2) Der ISA for LCE darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, angewendet werden, wenn:
a) das zu prüfende Unternehmen eine mittelgrosse oder kleine Gesellschaft bzw. eine Kleinstgesellschaft nach Art. 1064 Abs. 1 bis 2 PGR ist; und
b) die geringere Komplexität durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
1. Das zu prüfende Unternehmen ist kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes.
2. Das zu prüfende Unternehmen ist kein von der FMA bewilligtes bzw. zugelassenes Unternehmen. Ausgenommen davon sind Bewilligungsträger nach dem Treuhändergesetz.
3. Die Abschlussprüfung erfordert bestimmungsgemäss keine auftragsbegleitende Qualitätssicherung.
4. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer beabsichtigt nicht, die Arbeiten eines Sachverständigen und die Tätigkeit der internen Revision des zu prüfenden Unternehmens zu nutzen, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen.
5. Das zu prüfende Unternehmen lagert keine Bereiche seiner Geschäftstätigkeit an eine Dienstleistungsorganisation aus.
6. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, das Geschäftsmodell oder die Branche, in der das Unternehmen tätig ist, weisen keine erheblichen Geschäftsrisiken auf.
7. Die Organisationsstruktur des Unternehmens ist nicht komplex und gekennzeichnet durch wenige Berichtslinien oder -ebenen und ein kleines Managementteam in Schlüsselpositionen.
8. Die IT-Infrastruktur des Unternehmens, einschliesslich ihrer Anwendungen, Prozesse, Kontrollen und Organisation ist durch eine geringere Komplexität gekennzeichnet.
9. Die Jahresrechnung des Unternehmens enthält keine rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, welche die Verwendung komplexer Methoden, Modelle, Annahmen oder Daten erfordern.
10. Bei einer Konzernabschlussprüfung finden die Ziff. 1 bis 9 sinngemäss Anwendung. Zudem gelten folgende Voraussetzungen:
aa) Es sind keine Teilbereichsprüfer involviert, ausgenommen die Beteiligung der Teilbereichsprüfer beschränkt sich lediglich auf eine physische Anwesenheit für ein bestimmtes Prüfungsverfahren für die Konzernabschlussprüfung (z.B. Teilnahme an einer physischen Inventurzählung oder physische Prüfung von Vermögenswerten oder Dokumenten).
bb) Die Konzernstruktur erstreckt sich nur auf wenige Unternehmen oder Geschäftseinheiten.
cc) Die Konzernleitung kann dem Prüfungsteam uneingeschränkten Zugang zu Informationen sowie einen uneingeschränkten Zugriff auf personelle und technische Ressourcen innerhalb der Gruppe gewähren.
dd) Die Konzernrechnungslegung erfolgt auf der Grundlage eines einfachen Konsolidierungsverfahrens.
ee) Die Voraussetzungen nach Unterbst. aa bis dd gelten sowohl für den Einzelabschluss der Konzerngesellschaften als auch für den (konsolidierten) Konzernabschluss.