Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Anlage I Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Anhang IVa: Wortlaut der Ursprungserklärung
Anhang IVb: Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Anhang V: Verzeichnis der Vertragsparteien, die keine Bestimmungen über die teilweise Rückvergütung nach Art. 14 Abs. 7 dieser Anlage anwenden"
6. Anlage II erhält folgende Fassung:
Anlage II Besondere Bestimmungen mit Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen
Anhang I Handel zwischen der Europäischen Union und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen
Anhang II Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Anhang III Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
Anhang IV Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik
Anhang V Ceuta und Melilla
Anhang VI Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Anhang VII Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
Anhang VIII Handel zwischen der Republik Türkei und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen
Anhang IX Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko
Anhang X Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik
Anhang XI Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik
Anhang XII Handel im Rahmen des Freihandelsabkommens unter den Arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen)
Anhang A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang C Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei, be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Anhang F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben"