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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 489 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des CbC-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Abs. 2
2) Bestimmt eine in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft einen in Liechtenstein oder im Ausland ansässigen konstitutiven Rechtsträger als substituierende Konzernobergesellschaft, ist die in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft von ihrer Pflicht nach Abs. 1 befreit.
Art. 4
Pflicht der substituierenden Konzernobergesellschaft zur Einreichung des länderbezogenen Berichts
In Liechtenstein ansässige substituierende Konzernobergesellschaften einer in Liechtenstein oder im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft sind verpflichtet, den länderbezogenen Bericht bei der Steuerverwaltung einzureichen.
Art. 12 Abs. 3
3) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger sind verpflichtet, natürliche Personen und Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
Art. 14 Abs. 3
3) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 68/2024 und 106/2024