| 353 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 484 |
ausgegeben am 23. Dezember 2024 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1) Ergibt die Prüfung des Ersuchens dessen Zulässigkeit:
b) fordert die Steuerverwaltung den Informationsinhaber gleichzeitig auf, ihr die verlangten Informationen binnen 14 Tagen in der von ihr vorgegebenen Form zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen;
3) Ist der Informationsinhaber eine Bank oder Wertpapierfirma, so kann die Zustellung der Information nach Abs. 1 Bst. c auch an den Kunden im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Ziff. 8 des Bankengesetzes erfolgen, sofern dieser keine natürliche Person ist und die verlangten Informationen in Zusammenhang mit dieser Kundenbeziehung stehen. Liechtensteinische Kunden haben die Information unverzüglich an die betroffenen Personen weiterzuleiten.
Art. 11 Abs. 1
1) Die inländischen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Steuerverwaltung alle für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Informationen zu erteilen; für die Stabsstelle FIU bleibt Art. 6 Abs. 2 des FIU-Gesetzes vorbehalten.
Art. 16 Abs. 3
3) In Fällen von Art. 14 Abs. 5 sind die betroffenen Personen nach Durchführung der Zwangsmassnahme nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d zu informieren.
Art. 21 Abs. 4
4) Informationen, welche der zuständigen ausländischen Behörde nicht übermittelt werden, sind den Berechtigten zurückzugeben und von der Steuerverwaltung zu löschen.
Art. 24 Abs. 3 bis 5
3) Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, können betroffene Personen das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679
2 ausschliesslich im Umfang von Abs. 2 ausüben.
4) Betroffene Personen können die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nach den Art. 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschliesslich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens geltend machen.
5) Soweit Personen ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen nach Art. 29 des Informationsgesetzes haben, können sie dieses Recht ausschliesslich im Umfang von Abs. 2 ausüben.
Sachüberschrift vor Art. 25a
Datenschutz
Art. 25a
a) Datenverarbeitung
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Art. 25b
b) Statistiken
Die Steuerverwaltung darf Statistiken über die internationale Amtshilfe in Steuersachen in aggregierter Form veröffentlichen.
Art. 25c
c) Löschung von Informationen
Die Steuerverwaltung hat sämtliche Informationen, die sie für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet, vorbehaltlich Art. 21 Abs. 4 aufzubewahren und zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Amtshilfeverfahren abgeschlossen wurde, zu löschen. Davon ausgenommen sind Informationen für Zwecke von Art. 25b.
Art. 25d
d) Sicherheitsverletzungen
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet Informationsinhaber über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte von betroffenen Personen, einschliesslich der persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen, zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der ersuchenden Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Informationsinhaber sind verpflichtet, betroffene Personen unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Art. 10 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.
Art. 28a Abs. 1 Bst. b
1) Ein Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen (Ausnahmeverfahren) ist durchzuführen, wenn die zuständige ausländische Behörde:
b) glaubhaft darlegt, dass:
1. es sich um ein Ersuchen mit besonderer Dringlichkeit handelt; oder
2. die Benachrichtigung allfälliger betroffener Personen den Erfolg des ausländischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde.
Art. 28b Bst. b
Ist ein Ersuchen nach Art. 9 zulässig und liegen die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren vor, so hat die Steuerverwaltung:
b) den Informationsinhaber gleichzeitig aufzufordern, ihr die verlangten Informationen binnen 14 Tagen in der von ihr vorgegebenen Form zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen; Art. 10 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung;
Art. 28e Abs. 3
3) Betroffene Personen können ihre Rechte nach Art. 24 Abs. 3 und 4 im Ausnahmeverfahren erst nach Aufhebung des Informationsverbots wahrnehmen. Art. 28b Bst. d bleibt vorbehalten.
Art. 28m
Ergänzendes Recht
Auf das Ausnahmeverfahren finden im Übrigen die Art. 6, 11 bis 15, 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 bis 19, 21 Abs. 1, 2 und 4, Art. 22, 23 und 25 bis 28 sinngemäss Anwendung.
Art. 29h
Ergänzendes Recht
Auf den spontanen Informationsaustausch finden im Übrigen die Art. 20, 21 Abs. 1 bis 3, Art. 22 bis 24, 25 Abs. 1 und 4, Art. 25a bis 26 sowie 28 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
67/2024
2
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)