| 741.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 497 |
ausgegeben am 23. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 19. November 2024
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Die Versicherung muss die Ersatzrechte der anspruchsberechtigten Geschädigten je Unfallereignis wie folgt decken:
a) für Personenschäden bis zum Betrag von mindestens 6.45 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken; und
b) für Sachschäden bis zum Betrag von mindestens 1.3 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
Art. 8a Sachüberschrift und Abs. 1
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherers
1) Wird über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so macht die FMA dem Amt für Strassenverkehr davon unverzüglich Anzeige.
Art. 55b
Grundsatz
1) Wird über das Vermögen eines im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.
2) Wird über das Vermögen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und tritt der Nationale Garantiefonds nach Art. 72 SVG in Vorleistung für die Schäden, so nimmt dieser Rückgriff auf die zuständige ausländische Entschädigungsstelle für Insolvenzfälle.
3) Die Abwicklung der Schadenfälle eines Versicherungsunternehmens, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, erfolgt gegenüber den Geschädigten und den zuständigen ausländischen Entschädigungsstellen für Insolvenzfälle durch den Insolvenzverwalter. Dieser beauftragt den Nationalen Garantiefonds innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Entschädigung beim Nationalen Garantiefonds gestellt hat, die geschuldeten Leistungen auszubezahlen. Der Nationale Garantiefonds tritt mit der Zahlung in die Rechte und Pflichten der Geschädigten ein. Die Beauftragung zur Auszahlung durch den Insolvenzverwalter gilt zugleich als Anmeldung der entsprechenden Forderungen des Nationalen Garantiefonds gegenüber der Insolvenzmasse.
4) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.
5) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
(ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1).
1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2) Ziff. II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2118 in das EWR-Abkommen in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef