640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 483 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Schlusssätze und Abs. 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) …
Ein abhängiger Vertreter begründet auch ohne feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte, wenn er für das Unternehmen tätig ist.
Ein Versicherungsunternehmen verfügt auch dann über eine inländische Betriebsstätte, wenn es im Inland Prämieneinnahmen erzielt;
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5
Standardisierter Vermögensertrag
1) Die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des standardisierten Vermögensertrages (Sollertrag) beträgt 4 %.
2) Die Regierung nimmt alle vier Jahre zur Angemessenheit der Höhe des Sollertrags nach Abs. 1 Stellung.
Art. 6 Abs. 5 Bst. c
5) Als inländischer Erwerb nach Abs. 2 gelten:
c) der Erwerb aus im Inland ausgeübter unselbständiger Tätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. d sowie Ersatzeinkünfte im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. f, welche im Zusammenhang mit einem inländischen Arbeitsverhältnis stehen und von einer inländischen Versicherung geleistet werden. Als im Inland ausgeübt gilt auch eine unselbständige Tätigkeit, die:
1. im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird, wenn ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Liechtenstein ein Besteuerungsrecht zuweist; oder
2. an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung des betreibenden Unternehmens im Inland befindet;
Art. 10 Bst. a und b
Von der Vermögenssteuer sind befreit und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens nicht zu berücksichtigen:
a) der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie die privat genutzten Motorfahrzeuge des Steuerpflichtigen, soweit ihr Wert insgesamt den Betrag von 26 400 Franken, bei gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten den Betrag von 52 800 Franken, nicht überschreitet;
b) die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit oder zur sonstigen Ausübung eines Berufes erforderlichen Geräte und Werkzeuge, sofern ihr Wert insgesamt den Betrag von 2 100 Franken nicht überschreitet;
Art. 13
Widmungsbesteuerung
1) Soweit durch Übertragung von Vermögen auf eine nicht nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische Person oder besondere Vermögenswidmung dieses Vermögen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt, die Begünstigungen oder Anteile wertmässig nicht bestimmbar sind und kein Antrag auf stellvertretende Vermögensbesteuerung nach Art. 9 Abs. 3 eingereicht wurde, hat der Übertragende eine Steuer in Höhe von 3,5 % des vermögenssteuerlichen Wertes der Zuwendung zu entrichten. Bei Wertpapieren, die keine Kursnotiz haben, ist mindestens der anteilige Eigenkapitalwert des Unternehmens anzusetzen.
2) Bei späteren Änderungen der Verhältnisse, die zum Wegfall einer bestehenden Vermögenssteuerpflicht von Begünstigungen oder Anteilen führen, sowie bei Widerruf des Antrags nach Art. 9 Abs. 3, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Art. 16 Abs. 2 Bst. a, b Ziff. 3 und Bst. c, Abs. 3 Bst. a, d, f, g und i Einleitungssatz sowie Abs. 6
2) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden:
a) vom landwirtschaftlichen Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a 10 %, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund von Ertragseinheiten erfolgt;
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund der Jahresrechnung erfolgt, sowie vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c:
3. nachgewiesene Geschäftsverluste, der dem betreffenden Steuerjahr vorangegangenen Jahre, soweit sie bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten, höchstens jedoch 70 % des laufenden steuerpflichtigen Erwerbs. Die Begrenzung auf höchstens 70 % kommt im Steuerjahr, in dem der Betrieb endgültig aufgegeben wird, nicht zur Anwendung;
c) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d 1 600 Franken; vorbehalten bleibt die Geltendmachung von ausserordentlichen Gewinnungskosten. Die Regierung erlässt mit Verordnung entsprechende Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der zulässigen Aufwendungen. In Bezug auf den Arbeitsweg legt die Regierung, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Wegdistanz pauschale Abzüge durch Verordnung fest;
3) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs dürfen zudem abgezogen werden:
a) für jedes minderjährige, unter der Obsorge des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und ihm kein Abzug nach Bst. b zusteht, ein Betrag von 12 700 Franken; bei tatsächlicher gemeinsamer Obsorge durch Eltern, die getrennt veranlagt werden, steht der Abzug den beiden Elternteilen je zur Hälfte zu;
d) die Beiträge und Prämien an private Lebensversicherungen, Krankenversicherungen und die nicht unter Bst. c fallenden Unfallversicherungen, im Umfang von höchstens 3 700 Franken für alle Steuerpflichtigen, höchstens 7 400 Franken für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten sowie höchstens 2 200 Franken pro Kind, für das dem Steuerpflichtigen nach Bst. a ein Abzug zusteht;
f) die Ausbildungskosten für Kinder, ausser den Kosten der Primar-, Sekundar- und inländischen Musikschulen, bis zu einer Höhe von 12 700 Franken pro Kind jährlich. Nicht abzugsfähig sind Ausbildungskosten für Kinder, die dauernd erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag der Ausbildungskosten sind die von den öffentlichen und privaten Institutionen gewährten Stipendien abzuziehen. Die Ausbildungskosten sind nachzuweisen;
g) die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Krankheits-, Unfall- und Zahnarztkosten, die der Steuerpflichtige für sich und die in Bst. d genannten Personen getragen hat, bis zu einem Betrag von 6 300 Franken pro Person. Die Kosten, welche den Gesamtbetrag von 300 Franken pro Person überschreiten, sind durch Belege nachzuweisen;
i) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 700 Franken, sofern:
6) Art. 47 Abs. 3 Bst. c, cbis, i und k sowie Art. 48 Abs. 7, Art. 49 bis 52, 56 und 60 finden entsprechend Anwendung.
