| 823.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 494 |
ausgegeben am 23. Dezember 2024 |
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Entsendegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG), LGBl. 2000 Nr. 88, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
2;
b) Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
3;
c) Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassensektor
4.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
f) "mobiler Arbeitnehmer": ein bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, der als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr tätig ist.
Art. 3 Abs. 2 bis 5
2) Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, gilt dieses Gesetz auch für:
a) Auftraggeber als Unternehmer;
b) Einsatzbetriebe, die in Liechtenstein von ausländischen Verleihern entliehene Arbeitnehmer beschäftigen; und
c) Strassentransportunternehmen mit Sitz im Inland.
3) Ein mobiler Arbeitnehmer gilt nicht im Sinne von Abs. 1 als in das Fürstentum Liechtenstein entsandt, wenn er:
a) bilaterale Beförderungen von Gütern oder Personen oder kombinierten Verkehr im Sinne von Art. 1 Abs. 3, 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2020/1057 durchführt;
b) seine Arbeitsleistung ausschliesslich im Rahmen des Transitverkehrs im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1057 erbringt.
Auf einen solchen Arbeitnehmer finden jedoch die Bestimmungen von Art. 6b, 6bbis Abs. 1 Bst. b und c, Art. 9a und 9b Anwendung.
4) Ein mobiler Arbeitnehmer gilt jedenfalls dann als im Sinne von Abs. 1 in das Fürstentum Liechtenstein entsandt, wenn er eine Kabotagebeförderung im Sinne von Art. 1 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2020/1057 durchführt.
5) Auf mobile Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die ihren Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind die in Abs. 3 und 4 genannten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/1057 sinngemäss anzuwenden.
Art. 6 Abs. 1, 1a und 4
1) Das Amt für Volkswirtschaft überwacht vorbehaltlich Abs. 1a die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen.
1a) Bei der Entsendung mobiler Arbeitnehmer obliegt der Landespolizei im Rahmen von Strassenkontrollen die Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten nach Art. 6a und 6abis sowie der Mitwirkungspflichten nach Art. 6b und 6bbis.
4) Das Amt für Volkswirtschaft, die Landespolizei, die zuständigen Stellen nach Abs. 2, die paritätischen Kontrollorgane nach Art. 6c sowie das Ausländer- und Passamt stimmen ihre Kontrolltätigkeit im Bereich der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach Möglichkeit aufeinander ab.
Sachüberschrift vor Art. 6a
Meldung
Art. 6a Sachüberschrift und Abs. 5
a) bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Allgemeinen
5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, die der Meldepflicht nach Art. 6abis unterliegen.
Art. 6a
bis
b) bei der Entsendung mobiler Arbeitnehmer nach der Richtlinie (EU) 2020/1057
1) Der entsendende Arbeitgeber hat - soweit er aufgrund des Rechts seines Niederlassungsstaats an die Richtlinie (EU) 2020/1057 gebunden ist - die Entsendung eines mobilen Arbeitnehmers unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Identität des entsendenden Arbeitgebers‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist;
b) Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsstaat, der oder die als Ansprechpartner für die Kontrollorgane zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt;
c) Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit‚ Adresse und Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers;
d) Beginn des Arbeitsverhältnisses des mobilen Arbeitnehmers und das auf dieses Verhältnis anwendbare Recht;
e) geplantes Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten;
f) amtliche Kennzeichen der Motorfahrzeuge;
g) Angabe, ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
2) Nachträgliche Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind unverzüglich zu melden.
Sachüberschrift vor Art. 6b
Kontrollen
Art. 6b Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5
a) bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Allgemeinen
4) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern sind abweichend von Abs. 1 folgende Unterlagen bereits ab der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein im Fahrzeug bereitzuhalten oder den Kontrollorganen unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
a) der Arbeitsvertrag oder eine andere Form der Unterrichtung nach § 1173a Art. 27 Abs. 3 ABGB in deutscher Sprache; und
b) Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, die den Kontrollvorschriften nach Art. 6bbis unterliegen.
Art. 6b
bis
b) bei der Entsendung mobiler Arbeitnehmer nach der Richtlinie (EU) 2020/1057
1) Der entsendende Arbeitgeber hat - soweit er aufgrund des Rechts seines Niederlassungsstaats an die Richtlinie (EU) 2020/1057 gebunden ist - dafür zu sorgen, dass der Fahrer während der Dauer seiner Entsendung den Kontrollorganen folgende Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form bei Kontrollen bereithalten oder zugänglich machen kann:
a) eine Kopie der über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelten Meldung nach Art. 6abis;
b) Belege, aus denen ersichtlich sind:
1. im Falle einer Güterbeförderung das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber; solche Belege sind insbesondere elektronische Frachtbriefe (e-CMR) oder die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
5 genannten Belege; oder
2. im Falle einer Personenbeförderung der Aufnahme- und Absetzort der beförderten Fahrgäste; und
c) Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
2) Entsendende Arbeitgeber nach Abs. 1 haben den Kontrollorganen nach Beendigung der Entsendung auf Verlangen folgende Unterlagen binnen acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) verbundene öffentliche Schnittstelle zu übermitteln:
a) die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. b und c;
b) den Arbeitsvertrag oder eine andere Form der Unterrichtung nach § 1173a Art. 27 Abs. 3 ABGB in deutscher Sprache; sowie
c) Lohnabrechnungen, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Arbeitszeitaufzeichnungen für den Kalendermonat oder die Kalendermonate der Entsendung.
