831.304
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 467 ausgegeben am 20. Dezember 2024
Verordnung
vom 17. Dezember 2024
über die Abänderung der Betreuungs- und Pflegegeldverordnung
Aufgrund von Art. 3novies Abs. 3, Art. 3duodecies Abs. 2 und 3 sowie Art. 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 2009 über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (Betreuungs- und Pflegegeldverordnung; BPGV), LGBl. 2009 Nr. 313, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 3novies Abs. 3, Art. 3duodecies Abs. 2 und 3 sowie Art. 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 11 Abs. 2
2) Die Liechtensteinische Invalidenversicherung kann für ein Kalenderjahr bis zum Zwölffachen des im konkreten Fall pro Tag ausgerichteten Betrages auf eine Rückforderung verzichten, wenn der Vorschuss ausgerichtet wurde während:
a) eines Spitalaufenthaltes, eines vorübergehenden Heimaufenthaltes oder eines stationären Aufenthaltes in einer anderen Institution nach Abs. 1 Bst. b bei:
1. Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr;
2. Erwachsenen in der Leistungsstufe 5 oder 6;
b) eines Ferienaufenthalts.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef