| 354 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 486 |
ausgegeben am 23. Dezember 2024 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des AIA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
2) Es legt insbesondere fest:
a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften;
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 31 und 32 sowie Abs. 5
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
31. Dienstleister für Rechtsträger: ein Dienstleister für Rechtsträger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 und 4 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
32. Fonds-Verwaltungsgesellschaft:
a) eine Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder nach dem Investmentunternehmensgesetz;
b) ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 3
II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften
Art. 8 Abs. 1 und 3
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute und nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e müssen sich nach Abschluss der Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.
3) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut oder nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.
Art. 11
Inanspruchnahme von Dienstleistern
Liechtensteinische Rechtsträger können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den liechtensteinischen Rechtsträgern.
Art. 11b
Interne Organisation für AIA-Zwecke
1) Liechtensteinische Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften müssen die für die Umsetzung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des liechtensteinischen Finanzinstituts, des Dienstleisters für Rechtsträger oder der Fonds-Verwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein.
Art. 12 Abs. 2 bis 4
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an das betroffene meldende liechtensteinische Finanzinstitut weiter und informiert den Antragsteller.
3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz auszutauschenden Informationen unrichtig sind.
4) Anträgen auf eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, kann vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.
Art. 18 Abs. 3
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen oder Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
Art. 20
Auskunftspflicht
1) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 21) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 11a Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
Art. 21 Abs. 1 bis 1b, 5 bis 5b und 6
1) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.
1a) Bei liechtensteinischen Rechtsträgern, die von Dienstleistern für Rechtsträger oder Fonds-Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, können die Kontrollen konsolidiert beim Dienstleister für Rechtsträger beziehungsweise bei der Fonds-Verwaltungsgesellschaft durchgeführt werden.
1b) Die Kontrollen nach Abs. 1 und 1a erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften. Werden die Kontrollen nach Abs. 1a konsolidiert bei Dienstleistern für Rechtsträger beziehungsweise bei Fonds-Verwaltungsgesellschaften durchgeführt, tragen diese die Kosten.
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaften bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.
6) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Die Steuerverwaltung fordert liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger oder Fonds-Verwaltungsgesellschaften formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein liechtensteinischer Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaft die Verpflichtungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
Art. 26 Abs. 2 und 3
2) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften dürfen Strukturen oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Zusammenhang mit missbräuchlichen Gestaltungen nach Abs. 1 weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.
3) Liegt ein Missbrauch vor, müssen liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften ihren Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie sie ohne die missbräuchliche Gestaltung zu erfüllen wären.
Art. 28 Abs. 1 Bst. d
bis und f, Abs. 2 Bst. a sowie Abs. 4 Bst. a
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
dbis) die Pflicht zur internen Organisation nach Art. 11b verletzt;
f) Aufgehoben
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Dokumentationspflicht nach Art. 3 Abs. 3, Art. 7 Abs. 15 oder Art. 9 Abs. 9 verletzt;
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis dbis: bis zu 100 000 Franken;
Art. 29
Missbrauch und schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer:
a) die Missbrauchsbestimmung nach Art. 26 verletzt; oder
b) Verstösse nach Art. 28 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
Liechtensteinische Rechtsträger, die bis zum 31. Dezember 2024 errichtet wurden und als nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e klassifizieren, haben sich bis zum 31. März 2025 nach Art. 8 zu registrieren.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
68/2024 und
106/2024