| 741.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 469 |
ausgegeben am 20. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 17. Dezember 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 36a Abs. 2
2) Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müssen zusätzlich den Art. 45, 52 Abs. 6, Art. 53 Abs. 3, Art. 58 Abs. 4, Art. 66 Abs. 1a, Art. 68 Abs. 1 und 4, Art. 69 Abs. 2a, Art. 90, 99a bis 102, 114, 117 Abs. 2, Art. 134 Abs. 1, Art. 163 Abs. 4 Bst. b sowie Art. 195 Abs. 3 und 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Art. 52 Abs. 6
6) Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen. Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter dürfen die Wirkung der Schalldämpfung (Art. 53) nicht herabsetzen.
Art. 53 Abs. 1 und 3
1) Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für Geräuschmessungen und Geräuschgrenzwerte gilt Anhang 5.
3) Ersatz-Schalldämpferanlagen müssen:
a) ebenso wirksam sein wie die vorschriftskonforme Erstausrüstung; oder
b) für die entsprechende Version eines Fahrzeugtyps über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen:
1. Verordnung (EU) Nr. 540/2014
1,
2. Richtlinie 70/157/EWG
2,
3. UNECE-Reglement Nr. 51,
4. UNECE-Reglement Nr. 59,
5. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014,
6. UNECE-Reglement Nr. 41,
7. UNECE-Reglement Nr. 92,
8. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/96,
9. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2018/985.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131)
2
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16)