(Art. 48 Abs. 2)
2. Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
2.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,050 m + 0,371 p + 37,751
2.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,077 m + 0,226 p + 14,107
2.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,025 m + 0,392 p + 53,679
2.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,086 m + 0,160 p - 19,698
2.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,093 m + 0,089 p - 21,938
2.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,072 m + 0,170 p - 18,692
2.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = - 0,025 m + 0,205 p + 56,308
2.8 Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.
2.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km.
3. Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
3.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,133 m + 0,512 p - 113,494
3.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,133 m - 61,014
3.3 Benzinmotor:
CO2 = 0,017 m + 0,954 p + 61,697
3.4 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziff. 3.1, 3.2 oder 3.3 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziff. 2 berechnet.
4. Rundung der CO2-Emissionen
Die CO
2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:
a) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.