215.211.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 490 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 3. September 2015 über Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz; FAGG), LGBl. 2015 Nr. 276, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. o
1) Dieses Gesetz gilt für Fernabsatz- und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Konsumenten (Art. 1 KSchG):
a) nach denen der Konsument zu einer Zahlung verpflichtet ist; oder
b) in denen die Bereitstellung von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Konsumenten vorgesehen ist, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschliesslich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.
2) Es gilt vorbehaltlich Art. 9 Abs. 4 nicht für Verträge:
o) über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden.
Art. 4 Abs. 1 Bst. f bis p sowie Abs. 2 und 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
f) "digitale Leistungen": digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen;
g) "digitale Inhalte": Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschliesslich solcher, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;
h) "digitale Dienstleistung":
1. eine Dienstleistung, die dem Konsumenten die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht; oder
2. eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Konsumenten oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten, ermöglicht,
jeweils einschliesslich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;
i) "personenbezogene Daten": personenbezogene Daten nach Art. 4 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2016/6792;
k) "Online-Marktplatz": ein Dienst, der es Konsumenten durch die Verwendung von Software, einschliesslich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Konsumenten abzuschliessen;
l) "Anbieter eines Online-Marktplatzes": jeder Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Konsumenten zur Verfügung stellt;
m) "Kompatibilität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen;
n) "Funktionalität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;
o) "Interoperabilität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren;
p) "akzessorischer Vertrag": ein Vertrag, mit dem der Konsument Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c Ziff. 1, Bst. dbis, m, r und s
1) Bevor der Konsument durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
b) den Namen oder die Firma des Unternehmers, die Anschrift seiner Niederlassung sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter denen der Konsument den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann;
c) gegebenenfalls:
1. andere vom Unternehmer bereitgestellte Online-Kommunikationsmittel, die gewährleisten, dass der Konsument etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschliesslich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, und mit denen der Konsument den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann;
dbis) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist;
m) zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien;
r) gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen;
s) gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen; und
Art. 5a
Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen
1) Bevor der Konsument durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, hat ihn der Anbieter des Online-Marktplatzes, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG3, klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise über Folgendes zu informieren:
a) allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote nach der Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. m der Richtlinie 2005/29/EG, die dem Konsumenten als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist;
b) ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes;
c) sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmer ist, darüber, dass die im Verbraucherschutzrecht des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verankerten Verbraucherschutzrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden;
d) gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden, wobei diese Information die Verantwortung, die der Anbieter des Online-Marktplatzes oder der dritte Unternehmer in Bezug auf den Vertrag im Rahmen anderer Vorschriften des EWR-Rechts oder nationalen Rechts hat, nicht berührt;
e) sofern dem Konsumenten auf dem Online-Marktplatz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden;
f) sofern der Anbieter eines Online-Marktplatzes selbst eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung beziffert hat;
g) sofern ein Dritter eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Dritten einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung beziffert hat.
2) Der Anbieter des Online-Marktplatzes hat den Konsumenten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf dem Online-Marktplatz gebunden ist, und ein weiteres Mal unmittelbar, bevor der Konsument seine Vertragserklärung abgibt, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise darüber zu informieren, ob der Konsument den Fernabsatzvertrag mit dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, oder mit dem Anbieter des Online-Marktplatzes abschliessen wird. Wenn auf einem Online-Marktplatz ausschliesslich Verträge mit Dritten abgeschlossen werden, ist diese Information lediglich einmal vor Vertragsabschluss zu erteilen.
Art. 8 Abs. 2
2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Konsumenten vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, d, e, h und o genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht - mit Ausnahme des Muster-Rücktrittsformulars -, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschliesslich des Muster-Rücktrittsformulars, sind dem Konsumenten auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.
Art. 9 Abs. 4
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in Art. 1 Abs. 2 Bst. h genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch für die in Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.
Art. 11
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
