823.211.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 498 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Verordnung
vom 26. November 2024
über die Abänderung der Entsendeverordnung
Aufgrund von Art. 6a Abs. 4, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5 und Art. 12 des Gesetzes vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG), LGBl. 2000 Nr. 88, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Dezember 2019 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendeverordnung; EntsV), LGBl. 2019 Nr. 371, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen1;
b) Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen2;
c) Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassensektor3.
Art. 6 Abs. 3
3) Für die Dauer einer Entsendung eines mobilen Arbeitnehmers gilt abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:
a) Eine Entsendung gilt als beendet, wenn der mobile Arbeitnehmer Liechtenstein im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güter- oder Personenbeförderung verlässt.
b) Die Dauer der Entsendung ist in Fällen nach Bst. a nicht mit früheren Entsendezeiträumen im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Beförderungen desselben mobilen Arbeitnehmers oder eines anderen mobilen Arbeitnehmers, den er ersetzt, zusammenzurechnen.
Art. 8
Befreiung von der Meldepflicht für einzelne Arbeitnehmer
1) Entsendende Arbeitgeber aus der Schweiz oder dem Europäischen Wirtschaftsraum werden auf schriftlichen Antrag nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die Dauer eines Kalenderjahres von der Meldepflicht für einzelne Arbeitnehmer befreit, wenn:
a) die Dienstleistungserbringung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertrages mit einem inländischen Unternehmen oder mit einer inländischen öffentlich-rechtlichen Institution erfolgt;
b) mindestens eine der zu erbringenden Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebsfähigkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar ist;
c) ein volkswirtschaftliches Interesse gegeben ist; und
d) für jeden zu entsendenden Arbeitnehmer eine Bewilligung nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes vorliegt.
2) Der Antrag nach Abs. 1 muss - unbeschadet der nach der Personenfreizügigkeitsgesetzgebung erforderlichen Nachweise - folgende Angaben enthalten:
a) Name und Adresse der Empfänger der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, des Betriebs nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und des Einsatzbetriebs nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Entsendegesetzes;
b) Angaben über die Orte, an denen die Dienstleistungen im Verlauf des Kalenderjahres erbracht werden;
c) Angaben über die Art der im Inland zu erbringenden Dienstleistungen.
3) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen; dieses leitet den Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis c und positiver Beurteilung an das Ausländer- und Passamt weiter. Das Ausländer- und Passamt erteilt die Bewilligung nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes erst, wenn neben der positiven Beurteilung auch die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.
4) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 befreite Arbeitgeber haben dem Amt für Volkswirtschaft im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach Art. 9 auf Verlangen folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
a) Name und Adresse der im Verlauf des Kalenderjahres zu entsendenden Arbeitnehmer;
b) in Bezug auf die Arbeitnehmer nach Bst. a:
1. Kopien der Arbeitsverträge oder eine andere Form der Unterrichtung nach § 1173a Art. 27 Abs. 3 ABGB in deutscher Sprache;
2. Kopien von allfälligen Vereinbarungen über Entsendezulagen und Spesenentschädigungen in deutscher Sprache;
3. Originale der Bescheinigungen der zuständigen Sozialversicherungsträger, aus denen hervorgeht, dass die zu entsendenden Arbeitnehmer sozialversichert sind; und
4. die Bewilligungen nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes.
5) Fällt die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, hat der von der Meldepflicht nach Abs. 1 befreite Arbeitgeber auf Verlangen der Zentralen Paritätischen Kommission mitzuteilen:
a) Name und Adresse der entsandten Arbeitnehmer;
b) die Tage und Orte, an denen die entsandten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeübt haben.
6) Dem Ausländer- und Passamt sowie dem Amt für Volkswirtschaft sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nachträgliche Änderungen der gemeldeten Angaben und eingereichten Unterlagen nach Abs. 2 und 4 unverzüglich mitzuteilen.
Art. 9 Abs. 1
1) Verlangen die Kontrollorgane die Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen nach Art. 6b oder 6bter des Entsendegesetzes, so hat diese unentgeltlich innert 30 Tagen zu erfolgen. Eine Vorlage von Kopien ist im Einvernehmen mit den Kontrollorganen zulässig.
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1a
1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht auf seiner Internetseite alle rechtskräftig verhängten Sanktionen nach Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes und - soweit die Sanktionen nicht wegen erstmaliger geringfügiger Verletzung der Pflichten nach Art. 4 oder 4a des Entsendegesetzes ausgesprochen wurden - Art. 9 Abs. 3 des Entsendegesetzes. Die Veröffentlichung enthält:
1a) Aufgehoben
Anhang Titel, Abschnitt B Überschrift, Abschnitt C Überschrift und Ziff. 3 sowie Abschnitt D Ziff. 1 bis 3
Bussenkatalog für Verletzungen nach Art. 9 Abs. 2 und 3 des Entsendegesetzes
B. Verletzung der Pflicht zur Bereithaltung, Zugänglichmachung und Zustellung von Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b iVm Art. 6b EntsG) sowie der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers als Unternehmer (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm Art. 6bter EntsG) und des inländischen Strassentransportunternehmens (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm 6bquinquies EntsG)
C. Verletzung der Mitwirkungspflichten des Einsatzbetriebs (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm Art. 6bquater Abs. 2 EntsG)
3. Die Bussen nach Ziff. 1 und 2 sind nur auszusprechen, wenn durch die Verletzung der Pflicht nach Art. 6bquater des Entsendegesetzes die Gefahr eines Schadens für den Arbeitnehmer besteht.
D. Verletzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Pflicht zur Bezahlung der Vollzugskosten, der Unterkunftspflicht sowie der Entsendesperre (Art. 9 Abs. 3 Bst. a iVm Art. 4, 4a oder 7 Abs. 2 EntsG)
1. Geringfügiger Verstoss:
a) bei erstmaligem Verstoss: höchstens 500 Franken;
b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
2. Mittlerer Verstoss:
a) bei erstmaligem Verstoss: 500 bis 800 Franken;
b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
3. Schwerer Verstoss:
a) bei erstmaligem Verstoss: 800 bis 1 000 Franken;
b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)

2   Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)

3   Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassensektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49)