741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 495 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Gesetz
vom 8. November 2024
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 72 Abs. 2 Bst. b und e
2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:
b) er kommt für Schäden von Geschädigten mit Wohnsitz in Liechtenstein auf, die in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat durch Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über das Vermögen des leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;
e) er deckt Regressansprüche aus Leistungen, welche Entschädigungsstellen für Insolvenzfälle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat für Schäden erbracht haben, die durch Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht wurden, wenn über das Vermögen des leistungspflichtigen liechtensteinischen Haftpflichtversicherer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
Art. 72abis
Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Insolvenz und Liquidation von in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen
1) Die Regierung kann von in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen einen jährlichen Beitrag zur Deckung des Risikos für die Haftung des Staates gegenüber dem Nationalen Garantiefonds nach Art. 1 Abs. 4 des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen erheben.
2) Die Beiträge nach Abs. 1 dürfen höchstens 1 % der vom Versicherungsunternehmen gebuchten Bruttoprämien für die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen betragen.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge und die Modalitäten der Beitragserhebung, mit Verordnung.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Notenaustausch vom 3. September 2024/17. Dezember 2024 zur Änderung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen in Kraft.
2) Ziff. II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2118 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 104/2024