| 143.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 472 |
ausgegeben am 20. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 17. Dezember 2024
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei
Aufgrund von Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, sowie Art. 44 und 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7a Einleitungssatz
Auf die Aktenverwaltung der Landespolizei finden im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes die Bestimmungen der LLV-Aktenverwaltungsverordnung mit der Massgabe Anwendung, dass:
Art. 17 Abs. 2
2) Die Funktion des Pikettchefs üben die Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter gemäss Rotationsprinzip aus. Der Polizeichef kann im Einzelfall aus fachlichen oder organisatorischen Gründen Ausnahmen vorsehen.
Art. 20 Abs. 1 und 1a
1) Die Landespolizei gliedert sich in die Abteilungen:
a) Polizeitechnik und Infrastruktur;
b) Zentrale Polizeidienste;
c) Sicherheits- und Verkehrspolizei;
d) Kriminalpolizei.
1a) Das für die Landespolizei zuständige Regierungsmitglied hat der Kollegialregierung wesentliche Änderungen des Organigramms der Landespolizei zur Kenntnis zu bringen.
Art. 21
Polizeitechnik und Infrastruktur
1) Der Abteilung Polizeitechnik und Infrastruktur obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
a) die zentrale Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung sowie deren Planung;
b) die Sicherstellung der polizeilichen Infrastruktur;
c) die Belange der Polizeiinformatik.
2) Sämtliche technische Aufgaben werden zentral durch die Abteilung Polizeitechnik und Infrastruktur wahrgenommen, soweit sie nicht den Fachabteilungen übertragen sind.
3) Der Polizeichef kann der Abteilung Polizeitechnik und Infrastruktur weitere Aufgaben übertragen.
Art. 21a
Zentrale Polizeidienste
1) Der Abteilung Zentrale Polizeidienste obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Gewährleistung von Betrieb, Unterhalt und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur für den Polizeinotruf, der sonstigen Notrufe aller angeschlossenen Rettungsorganisationen des Landes, den Betrieb der Landesnotruf- und Einsatzzentrale sowie den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur für den Landesführungsstab;
b) die Führung einer zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation;
c) der Betrieb und die Verwaltung des Landesgefängnisses.
2) Sämtliche fallbezogenen Querschnittsdienstleistungen werden zentral durch die Abteilung Zentrale Polizeidienste wahrgenommen, soweit sie nicht den Fachabteilungen übertragen sind.
3) Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale bildet die zentrale Alarmierungs- und erforderlichenfalls Einsatzkoordinationsstelle für die daran angeschlossenen Rettungsorganisationen. Die Landespolizei sorgt für den ununterbrochenen Betrieb in der dafür erforderlichen personellen Stärke und für die Betriebsbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
4) Der zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Betrieb einer zentralen Kontaktstelle für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten sowie den EU/Schengen-Staaten;
b) operative Führung des Nationalen Zentralbüros Vaduz der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Art. 24);
c) Führung des liechtensteinischen SIRENE-Büros nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes;
d) Durchführung der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. o und obis des Gesetzes;
e) Betrieb der nationalen Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung;
f) nationale und internationale Fahndungsadministration.
5) Der Polizeichef kann der Abteilung Zentrale Polizeidienste weitere Aufgaben übertragen.
Art. 24 Abs. 7
Aufgehoben
Änderungen von Bezeichnungen
Die Bezeichnung "Kommandodienste" ist durch die Bezeichnung "Zentrale Polizeidienste", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen in:
a) Art. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2022 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung), LGBl. 2022 Nr. 306;
b) Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2011 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung; VISV), LGBl. 2011 Nr. 503.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef