359.131.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 485 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA), LGBl. 2009 Nr. 303, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a
Anwendbares Recht
Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen nach dem Gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen.
Art. 3 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 bis 6
Aufgehoben
Art. 10
Aufgehoben
Art. 12 bis 16
Aufgehoben
Art. 18 bis 20
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 3
3) Informationen, welche der zuständigen amerikanischen Behörde nicht übermittelt werden, sind den Berechtigten zurückzugeben und von der Steuerverwaltung zu löschen.
Art. 24 und 25
Aufgehoben
Art. 27 und 28
Aufgehoben
Art. 28a
Anwendbares Recht
Auf das Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen finden die Art. 28a bis 28m des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass sich nach diesem Gesetz richten:
a) die Prüfung der Zulässigkeit des Ersuchens (Art. 7 bis 9);
b) die Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden (Art. 11);
c) die Zulassung von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde zu Verfahrenshandlungen (Art. 17);
d) der Erlass der Schlussverfügung (Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 2);
e) die Vertraulichkeit von Informationen (Art. 22 mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 2);
f) die Weiterleitung von Informationen an Drittstaaten (Art. 23);
g) die Beschwerde gegen Verfügungen der Steuerverwaltung (Art. 26).
Art. 28b bis 29
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. November 2024 über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2024