173.540.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 457 ausgegeben am 13. Dezember 2024
Verordnung
vom 10. Dezember 2024
über die Abänderung der Qualitätssicherungsprüfungsverordnung
Aufgrund von Art. 38 Abs. 2, Art. 47c Abs. 2, Art. 50 Abs. 4 und Art. 106 des Wirtschaftsprüfergesetzes (WPG) vom 5. Dezember 2018, LGBl. 2019 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. August 2013 über Qualitätssicherungsprüfungen bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Qualitätssicherungsprüfungsverordnung; QSPV), LGBl. 2013 Nr. 284, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 3
Anzuwendende Prüfungsstandards
Art. 3 Sachüberschrift
a) im Allgemeinen
Überschrift vor Art. 3a
Aufgehoben
Art. 3a
b) bei weniger komplexen Unternehmen
1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 können Abschlussprüfungen bei weniger komplexen Unternehmen unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nach dem internationalen Prüfungsstandard für die Abschlussprüfung weniger komplexer Unternehmen (International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities - ISA for LCE) des IAASB in ihrer jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
2) Der ISA for LCE darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, angewendet werden, wenn:
a) das zu prüfende Unternehmen eine mittelgrosse oder kleine Gesellschaft bzw. eine Kleinstgesellschaft nach Art. 1064 Abs. 1 bis 2 PGR ist; und
b) die geringere Komplexität durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
1. Das zu prüfende Unternehmen ist kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes.
2. Das zu prüfende Unternehmen ist kein von der FMA bewilligtes bzw. zugelassenes Unternehmen. Ausgenommen davon sind Bewilligungsträger nach dem Treuhändergesetz.
3. Die Abschlussprüfung erfordert bestimmungsgemäss keine auftragsbegleitende Qualitätssicherung.
4. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer beabsichtigt nicht, die Arbeiten eines Sachverständigen und die Tätigkeit der internen Revision des zu prüfenden Unternehmens zu nutzen, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen.
5. Das zu prüfende Unternehmen lagert keine Bereiche seiner Geschäftstätigkeit an eine Dienstleistungsorganisation aus.
6. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, das Geschäftsmodell oder die Branche, in der das Unternehmen tätig ist, weisen keine erheblichen Geschäftsrisiken auf.
7. Die Organisationsstruktur des Unternehmens ist nicht komplex und gekennzeichnet durch wenige Berichtslinien oder -ebenen und ein kleines Managementteam in Schlüsselpositionen.
8. Die IT-Infrastruktur des Unternehmens, einschliesslich ihrer Anwendungen, Prozesse, Kontrollen und Organisation ist durch eine geringere Komplexität gekennzeichnet.
9. Die Jahresrechnung des Unternehmens enthält keine rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, welche die Verwendung komplexer Methoden, Modelle, Annahmen oder Daten erfordern.
10. Bei einer Konzernabschlussprüfung finden die Ziff. 1 bis 9 sinngemäss Anwendung. Zudem gelten folgende Voraussetzungen:
aa) Es sind keine Teilbereichsprüfer involviert, ausgenommen die Beteiligung der Teilbereichsprüfer beschränkt sich lediglich auf eine physische Anwesenheit für ein bestimmtes Prüfungsverfahren für die Konzernabschlussprüfung (z.B. Teilnahme an einer physischen Inventurzählung oder physische Prüfung von Vermögenswerten oder Dokumenten).
bb) Die Konzernstruktur erstreckt sich nur auf wenige Unternehmen oder Geschäftseinheiten.
cc) Die Konzernleitung kann dem Prüfungsteam uneingeschränkten Zugang zu Informationen sowie einen uneingeschränkten Zugriff auf personelle und technische Ressourcen innerhalb der Gruppe gewähren.
dd) Die Konzernrechnungslegung erfolgt auf der Grundlage eines einfachen Konsolidierungsverfahrens.
ee) Die Voraussetzungen nach Unterbst. aa bis dd gelten sowohl für den Einzelabschluss der Konzerngesellschaften als auch für den (konsolidierten) Konzernabschluss.
3) Im Übrigen findet Art. 3 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 3b
IIa. Prüfungsstandards bei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Art. 3b
Der bisherige Art. 3a wird neu zu Art. 3b.
Art. 8 Abs. 4 und 5
4) Die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente müssen so umfassend, verständlich und detailliert sein, dass sich die FMA ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der anzuwendenden Standards nach Art. 38, 47c und 49 des Gesetzes sowie Art. 3 bis 3b dieser Verordnung über die durchgeführte Abschlussprüfung sowie der angeordneten Massnahmen zur Qualitätssicherung bilden kann. Die Prüfungsdokumentation darf nach deren endgültigen Erstellung nicht geändert werden, ohne dass sich dies nachvollziehbar feststellen lässt.
5) Die Prüfungsdokumentation und die weiteren Dokumente müssen der FMA zum Zweck der Qualitätssicherungsprüfung wie folgt bereitgestellt werden:
a) in der gleichen Weise wie bei internen Qualitätsreviews; und
b) bei der Durchführung von Abschlussprüfungen unter Verwendung einer Prüfsoftware (Audit Tool), einschliesslich der Gewährung eines uneingeschränkten Zugriffs auf die Infrastruktur der Prüfsoftware; die FMA bestimmt die Anzahl der für die Qualitätssicherungsprüfung benötigten Systemzugänge zur Prüfsoftware.
II.
Übergangsbestimmung
Art. 3a findet erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 begonnen haben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef