0.741.310.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 496 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Notenaustausch
über die Abänderung des Notenaustausches zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen
Abgeschlossen am 3. September 2024/17. Dezember 2024
Zustimmung des Landtags: 8. November 20241
Inkrafttreten: 1. Januar 2025
An das
Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Note vom 3. September 2024 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr Folgendes zu unterbreiten:
Gestützt auf die Gespräche zwischen Delegationen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein schlägt der Schweizerische Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, den Notenaustausch vom 3. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen wie folgt zu ändern.
Art. 1 Abs. 3 lautet neu wie folgt:
Originaltext
"3) Das NVB und der NGF führen für liechtensteinische und schweizerische Fälle keine getrennten Rechnungen. Davon ausgenommen sind jene Beträge, welche zur Äufnung von Rückstellungen zur Deckung von Insolvenzen oder Liquidationen von Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind, herangezogen werden. Diese werden nach dem Verteilerschlüssel gemäss Abs. 5 dem Fürstentum Liechtenstein, beziehungsweise der Schweiz zugerechnet."
Art. 1 Abs. 4 lautet neu wie folgt:
Originaltext
"4) Reichen die vom NGF nach geltendem Beitragserhebungsmechanismus erhobenen und für das Fürstentum Liechtenstein zurückgestellten Mittel nicht aus, um die gegen den NGF im Rahmen von Art. 72 des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG; LR 741.01/LGBl. 1978 Nr. 18) erhobenen Ansprüche zu finanzieren, kommt das Fürstentum Liechtenstein zeitnah und bedarfsgerecht für den Fehlbetrag auf. Dies gilt ausschliesslich für Ansprüche gegenüber dem NGF, die aus einer Insolvenz oder einer Liquidation eines im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens entstehen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem NGF geregelt. Der Abschluss dieser Vereinbarung durch den NGF muss von dessen Aufsichtsbehörden in der Schweiz genehmigt werden."
Art. 1 Abs. 5 lautet neu wie folgt:
Originaltext
"5) Zur Äufnung von Rückstellungen für allfällige Insolvenzen oder Liquidationen von im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen kommt ein Verteilschlüssel zur Anwendung, der dem Verhältnis der zugelassenen Motorfahrzeuge in beiden Staaten entspricht. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem NGF geregelt. Der Abschluss dieser Vereinbarung durch den NGF muss von dessen Aufsichtsbehörden in der Schweiz genehmigt werden."
Art. 1 Abs. 6 lautet neu wie folgt:
Originaltext
"6) Soweit Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem NVB und dem NGF haben, sind für Klagen dieser Personen gegen das NVB oder den NGF zuständig:
a) das Gericht am Unfallort;
b) die Gerichte am liechtensteinischen Wohnsitz der klagenden Partei;
c) die Gerichte am Sitz oder am Ort einer Zweigniederlassung des NVB beziehungsweise des NGF."
Art. 1 Abs. 7 lautet neu wie folgt:
Originaltext
"7) Änderungen der Statuten des NVB und des NGF bedürfen der Genehmigung des schweizerischen Bundesamtes für Strassen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein."
Art. 1 Abs. 8 lautet neu wie folgt:
Originaltext
"8) Streitigkeiten zwischen dem NVB und dem NGF oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheiden die nach schweizerischem Recht dafür zuständigen Behörden. Sind im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes betroffen, so hört die zuständige schweizerische Behörde vorgängig die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht an."
Art. 1 Abs. 9 lautet neu wie folgt:
Originaltext
"9) Vom NVB und vom NGF abgeschlossene Abkommen mit anderen Institutionen, die im Bereich der Deckung der Haftung von Schäden, die durch ausländische, unbekannte oder nichtversicherte Fahrzeuge verursacht worden sind, oder im Bereich des Verkehrsopferschutzes tätig sind, gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein. Die Ermächtigung an das NVB und den NGF zum Abschluss solcher Abkommen schliesst die Ermächtigung seitens des Fürstentums Liechtenstein ein. Davon ausgenommen sind Abkommen, welche in den Anwendungsbereich von Art. 72 des liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG; LR 741.01/LGBl. 1978 Nr. 18) fallen. Der Abschluss solcher Abkommen untersteht der Genehmigung durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein."
Die Anpassungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, welche am 1. Januar 2025 in Kraft tritt.
Das Departement benützt gerne, auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, welche am 1. Januar 2025 in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, den 17. Dezember 2024

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 104/2024