Wenn ein Fernabsatzvertrag oder ein ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag den Konsumenten zu einer Zahlung verpflichtet und entweder eine Dienstleistung oder die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat und wenn der Konsument wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Art. 12 mit der Vertragserfüllung beginnt, muss der Unternehmer den Konsumenten dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen - im Fall eines ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger - zu erklären, und vom Konsumenten die Bestätigung verlangen, dass dieser den bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat.
Art. 15 Abs. 4 bis 7
4) Der Unternehmer kann jede weitere Nutzung der digitalen Leistung durch den Konsumenten unterbinden, indem er etwa - unbeschadet des Abs. 7 - den Zugang des Konsumenten zur digitalen Leistung oder das Nutzerkonto des Konsumenten sperrt.
5) In Bezug auf personenbezogene Daten des Konsumenten hat der Unternehmer die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
6) Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Konsumenten bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, nur dann verwenden, wenn diese Inhalte:
a) nur im Zusammenhang mit der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung einen Nutzen haben;
b) ausschliesslich mit der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung durch den Konsumenten zusammenhängen;
c) vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand disaggregiert werden können; oder
d) vom Konsumenten gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Konsumenten die Inhalte weiterhin nutzen können.
7) Der Unternehmer hat - ausser in den Fällen des Abs. 6 Bst. a bis c - alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Konsumenten bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, dem Konsumenten auf dessen Verlangen so zur Verfügung zu stellen, dass der Konsument diese Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in angemessener Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiedererlangen kann.
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 5
Pflichten des Konsumenten bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Leistungen
5) Tritt der Konsument nach Art. 12 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so darf er eine ihm bereitgestellte digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a und l sowie Abs. 2 und 4
1) Der Konsument hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über:
a) Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Konsument nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn überdies der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Konsumenten mit der Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der Konsument:
1. entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert; oder
2. den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen;
l) die Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Konsument nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn überdies:
1. der Konsument dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat;
2. der Konsument bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er durch den vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert; und
3. der Unternehmer dem Konsumenten eine Ausfertigung oder Bestätigung nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 3 zur Verfügung gestellt hat.
2) Der Konsument hat weiters kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Konsument den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Vom Ausschluss des Rücktrittsrechts nach dieser Bestimmung werden aber weitere Dienstleistungen, die der Konsument nicht ausdrücklich verlangt hat, oder gelieferte Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, nicht umfasst.
4) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, Bst. b, c und e gelten nicht bei Verträgen, die anlässlich eines unerbetenen Besuchs des Unternehmers in der Wohnung des Konsumenten oder auf einem Ausflug nach Art. 4 Bst. a Ziff. 4 geschlossen werden, wenn:
a) der Unternehmer den Konsumenten besucht, obwohl der Konsument, etwa durch einen Aufkleber, zu erkennen gegeben hat, dass er keine unerbetenen Besuche von Unternehmern wünscht;
b) der unerbetene Besuch zwischen 20 Uhr und 7 Uhr beginnt oder an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet; oder
c) der Konsument am Tag des Vertragsabschlusses im Beisein des Unternehmers ein Entgelt von mehr als 250 Franken zahlt.
Art. 20 Abs. 1 Bst. abis sowie Abs. 2 und 3
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 20 000 Franken, bestraft, wer:
abis) in die nach Art. 5a gebotenen zusätzlichen Informationen bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten nach Art. 5a nicht oder nicht vollständig erfüllt;
2) Bei der Strafbemessung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstosses;
b) Massnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Konsumenten entstanden ist;
c) frühere Verstösse des Unternehmers;
d) vom Unternehmer aufgrund des Verstosses erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;
e) Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoss in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/23944 errichteten Mechanismus verfügbar sind.
3) Wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird, können Bussen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Bussen bis zu zwei Millionen Franken verhängt werden.
Anhang Abschnitt A Unterabschnitt Rücktrittsrecht dritter Absatz
Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([2]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, von diesem Vertrag zurück zu treten, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Rücktrittsformular verwenden, was jedoch nicht vorgeschrieben ist. [3]
Anhang Abschnitt A Unterabschnitt Gestaltungshinweise zweiter Absatz
[2.] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.
Anhang Abschnitt B erster Spiegelstrich
- An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 81/2024

2   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)

3   Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)

4   Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1)