836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 481 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Familienzulagengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 2 bis 4
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 310 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 360 Franken.
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 360 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 310 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 360 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 360 Franken für jede dieser Vollwaisen.
Art. 32
Höhe der Geburtszulagen
Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 2 520 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 3 070 Franken pro Kind ausgerichtet.
Art. 34 Abs. 3
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 120 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Parlamentarische Initiative vom 4. September 2023 sowie Stellungnahme der Initianten vom 4. Oktober 2024; Bericht und Antrag der Regierung Nr. 101/2023