Beschluss Nr. 1/2024
des Gemischten Ausschusses
vom 12. Dezember 2024
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anfang 2020 wurden die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden "Übereinkommen") von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass es, aufgrund der COVID-19-Pandemie und der darauffolgenden Aussetzung von Kontakten zwischen Zollverwaltungen und den Wirtschaftsbeteiligten bei einer Reihe von Vertragsparteien, der Mehrheit der Vertragsparteien unmöglich war, Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzursprungszwecke in der erforderlichen Form (d. h. handschriftlich unterschrieben, mit Nassstempel versehen oder im richtigen Papierformat) vorzulegen.
2. Die grosse Mehrheit der Vertragsparteien hielt es für angemessen, Sondermassnahmen zu ergreifen, um die vollständige Umsetzung der unter das Übereinkommen fallenden Präferenzhandelsregelungen zu gewährleisten. Diese Sondermassnahmen wurden von den Vertragsparteien, die von den einschlägigen Bestimmungen in den Ursprungsregeln Gebrauch machten, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewandt.
3. Einige Vertragsparteien entwickelten während der COVID-19-Pandemie elektronische Systeme für die elektronische Ausstellung von Bescheinigungen oder passten bestehende elektronische Systeme an, um die erforderliche Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig für die Einhaltung der Anforderungen an das Format der Warenverkehrsbescheinigungen gemäss Anlage I des Übereinkommens zu sorgen.
4. Die Zollbehörden der Vertragsparteien wurden aufgefordert, auf der Grundlage der in Art. 24 der Anlage I des Übereinkommens vorgesehenen Flexibilität Warenverkehrsbescheinigungen für Präferenzursprungszwecke anzunehmen, die elektronisch mit einer digitalen Signatur oder einem digitalen Stempel oder Siegel der zuständigen Behörden ausgestellt wurden oder die als Kopie in Papier- oder elektronischer Form (eingescannt oder online verfügbar) vorlagen.
5. Der Gemischte Ausschuss wurde auf seiner Sitzung vom 16. Juni 2022 darüber informiert, dass eine Vertragspartei beantragt hatte, die bewährten Verfahren, die im Rahmen der während der COVID-19-Pandemie angenommenen Sondermassnahmen eingeführt worden waren, beizubehalten, damit die Wirtschaftsbeteiligten von der Digitalisierung der Warenverkehrsbescheinigungen weiter in Anspruch nehmen können.
6. Die Vertragsparteien stimmten zu, dass die Erfahrungen mit der Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Präferenzhandel, die im Rahmen der während der COVID-19-Pandemie angenommenen Sondermassnahmen eingeführt worden waren, positiv waren, und sagten zu, die im Rahmen dieser Sondermassnahmen eingeführten bewährten Verfahren weiterhin anzuwenden, indem sie zusammen an der Einführung eines gemeinsamen Systems, das auf elektronischen Ursprungsnachweisen und elektronischer Verwaltungszusammenarbeit in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region beruht, arbeiten würden.
7. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der Übergang zu einem System für die elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und die Einrichtung einer Verwaltungszusammenarbeit auf elektronischem Wege im Rahmen des Übereinkommens die ersten Schritte auf dem Weg zu einer vollständigen Digitalisierung von Ursprungsnachweisen in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region sind, insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses
3.
8. Systeme für die elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen sollten den Zollbehörden der Vertragsparteien die Möglichkeit bieten, deren Echtheit sofort zu prüfen.
9. Am 7. Dezember 2023 nahm der Gemischte Ausschuss die Empfehlung Nr. 1/2023
4 zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des Übereinkommens an. Um einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen und eine einheitliche Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Zusammenhang mit dem Übergang vom derzeitigen Vorschriften des Übereinkommens zum überarbeiteten Übereinkommen, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, zu gewährleisten, sollte daher der Beschluss Nr. 1/2023 entsprechend geändert werden, um die allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise in die überarbeiteten Vorschriften des Übereinkommens aufzunehmen -