Beschluss Nr. 2/2024
des Gemischten Ausschusses
vom 12. Dezember 2024
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden "Übereinkommen") haben sich auf die Änderung des Übereinkommens geeinigt, um aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen. Der Beschluss Nr. 1/2023
3 des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Übereinkommens, in dem überarbeitete Ursprungsregeln festgelegt werden, wurde am 7. Dezember 2023 angenommen und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft (im Folgenden "überarbeitete Regeln des Übereinkommens").
2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um zu präzisieren, welche Präferenzbehandlung für Waren zu gewähren ist, die vor Inkrafttreten der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens aus einer Vertragspartei ausgeführt wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Regeln in eine andere Vertragspartei eingeführt werden.
3. Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2025 in einer Vertragspartei im Einklang mit den Regeln für die optionale Anwendung des Übereinkommens bis zum Abschluss und Inkrafttreten der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sollten bei einer Einfuhr nach dem 1. Januar 2025 für die Gewährung einer Präferenzbehandlung angenommen werden.
4. Ursprungsnachweise, die vor dem Inkrafttreten der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung im Einklang mit Anlage I zum Übereinkommen ausgestellt oder ausgefertigt oder im Einklang mit den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgestellt wurden, sollten bei einer Einfuhr nach dem genannten Zeitpunkt für die Gewährung einer Präferenzbehandlung angenommen werden.
5. Mehrere Vertragsparteien teilten mit, dass sie aufgrund der Dauer ihrer internen Verfahren nicht in der Lage sein würden, ihre bilateralen Protokolle zu den Ursprungsregeln bis zum 1. Januar 2025 zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung zu versehen.
6. Der Verzug mehrerer Vertragsparteien bei der Aktualisierung der bilateralen Protokolle zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung könnte zu einer Einschränkung der derzeitigen Kumulierungsmöglichkeiten führen.
7. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um die Handelsströme auf der Grundlage der derzeitigen Kumulierungsmöglichkeiten aufrechtzuerhalten, bis alle bilateralen Protokolle mit einem Verweis auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung versehen wurden. Anlage I des Übereinkommens in der vor den Änderungen durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses geltenden Fassung sollte als Übergangsmassnahme parallel zu den überarbeiteten Regeln des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens gelten, und die Kumulierung zwischen den unterschiedlichen Regelwerken sollte nach Möglichkeit zulässig sein.
8. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Übergangsbestimmungen technischer Art sind und baldmöglichst umgesetzt werden sollten. Sofern dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien möglich ist, sollte die übergangsweise Anwendung gewährleistet werden.
9. Die Vertragsparteien vereinbaren, den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses dahin gehend zu ändern, dass Übergangsbestimmungen, die für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens, nämlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025, anwendbar sind, in die überarbeiteten Regeln des Übereinkommen aufgenommen werden.
10. Jede Vertragspartei sollte geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens effektiv angewandt werden, indem sie die bilateralen Protokolle bis zum 31. Dezember 2025 mittels eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung anpassen -