741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 469 ausgegeben am 20. Dezember 2024
Verordnung
vom 17. Dezember 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 36a Abs. 2
2) Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müssen zusätzlich den Art. 45, 52 Abs. 6, Art. 53 Abs. 3, Art. 58 Abs. 4, Art. 66 Abs. 1a, Art. 68 Abs. 1 und 4, Art. 69 Abs. 2a, Art. 90, 99a bis 102, 114, 117 Abs. 2, Art. 134 Abs. 1, Art. 163 Abs. 4 Bst. b sowie Art. 195 Abs. 3 und 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Art. 52 Abs. 6
6) Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen. Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter dürfen die Wirkung der Schalldämpfung (Art. 53) nicht herabsetzen.
Art. 53 Abs. 1 und 3
1) Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für Geräuschmessungen und Geräuschgrenzwerte gilt Anhang 5.
3) Ersatz-Schalldämpferanlagen müssen:
a) ebenso wirksam sein wie die vorschriftskonforme Erstausrüstung; oder
b) für die entsprechende Version eines Fahrzeugtyps über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen:
1. Verordnung (EU) Nr. 540/20141,
2. Richtlinie 70/157/EWG2,
3. UNECE-Reglement Nr. 51,
4. UNECE-Reglement Nr. 59,
5. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014,
6. UNECE-Reglement Nr. 41,
7. UNECE-Reglement Nr. 92,
8. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/96,
9. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2018/985.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131)

2   Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16)