741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 468 ausgegeben am 20. Dezember 2024
Verordnung
vom 17. Dezember 2024
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. k und l
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz
1) Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter 14 Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
4) Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter 14 Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 1 VTS zugelassen ist. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:
Art. 34 Einleitungssatz, Bst. a, b, e, f und h
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
a) unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
b) hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;
e) Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme;
f) unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen;
h) Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2) Art. 1 Bst. k und l sowie Art. 4 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz treten rückwirkend auf den 1. November 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef