| 832.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 454 |
ausgegeben am 13. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 10. Dezember 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1
1) Die Versicherten werden für den Risikoausgleich in folgende Risikogruppen eingeteilt:
a) Versicherte im Alter von 16 bis 25 Jahren, eingeteilt in:
1. eine Gruppe von 16 bis 20 Jahren; und
2. eine Gruppe von 21 bis 25 Jahren;
b) Versicherte im Alter von 26 bis 90 Jahren, eingeteilt in Gruppen von je fünf Jahren;
c) Versicherte im Alter ab 91 Jahren.
Art. 84 Abs. 1 und 3
1) Die Kassen übergeben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Januar des folgenden Jahres die nötigen Angaben zur Berechnung des Landesdurchschnittes der Kosten für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr für die Staatsbeiträge nach Art. 24a Abs. 1 des Gesetzes. Kinder, welche im Laufe eines Kalenderjahres das 16. Altersjahr vollenden, werden ab dem darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt.
3) Massgebend für die Feststellung der jährlichen Behandlungskosten ist das Behandlungsjahr.
Art. 84a
Staatsbeitrag für Versicherte im ordentlichen Rentenalter
1) Die Kassen übergeben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Januar des folgenden Jahres die nötigen Angaben zur Berechnung der Staatsbeiträge nach Art. 23 Abs. 2b des Gesetzes für Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben.
2) Für die Berechnung der Staatsbeiträge für Versicherte im ordentlichen Rentenalter sind die Kosten des Behandlungsjahres heranzuziehen. Es sind ausschliesslich Leistungen zu berücksichtigen, für die nach Massgabe des Gesetzes eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist.
Art. 85 Abs. 2
2) Massgebend für die Feststellung der jährlichen Behandlungskosten ist das Behandlungsjahr.
Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die Berechnung der Staatsbeiträge für das Jahr 2023.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef