Art. 28a
Auf das Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen finden die Art. 28a bis 28m des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass sich nach diesem Gesetz richten:
a) die Prüfung der Zulässigkeit des Ersuchens (Art. 7 bis 9);
b) die Zusammenarbeit mit inländischen Verwaltungsbehörden (Art. 11);
c) die Zulassung von Vertretern der zuständigen amerikanischen Behörde zu Verfahrenshandlungen (Art. 17);
d) der Erlass der Schlussverfügung (Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 2);
e) die Vertraulichkeit von Informationen (Art. 22 mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 2);
f) die Weiterleitung von Informationen an Drittstaaten (Art. 23);
g) die Beschwerde gegen Verfügungen der Steuerverwaltung (Art. 26).