vom 7. November 2024
Das Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20 Abs. 4 und 5
4) Die Ausbildungsbeihilfe wird auf den nächstmöglichen Semesterbeginn neu berechnet, wenn das 25. Lebensjahr nach dem gemäss Abs. 3 massgeblichen Zeitpunkt vollendet wird.
5) Die Neuberechnung der Ausbildungsbeihilfe nach Abs. 4 erfolgt auf Antrag.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Parlamentarische Initiative vom 16. September 2024 sowie Bericht und Antrag der Regierung Nr.
111/2024