814.065.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 500 ausgegeben am 23. Dezember 2024
Verordnung
vom 17. Dezember 2024
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 2 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 52
Sanktionsbeträge
Die Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper sowie schwere Fahrzeuge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 14 des Gesetzes) sind in Anhang 9 aufgeführt.
Anhang 7
Der bisherige Anhang 7 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 7
(Art. 48 Abs. 2)
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Art. 48 Abs. 2
1. Legende
In den nachstehenden Formeln bedeuten:
CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2. Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
2.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,050 m + 0,371 p + 37,751
2.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,077 m + 0,226 p + 14,107
2.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,025 m + 0,392 p + 53,679
2.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,086 m + 0,160 p - 19,698
2.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,093 m + 0,089 p - 21,938
2.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,072 m + 0,170 p - 18,692
2.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = - 0,025 m + 0,205 p + 56,308
2.8 Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.
2.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km.
3. Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
3.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,133 m + 0,512 p - 113,494
3.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,133 m - 61,014
3.3 Benzinmotor:
CO2 = 0,017 m + 0,954 p + 61,697
3.4 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziff. 3.1, 3.2 oder 3.3 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziff. 2 berechnet.
4. Rundung der CO2-Emissionen
Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:
a) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
Anhang 8 Artikelverweis und Ziff. 2
Anhang 8
(Art. 51)
2. Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht betrug im Kalenderjahr 2023:
a) bei erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen: 1 767 kg;
b) bei erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 2 110 kg.
Anhang 9
Es wird folgender neuer Anhang 9 eingefügt:
Anhang 9
(Art. 52)
Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1. Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:
a) für das Referenzjahr 2024: 95 Franken;
b) für das Referenzjahr 2025: 95 Franken.
2. Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge
Der zu entrichtende Sanktionsbetrag bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe beträgt für das Referenzjahr 2025 für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,01 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe 4 250 Franken.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef