| 672.910.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 488 |
ausgegeben am 23. Dezember 2024 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des AStA-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3a
Interne Organisation für AStA-Zwecke
1) Zahlstellen müssen die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse der Zahlstelle ausgestaltet sein.
Art. 23a Abs. 2 und 3
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an die betroffene Zahlstelle weiter und informiert den Antragsteller.
3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem Abkommen und diesem Gesetz zu übermittelnden Meldungen unrichtig sind.
Art. 23e Abs. 3
3) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, betroffene Personen oder Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
Art. 26
Auskunftspflicht
1) Zahlstellen haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 32) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Bei gelöschten Zahlstellen haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen.
3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Die Zahlstellen sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
Art. 32 Abs. 1 bis 2 und 5 bis 5b
1) Zahlstellen unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.
1a) Die Kontrollen nach Abs. 1 erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.
2) Als unabhängige Dritte nach Abs. 1a qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen.
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde eine Zahlstelle bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
68/2024 und
106/2024