359.131.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 487 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des FATCA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. a
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 16. Mai 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen), insbesondere:
a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften;
Art. 2 Abs. 2a Bst. c und d sowie Abs. 5
2a) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
c) Dienstleister für Rechtsträger: ein Dienstleister für Rechtsträger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 und 4 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
d) Fonds-Verwaltungsgesellschaft:
1. eine Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder nach dem Investmentunternehmensgesetz;
2. ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Überschrift vor Art. 2a
II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften
Art. 5 Abs. 7
7) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 22 aufzubewahren. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten.
Art. 6
Inanspruchnahme von Fremddienstleistern
Liechtensteinische Rechtsträger können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den liechtensteinischen Rechtsträgern.
Art. 6b
Interne Organisation für FATCA-Zwecke
1) Liechtensteinische Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften müssen die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des liechtensteinischen Finanzinstituts, des Dienstleisters für Rechtsträger oder der Fonds-Verwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein.
Art. 7a Abs. 2 bis 4
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an das betroffene meldende liechtensteinische Finanzinstitut weiter und informiert den Antragsteller.
3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz auszutauschenden Informationen unrichtig sind.
4) Anträgen auf eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, kann vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.
Art. 8d Abs. 3
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
Art. 10
Auskunftspflicht
1) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 11) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 6a Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 2a Abs. 3 Bst. b) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, die liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.
4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
Art. 11 Abs. 1 bis 1b, 5 bis 5b und 6
1) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.
1a) Bei liechtensteinischen Rechtsträgern, die von Dienstleistern für Rechtsträger oder Fonds-Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, können die Kontrollen konsolidiert beim Dienstleister für Rechtsträger beziehungsweise bei der Fonds-Verwaltungsgesellschaft durchgeführt werden.
1b) Die Kontrollen nach Abs. 1 und 1a erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften. Werden die Kontrollen nach Abs. 1a konsolidiert bei Dienstleistern für Rechtsträger beziehungsweise bei Fonds-Verwaltungsgesellschaften durchgeführt, tragen diese die Kosten.
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaften bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.
6) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Die Steuerverwaltung fordert liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger oder Fonds-Verwaltungsgesellschaften formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein liechtensteinischer Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaft die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
Art. 16 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2 Bst. a
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
dbis) die Pflicht zur internen Organisation nach Art. 6b verletzt;
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Dokumentationspflicht nach Art. 2a Abs. 3, Art. 4 Abs. 5 oder Art. 5 Abs. 7 verletzt;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 68/2024 und 106/2024