Sachüberschrift vor Art. 6b
ter
Mitwirkungspflichten
Art. 6b
ter
a) des Auftraggebers als Unternehmer
1) Kommt ein entsendender Arbeitgeber seinen Pflichten nach Art. 6a und 6b nicht nach, so hat der Auftraggeber als Unternehmer den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2) Liegen dem Auftraggeber als Unternehmer die Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 nicht vor, so hat er diese vorgängig beim entsendenden Arbeitgeber einzuholen.
Art. 6b
quater
b) des Einsatzbetriebs
1) Wird ein Arbeitnehmer von einem ausländischen Verleiher an einen ausländischen Einsatzbetrieb verliehen und von diesem nach Liechtenstein entsandt, so gilt der ausländische Einsatzbetrieb bezüglich der Mitwirkungspflichten nach Art. 6a, 6abis, 6b Abs. 1 und 4 sowie Art. 6bbis Abs. 1 und 2 Bst. a als entsendender Arbeitgeber.
2) Der Einsatzbetrieb, der einen Arbeitnehmer eines ausländischen Verleihers beschäftigt, hat letzteren rechtzeitig vor Beginn der Beschäftigung in Liechtenstein zu unterrichten über:
a) den Einsatz in Liechtenstein; und
b) die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.
Art. 6b
quinquies
c) des inländischen Strassentransportunternehmens
Ein Strassentransportunternehmen mit Sitz im Inland hat dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit dieses einem Amtshilfeersuchen im Sinne von Art. 11abis nachkommen kann.
Art. 6c Abs. 1 Bst. a
1) Haben die Vertragsparteien eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages die Einsetzung eines paritätischen Kontrollorgans vereinbart, so kann die Regierung mit Verordnung diesem für Entsendungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten im sachlichen Geltungsbereich des entsprechenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages folgende Aufgaben übertragen:
a) die Überwachung der Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 6a und 6abis;
Sachüberschrift vor Art. 9
Übertretungen
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 3 Einleitungssatz
a) im Allgemeinen
2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird vorbehaltlich Art. 9a wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken pro betroffenen Arbeitnehmer bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
c) den Mitwirkungspflichten nach Art. 6bter, 6bquater oder 6bquinquies nicht nachkommt.
3) Vom Amt für Volkswirtschaft wird vorbehaltlich Abs. 6 wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken pro betroffenen Arbeitnehmer bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Art. 9a
b) bei der Entsendung mobiler Arbeitnehmer
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken pro betroffenen Arbeitnehmer, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern:
a) die Meldepflicht nach Art. 6a oder 6abis verletzt;
b) der Pflicht zur Bereithaltung, Zugänglichmachung und Zustellung von Unterlagen nach Art. 6b oder 6bbis nicht nachkommt.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer als Unternehmer eine Verkehrsdienstleistung in Auftrag gibt, obwohl er wusste oder angesichts aller relevanten Umstände hätte wissen müssen, dass das Verkehrsunternehmen in Zusammenhang mit der Verkehrsdienstleistung den Bestimmungen des Art. 6abis oder 6bbis zuwiderhandelt.
Art. 9b
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, das Verwaltungsstrafverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 11a
bis
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach der Richtlinie (EU) 2020/1057
1) Das Amt für Volkswirtschaft hat mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten bei den Aufgaben nach Art. 1 Abs. 11 Bst. c der Richtlinie (EU) 2020/1057 zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst im Wege der Amtshilfe die Bereitstellung von Unterlagen und das Ersuchen um entsprechende Bereitstellung nach Art. 1 Abs. 11 Bst. c der Richtlinie (EU) 2020/1057.
2) Im Falle eines von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates an das Amt für Volkswirtschaft gerichteten Ersuchens nach Art. 1 Abs. 11 Bst. c der Richtlinie (EU) 2020/1057 hat dieses die angeforderten Unterlagen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bereitzustellen.
3) Im Übrigen bleibt Art. 11a unberührt.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
86/2024 und
103/2024
2
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)
3
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung")
(ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)
4
Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassensektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49)
5
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)