Art. 18 Abs. 6
6) Kapitalleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e unterliegen unter Berücksichtigung des Abzugs nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d getrennt vom restlichen steuerpflichtigen Erwerb der Besteuerung. Auf diese Kapitalleistungen ist der Durchschnittssteuersatz heranzuziehen, der sich durch Anwendung des Tarifs nach Art. 19 für eine nach der Lebenserwartung des Berechtigten zutreffende Rente ergibt. Dabei ist der Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen und der jeweilige Abzugsbetrag in Art. 19 Bst. a um 159 Franken, in Art. 19 Bst. b um 238 Franken und in Art. 19 Bst. c um 317 Franken zu vermindern. Liegt die ermittelte Rente unter dem Grundfreibetrag, kommt die erste Tarifstufe zur Anwendung.
Art. 19
Tarif
1) Die Landessteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb einschliesslich des nach Art. 14 Abs. 2 Bst. l in einen Erwerb umgerechneten Vermögens. Sie beträgt vorbehaltlich Art. 15 Abs. 2 Bst. i, Art. 21 und 22 für steuerpflichtige Erwerbe (x):
a) für alle Steuerpflichtigen, vorbehaltlich Bst. b und c:
bis 15 855 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 15 856 Franken bis 21 140 Franken: 0,01 · x - 159
von 21 141 Franken bis 42 280 Franken: 0,03 · x - 581
von 42 281 Franken bis 73 990 Franken: 0,04 · x - 1 004
von 73 991 Franken bis 105 700 Franken: 0,05 · x - 1 744
von 105 701 Franken bis 137 410 Franken: 0,06 · x - 2 801
von 137 411 Franken bis 169 120 Franken: 0,065 · x - 3 488
von 169 121 Franken bis 211 400 Franken: 0,07 · x - 4 334
von 211 401 Franken oder mehr: 0,08 · x - 6 448;
b) für Alleinerziehende im Sinne des Familienzulagengesetzes:
bis 23 783 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 23 784 Franken bis 31 710 Franken: 0,01 · x - 238
von 31 711 Franken bis 63 420 Franken: 0,03 · x - 872
von 63 421 Franken bis 110 985 Franken: 0,04 · x - 1 506
von 110 986 Franken bis 158 550 Franken: 0,05 · x - 2 616
von 158 551 Franken bis 206 115 Franken: 0,06 · x - 4 202
von 206 116 Franken bis 253 680 Franken: 0,065 · x - 5 232
von 253 681 Franken bis 317 100 Franken: 0,07 · x - 6 501
von 317 101 Franken oder mehr: 0,08 · x - 9 672;
c) für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten:
bis 31 710 Franken (gemeinsamer Grundfreibetrag): 0
von 31 711 Franken bis 42 280 Franken: 0,01 · x - 317
von 42 281 Franken bis 84 560 Franken: 0,03 · x - 1 163
von 84 561 Franken bis 147 980 Franken: 0,04 · x - 2 008
von 147 981 Franken bis 211 400 Franken: 0,05 · x - 3 488
von 211 401 Franken bis 274 820 Franken: 0,06 · x - 5 602
von 274 821 Franken bis 338 240 Franken: 0,065 · x - 6 976
von 338 241 Franken bis 422 800 Franken: 0,07 · x - 8 667
von 422 801 Franken oder mehr: 0,08 · x - 12 895.
2) Bei der stellvertretenden Vermögensbesteuerung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 findet auf den Sollertrag des Vermögens der Tarif nach Abs. 1 Bst. a Anwendung. Dabei ist der Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen und der jeweilige Abzugsbetrag in Abs. 1 Bst. a um 159 Franken zu vermindern. Liegt der steuerpflichtige Erwerb unter dem Grundfreibetrag, kommt die erste Tarifstufe zur Anwendung.
