0.946.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 474 ausgegeben am 20. Dezember 2024
Kundmachung
vom 17. Dezember 2024
des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Annahme und Inkrafttreten des Beschlusses des
Gemischten Ausschusses: 7. Dezember 2023
Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens: 1. Januar 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 1/2023
des Gemischten Ausschusses
vom 7. Dezember 2023
zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln1
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln2, insbesondere auf Art. 4 Abs. 3 Bst. a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden "Übereinkommen") wurde am 15. Juni 2011 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Januar 2012 in Kraft.
2. Das Pan-Europa-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung beruht auf einem Netz von Freihandelsabkommen. Mit ihm wird ein multilateraler Rahmen mit identischen Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorgesehen, der unbeschadet der in diesen Abkommen festgelegten Grundsätze gilt.
3. In der Präambel des Übereinkommens wurde anerkannt, dass eine Änderung der Ursprungsregeln erforderlich sein wird, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser gerecht zu werden.
4. Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben sich auf die Änderung des Übereinkommens geeinigt, um aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen.
5. Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden,
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
1) Das Übereinkommen wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
2) Die Änderungen des Übereinkommens treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
Einziger Artikel
Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden "Übereinkommen") wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 erhält folgende Fassung:
"Art. 1
1) Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.
2) Die dabei relevanten Begriffe "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt.
Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
Anlage II enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten.
Zwischen bestimmten Vertragsparteien anwendbare besondere Bestimmungen, die eine Ausnahme zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten und vor dem 1. Januar 2019 vereinbart, aber nicht in Anlage II aufgenommen wurden, bleiben gültig.
3) Für nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Ausnahmeregelungen gilt Folgendes:
a) Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die eine Ausnahme zu den Bestimmungen in Anlage I des Übereinkommens darstellen, sofern diese besonderen Bestimmungen mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT)3 in Einklang stehen.
b) Die Vertragsparteien übermitteln dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses eine Fassung des einschlägigen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Abkommens in englischer oder französischer Sprache, das die Bestimmungen nach Bst. a enthält, sowie ein Begleitschreiben in englischer oder französischer Sprache, in dem die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens aufgeführt sind, von denen jenes einschlägige Abkommen abweicht.
c) Die besonderen Bestimmungen gemäss Bst. a treten nicht vor Ablauf des Kalendermonats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses die Informationen nach Bst. b übermittelt haben.
d) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses leitet die in Bst. b genannten Informationen an alle anderen Vertragsparteien weiter und unterrichtet die Vertragsparteien gemäss Bst. b hierüber.
4) Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind:
- die Europäische Union;
- die in der Präambel genannten EFTA-Staaten;
- das Königreich Dänemark für die Färöer;
- die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses;
- die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, mit Ausnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union;
- die Republik Moldau;
- Georgien;
- die Ukraine.
5) Ein Dritter, der gemäss Art. 5 Vertragspartei geworden ist, wird automatisch in die Liste gemäss Abs. 4 dieses Artikels hinzugefügt.".
2. Art. 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. "Vertragspartei" die in Art. 1 Abs. 4 genannten Vertragsparteien;".
3. Art. 4 Abs. 3 Bst. a erhält folgende Fassung:
"a) Änderungen des vorliegenden Übereinkommens;".
4. Art. 5 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
"9) Ab dem Datum des in Abs. 4 genannten Beschlusses des Gemischten Ausschusses kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein.".
5. Anlage I erhält folgende Fassung:
"Anlage I4
Anlage I Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Anhang IVa: Wortlaut der Ursprungserklärung
Anhang IVb: Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Anhang V: Verzeichnis der Vertragsparteien, die keine Bestimmungen über die teilweise Rückvergütung nach Art. 14 Abs. 7 dieser Anlage anwenden"
6. Anlage II erhält folgende Fassung:
"Anlage II5
Anlage II Besondere Bestimmungen mit Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen
Anhang I Handel zwischen der Europäischen Union und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen
Anhang II Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Anhang III Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
Anhang IV Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik
Anhang V Ceuta und Melilla
Anhang VI Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Anhang VII Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
Anhang VIII Handel zwischen der Republik Türkei und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen
Anhang IX Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko
Anhang X Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik
Anhang XI Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik
Anhang XII Handel im Rahmen des Freihandelsabkommens unter den Arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen)
Anhang A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang C Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei, be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben"

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   LR 0.946.31; SR 0.946.31; ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

3   SR 0.632.20 Anhang 1A.1

4   Die Anlage I und ihre Anhänge zum Regionalen Übereinkommen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie können beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden oder auf der Internetseite http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_946_31.html abgerufen werden.

5   Die Anlage II und ihre Anhänge zum Regionalen Übereinkommen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie können beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen und bezogen werden oder auf der Internetseite http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_946_31.html abgerufen werden.