeschuld für ausländische Fahrzeuge, für die der Dienst eines zugelassenen Anbieters genutzt wird, erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an das BAZG.
Art. 13
Grenzübertritt
Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.
Art. 14
Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1) Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2) Die Regierung legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Sie kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Sie legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3) Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4) Hat die Regierung den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
Art. 14a
Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1) Ein vom Bundesrat beauftragter Dienstleister (beauftragter Anbieter), der den abgabepflichtigen Personen einen Dienst zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erbringt, gilt auch in Liechtenstein als beauftragter Anbieter.
2) Die Regierung kann weitere Dienstleister zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer zulassen (zugelassene Anbieter). Sie bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung.
3) Die abgabepflichtige Person muss für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Dienst des beauftragten Anbieters oder den Dienst eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nehmen. Wählt sie den beauftragen Anbieter, so ist dieser verpflichtet, ihr seinen Dienst zu erbringen.
4) Das BAZG legt fest, welche technischen und betrieblichen Vorgaben die Anbieter einhalten müssen. Es kann technische und betriebliche Vorgaben der Europäischen Union (EU) für den Einbau und die Verwendung fahrzeugseitiger Erfassungssysteme für anwendbar erklären.
Art. 14b
Pflichten des beauftragten und der zugelassenen Anbieter
1) Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie:
a) die abgabepflichtigen Personen und die Fahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
b) der abgabepflichtigen Person, soweit erforderlich, ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem abgeben;
c) die Fahrstrecke der Fahrzeuge ermitteln;
d) die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die zuständige Behörde übermitteln (Anmeldung);
e) die Abgabe, soweit sie die Abgabe schulden, innerhalb der Zahlungsfrist der zuständigen Behörde bezahlen.
2) Der beauftragte Anbieter darf keine anderen als die ihm nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.
3) Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
4) Die Anbieter können für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG ein Entgelt erhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt dessen Höhe für zugelassene Anbieter. Es kann für diese eine Bezugsprovision vorsehen.
Art. 15
Anmeldung
1) Die Anmeldung (Art. 14b Abs. 1 Bst. d) muss für jedes Motorfahrzeug einzeln erfolgen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung mit Verordnung, insbesondere den Inhalt, die Frist und die Verbindlichkeit der Anmeldung.
Art. 16
Veranlagung
1) Die zuständige Behörde veranlagt die Abgabe auf der Grundlage der Anmeldung.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Veranlagung mit Verordnung, insbesondere den Inhalt und die Form der Veranlagungsverfügung sowie die Veranlagung bei lückenhafter, fehlender oder nicht korrekter Anmeldung.
Art. 17 Abs. 1
1) Die Zahlungsfrist für die Abgabe beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung. Für EETS-Anbieter beträgt sie 30 Tage.
Art. 18
Verzinsung
Wird die Frist von Art. 17 Abs. 1 nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
Art. 22
Administrative Massnahmen
1) Das Amt für Strassenverkehr verweigert oder entzieht von Amts wegen oder auf Antrag des BAZG den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild, wenn für ein inländisches Fahrzeug nach erfolgloser Mahnung des Fahrzeughalters:
a) die Abgabe nicht bezahlt worden ist;
b) Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht erfolgt sind;
c) für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer nicht eines der vorgeschriebenen fahrzeugseitigen Erfassungssysteme verwendet wird;
d) ein defektes fahrzeugseitiges Erfassungssystem weder repariert noch ersetzt wird.
2) Bezieht sich die Verweigerung oder der Entzug nur auf ein bestimmtes Fahrzeug, so dürfen die Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.
3) Das BAZG kann die Weiterfahrt verweigern oder das inländische oder ausländische Fahrzeug beschlagnahmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt ist.
Art. 36 Einleitungssatz und Bst. c
Das BAZG ist zuständig für:
c) die Nacherhebung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Sachüberschrift vor Art. 37
Durchführung von Kontrollen
Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 3
a) liechtensteinische Vollzugsbehörden
3) Die liechtensteinischen Vollzugsbehörden können bei Verdacht Nachprüfungen von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen verfügen.
Art. 37a
b) Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
1) Das BAZG führt zur Überprüfung der Mitwirkung bei der Abgabenerhebung Kontrollen durch. Es kann die Kontrollen automatisiert durchführen.
2) Das BAZG kann zur Kontrolle, ob die gefahrenen Kilometer, die sich aus der in der Anmeldung angegebenen Fahrstrecke ergeben, den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen, die Daten des Fahrtschreibers verwenden.
Art. 42a
Beanstandung der Rechnungsstellung bei der Nutzung des Dienstes eines EETS-Anbieters
1) Hält eine abgabepflichtige Person die Rechnungsstellung eines zugelassenen Anbieters des europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist beim EETS-Anbieter beanstanden. Dieser hat die Beanstandung zu prüfen. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, so leitet er diese an das BAZG weiter.
2) Die Frist zur Einsprache gegen die Veranlagung ist mit der Beanstandung beim EETS-Anbieter gewahrt.
Art. 43
Hinterziehung der Abgabe
1) Vom Amt für Strassenverkehr wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des fahrzeugseitigen Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b) sich oder einer anderen Person auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils bestraft.
3) Der Versuch ist strafbar.
4) Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 43a
Gefährdung der Abgabe durch Verletzung von Verfahrenspflichten
1) Vom Amt für Strassenverkehr wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in Betrieb genommen hat;
b) das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in jenem Motorfahrzeug in Betrieb genommen hat, für das es bestimmt ist;
c) das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt nicht ununterbrochen in Betrieb hält;
d) einen mitgeführten Anhänger nicht richtig im fahrzeugseitigen Erfassungssystem anmeldet;
e) keine oder eine unrichtige Anmeldung vornimmt oder die für die Überprüfung der Abgabenerhebung massgebenden Daten nicht oder nicht richtig übermittelt.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
Art. 45 Bst. c bis f
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
c) die Einzelheiten über die Ermittlung der gefahrenen Kilometer (Art. 14);
d) die Einzelheiten über die Zulassung der Anbieter von Diensten zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer (Art. 14a);
e) die Einzelheiten der Anmeldung (Art. 15);
f) die Einzelheiten der Veranlagung (Art. 16).
Art. 45a
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2024
1) Für Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 mit dem bisherigen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, gilt das bisherige Recht. Spätestens ab 1. Januar 2026 muss der Dienst des beauftragten oder eines zugelassenen Anbieters nach neuem Recht genutzt werden.
2) Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 13, 23 Abs. 2 und 3, Art. 30 Abs. 2 und 3, Art. 35 Bst. b, Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 44 ist die Bezeichnung "Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit" durch die Bezeichnung "BAZG", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
56/2024 und
99/2024