Art. 20
Ausgleich der kalten Progression
1) Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression um 3 % oder mehr erhöht, werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung des Tarifs sowie die Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge ausgeglichen; die Regierung stellt beim Landtag einen entsprechenden Antrag. Die Beträge betreffend Limiten und Abzüge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
2) Massgebend ist der Indexstand Mai vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen.
Art. 23 Abs. 2 Bst. a und abis
2) Eine ordentliche Veranlagung erfolgt:
a) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b, sofern der Erwerb nach Berücksichtigung der Abzüge gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b Ziff. 1 und 2 211 400 Franken oder mehr beträgt;
abis) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. c bis f, sofern der Bruttoerwerb 211 400 Franken oder mehr beträgt; bei Kapitalleistungen nach Art. 6 Abs. 5 Bst. e sowie bei Leistungen nach Art. 6 Abs. 5 Bst. f ist auf den mittels Rentensatz umgerechneten Erwerb (Art. 18 Abs. 6) abzustellen;
Art. 36 Abs. 3 Bst. d
3) Die Besteuerung wird auf Antrag aufgeschoben bei:
d) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert zwei Jahren zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Inland verwendet wird.
Art. 57 Abs. 1a
1a) Die Begrenzung nach Abs. 1 findet keine Anwendung für Steuerjahre, in denen:
a) sich die steuerpflichtige Person in Liquidation befindet; oder
b) sämtliche Vermögensgegenstände der juristischen Person den Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 unterliegen.
Art. 63
Vermeidung einer Doppelbesteuerung
1) Soweit ein entsprechendes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht oder Gegenseitigkeit gewährt wird, findet Art. 22 sinngemäss Anwendung.
2) Besteht kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, wird eine Verrechnungspreiskorrektur einer ausländischen Steuerbehörde für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen sowie Stammhaus und Betriebsstätten auf Antrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags des Steuerpflichtigen im Umfang der im Ausland vorgenommenen Korrektur berücksichtigt. Eine Korrektur erfolgt nur, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass:
a) er davon ausgehen durfte, dass der ursprünglich vereinbarte Verrechnungspreis dem Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 49 entspricht; und
b) die Korrektur der ausländischen Steuerbehörde dem Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 49 entspricht und diese Korrektur im Ausland angemessen bekämpft wurde.
3) Erfolgt bei Transaktionen zwischen inländischen nahestehenden Steuerpflichtigen beim leistenden Steuerpflichtigen eine den steuerpflichtigen Reinertrag erhöhende Korrektur, wird auf Antrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags des empfangenden Steuerpflichtigen die vorgenommene Korrektur berücksichtigt, sofern er nachweist, dass er davon ausgehen durfte, dass der ursprünglich vereinbarte Verrechnungspreis dem Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 49 entspricht.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Nachweispflichten nach Abs. 2 und 3, mit Verordnung.
Art. 86 Abs. 1a
1a) Die Steuerbehörden dürfen Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die ihnen auf der Grundlage internationaler Abkommen als zuständige Behörde übermittelt werden, verarbeiten. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Art. 94 Abs. 1
1) Die Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und Erwerbsteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch öffentliche Kundmachung, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung eines Steuerformulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Die Steuererklärung ist unabhängig von einer persönlichen Mitteilung oder der Zustellung eines Steuerformulars einzureichen.
Art. 115 Abs. 5
5) Wird eine steuerpflichtige juristische Person oder besondere Vermögenswidmung im Handelsregister gelöscht und später wieder eingetragen, ist während der Dauer, in welcher sie gelöscht war, die Verjährungsfrist gehemmt. Abs. 4 findet keine Anwendung.
Art. 123 Abs. 1a
1a) Eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung kann auf Antrag zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn:
a) die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 36 Abs. 3 Bst. d erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden;
b) Korrekturen nach Art. 63 Abs. 3 beim empfangenden Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.
Art. 124a
Änderungen aufgrund ausländischer Verrechnungspreiskorrekturen
1) Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung ist auf Antrag zu ändern, soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Art. 63 Abs. 2 geboten ist.
2) Das Recht auf Änderung einer rechtskräftigen Veranlagung erlischt 90 Tage nach Rechtskraft der ausländischen Veranlagung, spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, auf welches sich die Veranlagung bezieht.
II.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2025 in Kraft und findet erstmals auf Veranlagungen des Steuerjahres 2025 Anwendung.
2) Art. 5 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und findet erstmals auf Veranlagungen des Steuerjahres 2026 Anwendung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 66/2024 und 107/2024